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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 5. Juli 1990, Zl. MDR-B XIII-24/90, betreffend Baueinstellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 9. Mai 1990 untersagte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, die Fortführung der im Haus N-Gasse 42, begonnenen baulichen Herstellungen, nämlich der Errichtung eines Satteldachstuhles anstelle des Flachdaches. Anläßlich einer Erhebung durch ein Organ der Baubehörde sei am 9. Mai 1990 festgestellt worden, daß in diesem Hause mit der Aufstellung eines Satteldachstuhles begonnen wurde, wobei die derzeit bereits aufgestellten Sparren im Schnittpunkt der Vorderkante der Außenmauer mit der Oberkante der Sparren um ca. 12 cm zu hoch lägen und somit die gemäß der Baubewilligung vom 26. Februar 1990, Zl. MA 37/13-N-Gasse 42/135/89, bewilligte zulässige Gebäudehöhe überschritten werde. Diese baulichen Herstellungen seien entgegen den Bestimmungen des § 73 BO als Abweichungen vom genehmigten Bauplan durchgeführt worden.
In seiner dagegen erstatteten Berufung, die sich hauptsächlich mit der Person des (die Untersagung durch Anzeige auslösenden) Nachbarn befaßte, führte der Beschwerdeführer u.a. wörtlich folgendes aus:
"... habe ich mir eigens zusätzlich zu der Baufirma X,
eines Architekten bedient, welchen ich gemeinsam mit Herrn Ingenieur Y den Auftrag erteilt habe sich ganz genau an die Planausführung zu halten. Dies wurde mir von beiden Herren mündlich bestätigt ...
In der Zwischenzeit waren jedoch die Arbeiten so weit fortgeschritten, daß auch nicht einmal die geringste Korrektur möglich, x2 notwendig gewesen wäre, da es sich um die üblichen gehäßigen Störaktionen meines Nachbarn nur handeln kann.
Wie Ihnen nämlich hinlänglich bekannt sein muß, habe ich alle Ihre und teilweise von Herrn B initiierten Auflagen in kostspieligster Weise erfüllt."
Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung als unbegründet ab. In den Berufungsausführungen werde den in der Begründung des bekämpften Bescheides enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen nicht entgegengetreten. Dadurch, daß bereits aufgestellte Sparren im Schnittpunkt der Vorderkante der Außenmauer mit der Oberkante der Sparren um 12 cm höher als bewilligt waren, lag eine Vergrößerung in vertikaler Richtung vor, wofür eine Bewilligung gemäß § 73 BO erforderlich gewesen wäre. Das Fehlen dieser Bewilligung verpflichtete die erste Instanz, gemäß § 127 Abs. 8 BO die Bauarbeiten zu untersagen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und
erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 127 Abs. 8 lit. b der Bauordnung für Wien (im folgenden: BO) ist die Bauführung einzustellen, wenn von den genehmigten Bauplänen in solcher Art oder in solchem Umfang abgewichen wird, daß für die Abweichung die Einholung einer Baubewilligung erforderlich ist (§ 73). Voraussetzung ist also allein die tatsächliche Abweichung von den Bauplänen. Welche Aufträge der Bauherr dem Bauführer erteilt, ist hingegen ohne Belang. Diesbezüglich war eine Sachverhaltsfeststellung nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer ist durch das Fehlen von entsprechenden Feststellungen in keinem Recht verletzt.
Der Beschwerdeführer zitiert richtig aus Geuder-Hauer, Das Wiener Baurecht3, Seite 425, daß eine Baueinstellung nicht mehr möglich ist, wenn keine bewilligungspflichtigen Bauarbeiten mehr durchzuführen sind.
Dem Beschwerdeführer kann nicht darin gefolgt werden, er hätte mit der Behauptung in der Berufung, die Arbeiten seien "schon so weit fortgeschritten, daß nicht die geringste Korrektur möglich sei" bereits die Vollendung der Bauarbeiten dargetan. Die Wortfolgen "weit fortgeschritten" und "schon fertig" bilden schon sprachlich keine Identität, sodaß sich die Berufungsbehörde damit nicht auseinandersetzen mußte.
Schließlich meint der Beschwerdeführer, aufgrund der in der Berufung aufgestellten Behauptung, er habe alle Auflagen erfüllt, hätte die Berufungsbehörde ein Ermittlungsverfahren durchführen müssen. Gemäß § 66 Abs. 1 AVG muß die Berufungsbehörde NOTWENDIGE Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens vornehmen oder durch die Behörde durchführen lassen. Gemäß § 63 Abs. 3 AVG bedarf die Berufung eines BEGRÜNDETEN Berufungsantrages. Wenn auch an den Inhalt der Berufung kein strenger Maßstab anzulegen ist, weil sich § 63 Abs. 3 AVG an rechtsunkundige Personen richtet, so muß doch erkennbar sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft; die Berufung muß erkennen lassen, womit die Partei ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (siehe die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, zu § 63 Abs. 3 AVG wiedergegebene höchstgerichtliche Judikatur).
Im vorliegenden Fall wurde präzise festgestellt, es sei deshalb die zulässige Gebäudehöhe übeschritten worden, weil die Oberkante der Sparren um 12 cm zu hoch liege. In der generellen, mit keinerlei Beweisanbot verbundenen Behauptung, es seien alle Auflagen erfüllt worden, kann eine begründete Bekämpfung dieser Feststellung keinesfalls erblickt werden. Da es allein um eine Tatfrage ging, kann der Umstand, daß der Berufungswerber keinen Rechtsbeistand beigezogen hatte, keine Rolle spielen.
Somit ist auch dadurch, daß die Berufungsbehörde die Sachverhaltsermittlung in dieser Richtung nicht ergänzte, eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht erkennbar.
Die Versuche des Beschwerdeführers, alle in der Berufung fehlenden Behauptungen in der Beschwerde nachzuholen, müssen an der Bestimmung des § 41 Abs. 1 VwGG scheitern, weil der Verwaltungsgerichtshof die Prüfung aufgrund des von der Behörde - nach einem nicht mit Mängeln behafteten - Verfahren vornimmt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990050151.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013