TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/24 92/02/0298

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Veröffentlicht am 24.02.1993
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §134 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des G in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. September 1992, Zl. VerkR-15.322/1-1991-II/Pol, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. September 1992 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, am 13. Februar 1990 um 12.08 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Linz ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ohne eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung gelenkt zu haben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe von S 28.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Tage) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer vertrat im Verwaltungsstrafverfahren den Standpunkt, er verfüge über einen im Mai 1989 von der Polizei in Mexico City ausgestellten Führerschein, auf Grund welchen er im Tatzeitpunkt zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Österreich berechtigt gewesen sei. Die belangte Behörde hielt dem (zusammengefaßt) entgegen, die Voraussetzungen des § 64 Abs. 5 KFG 1967 seien nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Österreich nie wirklich aufgegeben habe. Er habe sich am 25. September 1989 als von Mexico City zugezogen in L angemeldet. Am 4. Jänner 1990 sei eine Abmeldung nach Mexico City und am 7. August 1990 wieder eine Anmeldung in L erfolgt. Er sei aber in der Zeit zwischen 4. Jänner 1990 und 7. August 1990 wiederholt in Österreich angetroffen worden, und es sei von der Behörde auch mit ihm (innerhalb Österreichs) ein reger Schriftverkehr geführt worden.

Gemäß § 64 Abs. 5 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist.

Entscheidend für die Frage, ob der Beschwerdeführer auf Grund des in Rede stehenden, in Mexico ausgestellten Führerscheines zum Tatzeitpunkt berechtigt war, in Österreich ein Kraftfahrzeug zu lenken, ist daher primär die Frage, ob im Tatzeitpunkt seit der (letztmaligen) Begründung eines Wohnsitzes in Österreich nicht mehr als ein Jahr verstrichen war, und nicht - wie der Beschwerdeführer meint - ob er im Mai 1989 einen Wohnsitz in Mexico hatte. Diese Frage verneinte die belangte Behörde auf Grund der von ihr festgestellten Indizien. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, die belangte Behörde habe über die Frage des Wohnsitzes des Beschwerdeführers vor dem 4. Jänner 1990 keine Aussagen getroffen. Sie verweist vielmehr zu dieser Frage auf die entsprechenden Ausführungen im erstbehördlichen Bescheid und machte diese damit zum Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die Erstbehörde aber ging erkennbar davon aus, daß die Abmeldung des Beschwerdeführers am 2. Mai 1989 nach Mexico City und seine neuerliche Anmeldung in L am 25. September 1989 nicht zum Verlust seines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich führte, indem sie darauf verwies, daß die Begründung eines Wohnsitzes im Ausland nicht unbedingt die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bedeute. Daß etwa der Beschwerdeführer ab dem 4. Jänner 1990 bis zum Tatzeitpunkt seinen Wohnsitz in Österreich hatte, wird auch von ihm nicht bestritten.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Annahme im Rahmen der ihm hinsichtlich der Beweiswürdigung der belangten Behörde obliegenden eingeschränkten Prüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht als unschlüssig und im übrigen nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diesbezüglich auf die nicht weiter untermauerte Behauptung beschränkt, er habe seinen "Wohnsitz in Österreich vor Begründung meines Wohnsitzes in Mexico, anläßlich dessen ich meinen Führerschein erworben habe, aufgegeben und meinen Wohnsitz in Mexico begründet".

Ist aber die belangte Behörde solcherart in nicht rechtswidriger Weise davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt länger als ein Jahr einen Wohnsitz in Österreich besaß, so war er entsprechend der oben dargelegten Rechtslage in diesem Zeitpunkt keinesfalls berechtigt, auf Grund der von ihm behaupteten, in Mexico City erworbenen Lenkerberechtigung ein Kraftfahrzeug in Österreich zu lenken. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die in der Beschwerde relevierte Frage, ob dieser Führerschein von ihm rechtswirksam erworben wurde.

Die Höhe der über ihn verhängten Strafe bekämpft der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die belangte Behörde sei nach ihrer Begründung davon ausgegangen, es träfen ihn keine Sorgepflichten. Sie habe dabei übersehen, daß er tatsächlich weitere Sorgepflichten habe, die von ihr auch in früheren Bescheiden berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer verkennt aber in diesem Zusammenhang, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend dartut, daß Sorgepflichten für Kinder u.a. durch Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit wegfallen können, sodaß die belangte Behörde keinen Anlaß hatte, auch wenn sie in früheren Bescheiden das Vorliegen solcher Sorgepflichten annahm, auch in diesem Verfahren ihrer Strafbemessung solche Sorgepflichten zugrunde zu legen, obwohl der Beschwerdeführer kein diesbezügliches Vorbringen erstattete.

Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als nicht begründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020298.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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