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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des A in M, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 11. September 1992, Zl. 11/136-1/1992, betreffend Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Bauordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Vorbringen der Beschwerde in Verbindung mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 2. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, vom 25. Dezember 1991 bis 4. Jänner 1992 und vom 17. Jänner 1992 bis 19. Jänner 1992 die von ihm gemieteten Räumlichkeiten (Schlafzimmer rechts des Seiteneinganges im Erdgeschoß des Hauses, nordseitiger Abstellraum im Kellergeschoß, Mitbenützung des Wohnraumes, der Küche und der Sanitärräumlichkeiten) im Erd- und Kellergeschoß des Hauses J Nr. nn für Wohnzwecke benützt zu haben, obwohl für diese bauliche Anlage die erforderliche Benützungsbewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde J noch nicht erteilt worden war; er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 53 Abs. 1 lit. h i.V.m. § 43 Abs. 3 TBO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) verhängt wurde. Hiezu hatte die Strafbehörde erster Instanz festgstellt, daß der Beschwerdeführer am 30. Dezember 1986 das gesamte Erd- und Kellergeschoß des genannten Hauses gemietet habe; mit Nachtragsvereinbarung vom 10. Juli 1991 sei dieses Mietverhältnis insofern abgeändert worden, als das Mietrecht auf die ausschließliche Benützung eines Schlafzimmers im Erdgeschoß des Hauses (eines Zimmers rechts des Seiteneinganges) und des nordseitigen Abstellraumes im Kellergeschoß sowie auf die Mitbenützung des Wohnraumes, der Küche und Sanitärräumlichkeiten gemeinsam mit der Familie des Vermieters reduziert worden sei. Dabei sei ab 10. Juli 1991 der Mietzins mit S 3.000,-- zuzüglich USt vereinbart worden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der genannten Gemeinde vom 14. Juni 1991 sei dem Beschwerdeführer die Benützung des mit Bescheid vom 16. Juni 1982 genehmigten Wohn- und Wirtschaftsgebäudes J nn und des mit Bescheid vom 1. Oktober 1986 bewilligten Garagengebäudes mit Flachdach nach § 43 Abs. 3 TBO untersagt worden. Die dagegen erhobene Berufung sei mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 8. November 1991 als unbegründet abgewiesen worden, ebenso die dagegen eingebrachte Vorstellung mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 1. Juni 1991. Trotzdem habe der Beschwerdeführer die von ihm gemieteten Wohnräumlichkeiten jedenfalls vom 25. Dezember 1991 bis 4. Jänner 1992 und vom 17. Jänner 1992 bis 19. Jänner 1992 zu Wohnzwecken benutzt. Diese Feststellungen stützte die Strafbehörde erster Instanz auf die Anzeige des Gendarmeriepostens sowie die Aussage des Eigentümers des Hauses als Zeugen sowie darauf, daß im Zuge von Erhebungsmaßnahmen des Gendarmeriepostens der Beschwerdeführer im Haus angetroffen worden sei.
Der Beschwerdeführer habe wohl in den Stellungnahme vom 10. Februar 1992, 24. Februar 1992 und 18. Mai 1992 eingewendet, daß spätestens seit Sommer 1991 (der Reduzierung der gemieteten Räumlichkeiten) eine reine Fremdenzimmervermietung vorläge, sodaß als Adressat für Strafbescheide nur der Hauseigentümer in Frage komme. Dem sei entgegenzuhalten, daß der Mietvertrag auf die Dauer von mehreren Jahren abgeschlossen worden sei; dieses Mietverhältnis sei mit Wirkung vom 1. Juli 1991 lediglich auf bestimmte Räumlichkeiten eingeschränkt worden; der Beschwerdeführer habe sich samt Gattin am 26. August 1991 polizeilich angemeldet und sei auch im amtlichen Telefonbuch Tirol eingetragen. Daraus gehe hervor, daß es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen dem Hauseigentümer und dem Beschwerdeführer nicht um eine gewöhnliche Fremdenzimmervermietung, sondern um ein langfristiges Mietverhältnis und damit um die Begründung eines Zweitwohnsitzes handle. Damit habe der Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 53 Abs. 1 lit. h TBO zu verantworten, wobei als Verschuldensgrad Vorsatz angenommen werde, da dem Beschwerdeführer die Bewilligungspflicht spätestens mit Erhalt des Bescheides des Bürgermeisters vom 14. Juni 1991 bekannt gewesen sei.
In der dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, daß er die bauliche Anlage lediglich mit dem Eigentümer und dessen Familie mitbenütze, der Unterlassungsbescheid könne daher gemäß § 43 Abs. 3 TBO lediglich an den Eigentümer adressiert werden, damit könne auch nicht er, sondern nur der Eigentümer des Hauses Adressat des Untersagungsbescheides sein und eine Verwaltungsübertretung nach § 53 Abs. 1 lit. h TBO begehen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen das Straferkenntnis erster Instanz erhobene Berufung als unbegründet ab; Normadressat des Verbotes, eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage vor Erteilung der Benützungbewilligung zu benützen, sei der jeweilige Wohnungsbenützer. Unstrittig sei, daß der Beschwerdeführer die im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Räumlichkeiten des Hauses J nn für Wohnzwecke benütze, weiters, daß für dieses Haus keine Benützungsbewilligung vorliege, auch nicht für Teile desselben. Ergänzend zu den Feststellungen der Erstbehörde wies die belangte Behörde noch darauf hin, daß der Beschwerdeführer dem Bürgermeister eine Scheck über S 2.880,-- zur Abgeltung des Ferienwohnpauschales für 1990 und 1991 übermittelt habe (§ 15 des Aufenthaltsabgabegesetzes), was als Indiz für die Benützung der Räumlichkeiten als Ferienwohnung anzusehen sei; weiters ergänzte die belangte Behörde die erstinstanzlichen Feststellungen insofern, daß der Eigentümer des Hauses J nn im amtlichen Telefonbuch Tirol bei der Anschrift nn/2 eingetragen sei.
