TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/18 92/09/0299

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Veröffentlicht am 18.02.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der E in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Steiermark vom 8. September 1992, Zl. IIIe 6702 B - Dr.Do/Re, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, die in Graz das Cafe "X" betreibt, beantragte am 14. Juli 1992 beim Arbeitsamt Graz für die bulgarische Staatsangehörige M.K. eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die Tätigkeit als Kellnerin mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von S 10.400,--.

Diesen Antrag wies das genannte Arbeitsamt mit Bescheid vom 22. Juli 1992 gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG ab. Begründend wurde ausgeführt, der Vermittlungsausschuß habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet, und darüber hinaus habe "das Ermittlungsverfahren" ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, sie benötige für ihr Geschäft eine vertrauenswürdige Person. Sie kenne M.K. persönlich und wisse, daß sie sich auf diese Person verlassen könne. Die Beschwerdeführerin allein könne die Geschäftszeit von 10 h bis 3 h früh "fast unmöglich" mehr schaffen.

In einer "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 24. August 1992 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren mit, die Landeshöchstzahl für das Jahr 1992 für die Steiermark (festgesetzt mit Verordnung BGBl. Nr. 598/1991 mit 13.500 beschäftigten Ausländern) sei überschritten, weshalb zu den Voraussetzungen für die beantragte Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 AuslBG noch jene nach § 4 Abs. 6 AuslBG kämen, welche in diesem Vorhalt wörtlich angeführt und als "nach ständiger Rechtsprechung" nicht gegeben bezeichnet wurden. Für M.K. sei kein Qualifikationsnachweis im Sinne eines Lehrbriefes bzw. eines Nachweises über eine abgeschlossene Lehrausbildung vorgelegt worden. Dringender Bedarf, wie ihn die Beschwerdeführerin anführe, stelle keinen relevanten Einwand dar, es werde der Beschwerdeführerin daher empfohlen, beim Arbeitsamt einen Auftrag zwecks Zuweisung geeigneter Arbeitskräfte zu stellen. Da keine wichtigen Gründe im Sinne des § 4 Abs. 6 AuslBG gefunden werden konnten, müsse die Beschwerdeführerin mit der Ablehnung ihres Antrages auf Beschäftigungsbewilligung rechnen.

Diesen Vorhalt hat die Beschwerdeführerin innerhalb der

dafür gesetzten Frist nicht beantwortet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. September 1992 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 6 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF des BGBl. Nr. 684/1991, keine Folge.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung der Rechtslage (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 6 und 13a AuslBG) aus, die mit Verordnung BGBl. Nr. 598/1991 mit 13.500 für die Steiermark festgesetzte Höchstzahl sei bei weitem überschritten. Die demnach für die angestrebte Bewilligung geforderten Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 AuslBG seien nicht gegeben, weil wichtige Gründe, die eine Beschäftigung der ausländischen Arbeitskraft trotz Überschreitung der Landeshöchstzahl rechtfertigen könnten, oder öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen, welche die Beschäftigung von Ausländern erforderten, im Falle der Beschwerdeführerin "nach ständiger Rechtsprechung" nicht vorlägen. Überdies habe schon der im Verfahren der ersten Instanz anzuhörende Unterausschuß des Vermittlungsausschusses aus arbeitsmarktpolitischen und volkswirtschaftlichen Erwägungen keine einhellige Zustimmung zur Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erteilt. Der von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung behauptete dringende Bedarf an einer Kellnerin stelle keinen Tatbestand nach § 4 Abs. 6 AuslBG dar und rechtfertige auch nicht eine weitere Überschreitung der mit 21.700 Ausländern bereits weit überzogenen Landeshöchstzahl. Auch die besondere Vertrauenswürdigkeit der M.K. auf Grund persönlicher Bekanntschaft mit der Beschwerdeführerin führe zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, daß die Beschwerdeführerin beim Arbeitsamt keinen Vermittlungsauftrag erteilt habe, könne "vermittlungsgeeigneten Personen" nicht a priori deshalb die Zuverlässigkeit abgesprochen werden, nur weil die Beschwerdeführerin die Ausländerin persönlich kenne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung in einem einwandfreien Verfahren verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die im Beschwerdefall eingeschrittenen Verwaltungsbehörden haben die Abweisung des vorliegenden Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG auf § 4 Abs. 6 dieses Gesetzes gestützt.

§ 4 Abs. 6 AuslBG (Z. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 684/1991, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lautet:

"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder

2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere

a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder

b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder

c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder

d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder

3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder

4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."

Die belangte Behörde ist - wie bereits das Arbeitsamt - vom Vorliegen einer Überschreitung der Landeshöchstzahl ausgegangen. Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Annahme des Vorliegens der Anwendungsvoraussetzung für das erschwerte Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG weder in ihrer Berufung etwas vorgebracht noch hat sie den ausdrücklichen diesbezüglichen Vorhalt der belangten Behörde im Berufungsverfahren beantwortet. Es ist ihr somit die Möglichkeit eröffnet worden, das Zutreffen dieser Voraussetzung zu prüfen, doch hat sie es nicht in Zweifel gezogen. Sie wäre daher gehalten gewesen, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren im Sinne des § 4 Abs. 6 AuslBG maßgebend hätten sein können (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0284). Ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren hat sich indes auf den Hinweis beschränkt, sie kenne M.K. persönlich und könne sich auf sie als eine vertrauenswürdige Person verlassen. Dies wurde von der belangten Behörde zutreffend als für eine der strengen Prüfung des § 4 Abs. 6 AuslBG unterliegende Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung unzureichend beurteilt.

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit dieser Vorgangsweise der belangten Behörde erkennen zu lassen. Es trifft wohl zu, daß der Hinweis auf eine "ständige Rechtsprechung" ohne nähere Ausführungen eine Leerfloskel darstellt, doch ändert dieser Umstand nichts daran, daß die Beschwerdeführerin die Feststellung der belangten Behörde über das Fehlen einer einhelligen Befürwortung der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung durch den Vermittlungsausschuß (§ 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG) unbekämpft gelassen und auch kein Vorbringen erstattet hat, aus welchem sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG ableiten ließe. Dafür reicht weder die persönliche Bekanntschaft der Beschwerdeführerin mit M.K. noch deren von der Beschwerdeführerin besonders betonte Vertrauenswürdigkeit aus. Das Beschwerdevorbringen zu den von der Beschwerdeführerin überdies der M.K. zugeschriebenen Sprachkenntnissen ist als Neuerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtlich und von dem im Antrag ohne jede Ergänzung gestellten Anforderungsprofil als "Kellnerin" nicht umfaßt.

Welche Bedeutung dem Umstand zukommen soll, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht den vollständigen Wortlaut des § 4 Abs. 6 AuslBG wiedergegeben hat, wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt und ist für den Verwaltungsgerichtshof schon deshalb nicht erkennbar, weil die Beschwerdeführerin durch nichts gehindert war, sich mit dem Inhalt dieser schon dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegenen und ihr im Vorhalt vom 24. August 1992 vollständig mitgeteilten Bestimmung bereits im Zuge des Verwaltungsverfahrens vertraut zu machen.

Die Beschwerde war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090299.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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