TE Vwgh Beschluss 1993/3/31 93/01/0161

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;

Norm

BMG §3 Z5;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/0162

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in den Beschwerdesachen des F in A, Nicaragua, gegen die Oberösterreichische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend Anträge auf Zustellung eines Bescheides, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte laut den im wesentlichen gleichlautenden Ausführungen in den beiden Beschwerden mit jeweils an die belangte Behörde gerichteten Schriftsätzen vom 10. April 1991 und vom 1. August 1992 die Zustellung eines Bescheides (offenbar der belangten Behörde) vom 10. April 1989.

Mit den vorliegenden, jeweils mit 1. März 1993 datierten Schriftsätzen erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerden, in denen er jeweils den Antrag stellte, "der angerufene Gerichtshof möge innerhalb kürzester Zeit anstelle der säumig gewordenen Behörde über den Antrag entscheiden und die Bescheidzustellung veranlassen".

Der Beschwerdeführer hat in seinen gleichlautenden Eingaben vom 10. April 1991 und vom 1. August 1992 mit dem Antrag auf Zustellung des angeführten, in den Eingaben als "Beschluß" bezeichneten Bescheides keine Verpflichtung der belangten Behörde zu einer Entscheidung (zu einem hoheitlichen Abspruch in einer Rechtssache) geltend gemacht. Diese Anträge sind - anders als in den zu den Zlen. 93/01/0154-0160 erhobenen Säumnisbeschwerden - vielmehr auf die Erbringung einer Leistung (Zustellung bzw. Übersendung) gerichtet.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, kann der Verwaltungsgerichtshof auch im Fall einer begründeten Säumnisbeschwerde nur eine rechtssprechende Tätigkeit entfalten, nicht aber Leistungen - wie etwa die Vornahme von Beurkundungen, die Erteilung von Auskünften sowie die Ausfolgung oder Übersendung von Reisepässen - erbringen (vgl. für viele andere z.B. den hg. Beschluß vom 4. November 1992, Zl. 92/01/0775, und die dort angeführte Judikatur). Demgemäß war der Beschwerdeführer nicht berechtigt, die Zustellung oder Übersendung eines Bescheides im Wege der Erhebung von Säumnisbeschwerden zu beantragen.

Die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden waren daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010161.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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