Nach § 53 Abs. 1 lit. h TBO mache sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer eine bauliche Anlage oder Teile hievon ohne Vorliegen der Benützungsbewilligung benütze. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer benütze die bauliche Anlage gemeinsam mit dem Eigentümer und dessen Familie, sei daher nicht relevant. Es sei auch die rechtliche Schlußfolgerung des Beschwerdeführers unrichtig, wonach jener Benützer einer baulichen Anlage nicht bestraft werden könne, dem die Benützung gemäß § 43 Abs. 3 TBO nicht untersagt werden könne. Vielmehr sei dem Eigentümer mangels Benützungsbewilligung die Benützung des von ihm zu Wohnzwecken beanspruchten Teiles einer baulichen Anlage zu untersagen und zugleich dem Mieter die Benützung des von ihm in Anspruch genommenen Teiles der Wohnanlage. Dies gelte sinngemäß auch dann, wenn eine bauliche Anlage, für die keine Benützungsbewilligung vorliegt, von mehreren Mietern benützt wird, hinsichtlich der von diesen Mietern zu Wohnzwecken benützten Teile der baulichen Anlage.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht gemäß § 53 Abs. 2 TBO bestraft zu werden, verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
In den Mittelpunkt seiner Ausführungen stellt der Beschwerdeführer die Rechtsansicht, daß gemäß § 43 Abs. 3 TBO dem Benützer die Benützung der baulichen Anlage nur dann zu untersagen sei, wenn diese vom Eigentümer nicht selbst benützt werde; dies sei Voraussetzung für die Anwendung des § 53 Abs. 1 lit. h TBO. Wie der Gerichtshof jedoch in seinem Erkenntnis vom 24. September 1992, Zlen. 92/06/0150, AW 92/06/0040, dargelegt hat, kann § 43 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 3/1989 (TBO), in seinem Zusammenhang nur so verstanden werden, daß der Auftrag gegen den gerichtet werden sollte, gegen den sich eine Vollstreckung sinnvollerweise richten kann. Wird daher eine bauliche Anlage zum Teil vom Eigentümer selbst benutzt, zum anderen Teil aber - in rechtlich faßbarer Weise - anderen überlassen, dann ist allen Benützern (einschließlich des benützenden Eigentümers) die rechtswidrige Benützung zu untersagen. Im vorliegenden Fall bekämpft der Beschwerdeführer gar nicht die Feststellungen des Straferkenntnisses erster Instanz, daß der Beschwerdeführer die von ihm gemieteten Räumlichkeiten, die im Spruch dieses Erkenntnisses ausdrücklich angeführt wurden, benützt hat, sondern vertritt lediglich die Ansicht, daß ein Beseitigungsauftrag (und damit auch die Strafbarkeit nach § 53 Abs. 1 lit. h TBO) ausgeschlossen sei, weil der Beschwerdeführer die bauliche Anlage "gemeinsam mit dem Eigentümer und dessen Familie" benützt habe. Da es, wie im vorgenannten Erkenntnis näher ausgeführt wurde, auf die "Alleinbenützung" durch den Beschwerdeführer nicht ankommt und die Strafbehörde erster Instanz genau zwischen den dem Beschwerdeführer auf Grund des eingeschränkten Mietvertrages allein zur Verfügung stehenden und den gemeinsam mit dem Eigentümer benützten Räumlichkeiten unterschieden hat, muß daher auf den vom Verwaltungssenat aufgeworfenen Umstand, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich des Hauses J nn, dessen Eigentümer aber in dem ihm ebenfalls gehörigen Haus J nn/2 laut amtlichen Telefonbuch Tirol einen Telefonanschluß besitzt, einen eigenen Telefonanschluß unter seinem Namen hat, nicht mehr weiter eingegangen haben. Vielmehr sind die Verwaltungsbehörden zu Recht zum Ergebnis gekommen, daß auf Grund des festgestellten Sachverhaltes der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 53 Abs. 1 lit. h TBO verwirklicht hat.
Daß die belangte Behörde die "Feststellungen der ersten Instanz" nicht ausdrücklich zu ihren eigenen "erhoben" hat, kann schon deshalb keinen Verfahrensmangel darstellen, da die (vom Beschwerdeführer vermißte) "Feststellung" des Tatzeitraumes im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entsprechend der Vorschrift des § 44a VStG ohnehin getroffen wurde und dadurch, daß die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen hat, diesbezüglich keine Änderung eingetreten ist. Aus welchen Gründen die belangte Behörde sich damit hätte auseinandersetzen sollen, ist unerfindlich, da der Beschwerdeführer die im erstinstanzlichen Straferkenntnis festgestellten Tatzeiträume nicht bekämpft.
Da sich sohin bereits aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992060230.X00Im RIS seit
03.05.2001