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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §110 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über die Beschwerde des Z in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 2. März 1992, Zl 6/3-3075/92-02, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach der Beschwerde und dem ihr in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid stellte der Beschwerdeführer den Antrag, durch Feststellungsbescheid klarzustellen, auf Grund welcher Gesetze er als Steuerpflichtiger verhalten wäre, im Antrag näher bezeichnete unentgeltliche Sachleistungen zu erbringen.
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 29. Oktober 1991 wurde der Antrag zurückgewiesen.
Mit Eingabe vom 26. November 1991 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 245 Abs 2 BAO eine Ergänzung der teilweise fehlenden Bescheidbegründung und beantragte überdies eine Verlängerung der Berufungsfrist (laut angefochtenem Bescheid bis sechs Jahre nach Einlangen der Begründungsergänzung).
Mit Bescheid vom 19. Dezember 1991 verlängerte das Finanzamt die Berufungsfrist bis 31. Jänner 1992, eine Erledigung des Antrages auf ergänzende Bescheidbegründung wurde am 14. Jänner 1992 zugestellt.
Am 27. Jänner 1992 erhob der Beschwerdeführer gegen den die Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid vom 29. Oktober 1991 verlängernden Bescheid Berufung mit der Begründung, zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides wäre die Berufungsfrist gar nicht gelaufen, weil sie im Hinblick auf den Ergänzungsantrag gemäß § 245 Abs 2 BAO gehemmt gewesen wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung unter Hinweis auf die §§ 110 Abs 3 und 244 sowie § 273 Abs 1 lit a und § 278 BAO zurückgewiesen.
Die Behandlung einer zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde lehnte dieser mit Beschluß vom 5. Oktober 1992, B 682/92-3, ab und trat sie gem Art 144 Abs 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht "auf Sachentscheidung ebenso wie in seinem Recht auf Verlängerung der Berufungsfrist" verletzt und beantragt dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 243 BAO ist gegen Bescheide, welche die Abgabenbehörden erster Instanz erlassen, als Rechtsmittel die Berufung gegeben, soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 244 BAO ist gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.
Gemäß § 110 Abs 3 BAO ist gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung einer Frist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer begründet nun in der Beschwerde ausführlich, warum seiner Ansicht nach der Bescheid des Finanzamtes vom 19. Dezember 1991 rechtswidrig sei (infolge Hemmung der Berufungsfrist durch den gestellten Antrag auf ergänzende Bescheidbegründung hätte das Finanzamt nach Ansicht des Beschwerdeführers vor Erledigung dieses Ansuchens über das Fristverlängerungsansuchen nicht entscheiden dürfen).
Ob nun das Finanzamt das Fristverlängerungsansuchen im Hinblick auf die bestehende Hemmung zurückzuweisen gehabt hätte, den Fristverlängerungsantrag erst zu einem späteren Zeitpunkt erledigen hätte dürfen oder das Finanzamt allenfalls über den Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist rechtswidrig entschieden hat, kann im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben. Eine eventuelle Rechtswidrigkeit einer verfahrensleitenden Verfügung - daß der Bescheid vom 19. Dezember 1991 eine solche darstellt, hat der Beschwerdeführer nicht bestritten - kann erst in einer Berufung gegen einen das Verfahren abschließenden Bescheid - welcher allenfalls auch in einem eine Berufung wegen Fristversäumung zurückweisenden Bescheid zu sehen wäre - geltend gemacht werden. Die letztlich darauf hinauslaufende Ansicht des Beschwerdeführers, daß einer Berufung gegen eine verfahrensleitende Verfügung "das Hindernis des § 110 Abs 3 BAO bzw § 244 BAO dann nicht entgegensteht", wenn die Verfügung rechtswidrig ist, findet im Gesetz keine Deckung.
Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden. War nämlich eine Berufung gegen den Bescheid vom 19. Dezember 1991 - ungeachtet der Frage, ob dieser zu Recht ergangen ist - nicht zulässig, so hat die belangte Behörde dadurch, daß sie die Berufung als unzulässig zurückgewiesen hat, den angefochtenen Bescheid weder mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes noch mit - vom Beschwerdeführer nicht näher ausgeführter - Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993130020.X00Im RIS seit
20.11.2000