TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/28 92/04/0212

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Veröffentlicht am 28.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
HKG 1946 §57g Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der X-Handelsgesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Präsident) - diese Behörde vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in Y, - vom 11. August 1992, Präs 142-119/92/Wa/SO, betreffend Grundumlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark vom 4. Februar 1992 wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 1991 unter Bezugnahme auf § 57g Abs. 1 HKG wie folgt abgesprochen:

"Die Grundumlage der Firma X-Handelsgesellschaft m.b.H., W, wird für die Jahre 1990 u. 1991 aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Gremien 3/01b, 3/12, 3/20, 3/313, 3/08, 3/16 sowie 3/31

mit S 245.310,--

festgestellt.

Die Grundumlagenvorschreibung stützt sich auf § 57a HKG iVm

-

dem Fachgruppentagungsbeschluß vom 09.04.1991 des Gremiums des Handels mit Büchern, Kunstblättern, Musikalien, Zeitungen und Zeitschriften (3/13).

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dem Ausschußbeschluß vom 12.10.1989 des Gremiums des Handels mit Büchern, Kunstblättern, Musikalien, Zeitungen und Zeitschriften (3/13).

-

dem Fachgruppentagungsbeschluß vom 09.04.1991 des Gremiums des Papierhandels (3/12).

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dem Ausschußbeschluß vom 03.10.1989 des Gremiums des Papierhandels (3/12).

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dem Fachgruppentagungsbeschluß vom 17.04.1991 des Gremiums des Radio- und Elektrohandels (3/20).

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Ausschußbeschluß vom 16.10.1989 des Gremiums des Radio- und Elektrohandels (3/20).

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dem Fachgruppentagungsbeschluß vom 07.05.1991 des Gremiums des Einzelhandels mit Lebens- und Genußmitteln (3/01b).

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dem Ausschußbeschluß vom 16.10.1989 des Gremiums des Einzelhandels mit Lebens- und Genußmitteln (3/01b).

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dem Fachgruppentagungsbeschluß vom 18.04.1991 des Gremiums des Textilhandels (3/08).

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dem Ausschußbeschluß vom 25.10.1989 des Gremiums des Textilhandels (3/08).

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dem Fachgruppentagungsbeschluß vom 21.03.1991 des Gremiums des Eisenhandels (3/16).

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dem Ausschußbeschluß vom 09.10.1989 des Gremiums des Eisenhandels (3/16).

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dem Ausschußbeschluß vom 03.10.1989 des Allgemeinen Gremiums des Handels (3/31).

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dem Genehmigungsbeschluß der Kammervollversammlung vom 23.05.1991.

-

dem Genehmigungsbeschluß der Kammervollversammlung vom 23.11.1989.

Diese Beschlüsse wurden in der Sonderbeilage zum Mitteilungsblatt der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark "HK" Nr. 20 vom 31.05.1991 kundgemacht."

Zur Begründung wurde unter Anführung der im Bescheid im einzelnen bezeichneten Berechtigungen Nr. 1 bis 45 (ohne Nr. 3) ausgeführt, gemäß § 57a HKG hätten die Mitglieder der Fachgruppen (Fachvertretungen) für jede in deren Wirkungsbereich fallende Berechtigung eine Grundumlage zu entrichten. Die Grundumlagen für die betreffenden Fachgruppen seien mit den im Spruch genannten Beschlüssen - wie im folgenden in der Bescheidbegründung bezeichnet - festgesetzt worden. Gemäß § 57a Abs. 6 HKG sei die mit einem festen Betrag festgesetzte Grundumlage von natürlichen Personen, die in das Handelsregister eingetragen seien, ferner von Personengesellschaften des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) sowie von Gebietskörperschaften, Genossenschaften und Vereinen in doppelter Höhe und von allen anderen juristischen Personen in dreifacher Höhe des festen Betrages - wie in der Folge im einzelnen bezeichnet - zu entrichten, wobei in Ansehung der zunächst allein angeführten Berechtigungen Nr. 34 bis 45 jeweils die Bezeichnung "Nachtrag 1990" aufscheint.

Über eine seitens der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung erkannte die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft mit Bescheid vom 11. August 1992 wie folgt:

"Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark vom 4.2.1992 wird bestätigt.

