TE Vwgh Beschluss 1993/1/20 92/02/0323

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über den Antrag des G in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. Februar 1992, Zl. MA 64-1/726/91/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, sowie über diese Beschwerde selbst, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1) Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

2) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1992 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ("Nachsicht wegen Terminverlust"), weil er aus näher angeführten Gründen die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (wie sich in der Folge herausstellte, gegen einen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. Februar 1992, betreffend Übertretung der StVO) nicht einhalten hätte können.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 11. November 1992 erhob der Beschwerdeführer schließlich Beschwerde gegen diesen Bescheid.

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. den Beschluß vom 23. Oktober 1985, Zl. 85/01/0256) muß der Antragsteller im Grunde des § 46 Abs. 3 VwGG spätestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte Prozeßhandlung nachholen; dies stellt eine für die Wiedereinsetzung wesentliche Voraussetzung dar. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist war daher schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.

Auch der Beschwerdeführer geht davon aus, daß er die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den erwähnten Bescheid versäumt hat, was in den vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Verwaltungsakten seine Deckung findet. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020323.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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