Der Antrag auf Feststellung, ob es sich bei den im erstinstanzlichen Bescheid genannten "Berechtigungen" um selbständige Gewerbeberechtigungen oder um weitere Betriebsstätten im Sinne der Gewerbeordnung handelt, wird zurückgewiesen."

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark habe mit dem mit Berufung bekämpften Bescheid gemäß § 57g HKG festgestellt, daß die Beschwerdeführerin über die im erstinstanzlichen Bescheid genannten Berechtigungen an den dort angeführten Standorten verfüge. Auf Grund dieser Berechtigungen sei die Beschwerdeführerin Mitglied bei den im erstinstanzlichen Bescheid genannten Fachgruppen. Sie sei daher verpflichtet, Grundumlagen für 1990 und 1991 in der Höhe von insgesamt S 245.310,-- zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin bekämpfe diesen Bescheid zunächst mit der Behauptung, daß die diesem zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung, wonach es sich bei den weiteren Betriebsstätten um "Berechtigungen" handle, d.h. um Berechtigungen im Sinne des § 57a Abs. 4 HKG, unrichtig sei. Es werde daher die Feststellung beantragt, ob es sich bei den im Anhang zum Bescheid angeführten "Berechtigungen" um selbständige oder um weitere Betriebsstätten im Sinne der Gewerbeordnung handle. Schließlich behaupte die Beschwerdeführerin, daß die Grundumlagenvorschreibung auch deshalb rechtswidrig sei, da die Grundumlagen für jede Betriebsstätte vorgeschrieben worden seien, wofür weder das HKG noch die bezeichneten Grundumlagenbeschlüsse eine Grundlage böten. Weiters bestreite die Beschwerdeführerin die Höhe der vorgeschriebenen Grundumlagen unter Hinweis auf § 57a Abs. 6 HKG, wonach ein Höchstbetrag für Grundumlagen von S 90.000,-- gelte. Der Bescheid der Kammer Steiermark sei auch deshalb rechtswidrig, da eine Grundumlagenvorschreibung für 1990 bereits bezahlt worden sei. Darüber hinaus vermeine die Beschwerdeführerin, daß sie mangels eines gesetzmäßigen Beschlusses über die Grundumlagen für den Gemischtwarenhandel insoweit nicht zur Entrichtung von Grundumlagen verpflichtet sei. Weiters wende sie ein, daß alle jene dem Bescheid zugrunde gelegten Grundumlagenbeschlüsse, die nicht von der Fachgruppentagung gefaßt worden seien, keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Grundumlagenvorschreibung bildeten. Im übrigen erachte die Beschwerdeführerin die herangezogene Bestimmung über die Staffelungen nach der Rechtsform für verfassungswidrig. Hiezu sei auszuführen, daß sich die Bundeskammer der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte mit der Erlangung einer weiteren Berechtigung im Sinne des § 57a Abs. 4 HKG nicht gleichzuhalten sei, nicht anschließen könne. Die Beschwerdeführerin verkenne, daß die Grundumlagen gemäß § 57a Abs. 4 HKG für jede Berechtigung nach § 3 Abs. 2 HKG, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe fielen, zu entrichten seien und nicht für Standorte. Es unterliege keinem Zweifel, daß mit einer Anzeige betreffend die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eine neue Berechtigung begründet werde. Dies ergebe sich eindeutig aus § 46 Abs. 3 GewO 1973, wonach das Recht zur Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 5 Z. 1) in einer weiteren Betriebsstätte durch die hievon bei der Behörde erstattete Anzeige des Gewerbeinhabers begründet werde (§ 345 Abs. 4). Mangels Rechtsgrundlagen zu der gegenständlich beantragten Feststellung habe der Antrag zurückgewiesen werden müssen. Des weiteren wird u. a. ausgeführt, zum Einwand der Beschwerdeführerin, daß die Kammer Steiermark eine Zahlungserledigung für das Jahr 1990 ignoriere, sei darauf hinzuweisen, daß es sich laut Mitteilung der Kammer Steiermark bei den Grundumlagen für 1990 um Nachträge für neu erlangte weitere Berechtigungen handle. Nach Ansicht der Bundeskammer könne daher eine "res judicata" nicht angenommen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insofern in Rechten verletzt, als

"-

ihr ohne gesetzliche Grundlage und ohne Grundlage in den Grundumlagenbeschlüssen für jede Betriebsstätte eine Grundumlage vorgeschrieben wird;

-

für die Gewerbeberechtigung gemäß § 103 (1) lit. b Z. 25 Gewerbeordnung eine Grundumlage vorgeschrieben wird, obwohl kein diesbezüglicher Grundumlagenbeschluß existiert; in eventu eine Zugehörigkeit zu einer Fachgruppe angenommen wird, ohne daß die belangte Behörde diesbezüglich irgendein Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte und

-

entgegen der Höchstgrenze des § 57a (6) letzter Satz HKG eine S 90.000,-- übersteigende Grundumlage vorgeschrieben wird".

Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften unter anderem vor, gemäß § 57a Abs. 4 HKG sei die Grundumlage für jede Berechtigung nach § 3 Abs. 2, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe (eines Fachverbandes) falle, zu entrichten. Wenn die belangte Behörde davon ausgehe, daß mit einer Anzeige der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eine neue Berechtigung begründet werde, so stehe diese Annahme mit dem Gesetz nicht im Einklang. Die Vorschreibung der Grundumlage für jede Betriebsstätte - die belangte Behörde gehe in diesbezüglicher Übernahme der erstbehördlichen Bescheiddarlegungen unrichtigerweise davon aus, daß sie über 45 Gewerbescheine verfüge - entbehre somit einer rechtlichen Grundlage. Der angefochtene Bescheid sei ausgehend davon auch deshalb rechtswidrig, da die belangte Behörde keine Feststellungen darüber getroffen habe, inwieweit es sich bei den "Berechtigungen" um selbständige Gewerbeberechtigungen oder um weitere Betriebsstätten im Sinne der Gewerbeordnung handle. Ferner beziehe sich die mit dem angefochtenen Bescheid festgestellte Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der "Berechtigungen" Nr. 34 bis Nr. 45 auf das Jahr 1990, wobei die darauf entfallenden Beträge in der Begründung des erstbehördlichen Bescheides als "Nachtrag 1990" bezeichnet worden seien. Auch insofern sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, da sie für die Zugehörigkeit zu den im Bescheid angeführten Fachgruppen im Jahre 1990 bereits die von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark vorgeschriebene Grundumlagen bezahlt habe. Im § 57a Abs. 4 HKG ordne der Gesetzgeber ausdrücklich an, daß die Grundumlage eine unteilbare Jahresgrundumlage sei.

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.

Gemäß § 57g Abs. 1 HKG hat die zur Vorschreibung einer Grundumlage oder Eintragungsgebühr zuständige Körperschaft (bei Vorschreibung der Eintragungsgebühr im Bereich der Sektion Handel diese Sektion) über die Art und das Ausmaß der Umlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies von der zahlungspflichtigen Person spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.

Ausgehend von dieser Gesetzeslage folgt aber, daß sämtliche für Art und Ausmaß der Umlagepflicht maßgebenden Umstände in den normativen Spruchinhalt eines Feststellungsbescheides nach § 57g Abs. 1 HKG aufzunehmen sind, was insbesondere für die danach maßgebenden "Berechtigungen" und die sich hieraus ergebende Zugehörigkeit zu bestimmten "Gremien" - im Beschwerdefall getrennt für die Jahre 1990 und 1991 - ergibt. In diesem Zusammenhang ist auch ein Hinweis auf die Begründung eines Bescheides nicht als ausreichend anzusehen, da der Umstand, daß Spruch und Begründung eines Bescheides als Einheit anzusehen sind, nicht zur Folge hat, daß die Begründung eines Bescheides zur Ergänzung seines Spruches herangezogen werden dürfte (vgl. hiezu die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/04/0154, und die dort bezeichnete weitere hg. Rechtsprechung).

Der angefochtene Bescheid war daher in Stattgebung der Beschwerde schon aus den dargestellten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG in vollem Umfang aufzuheben, ohne daß sich das Erfordernis der Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens ergab.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG abgesehen werden.

Zu dem in der Gegenschrift der belangten Behörde gestellten "Antrag", eine Gleichschrift der Beschwerde sowie der Gegenschrift den dort genannten Fachgruppen (Gremien) der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark mit der Aufforderung zur Erstattung einer Gegenschrift zuzustellen, wird darauf hingewiesen, daß für eine derartige Vorgangsweise eine gesetzliche Grundlage fehlt.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand für eine weitere Beschwerdeausfertigung.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040212.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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