TE Vwgh Beschluss 1993/4/13 92/05/0314

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.04.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache 1) des P und

2) der A in W, beide vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20. Oktober 1992, Zl. MD-VfR-N 19 und P 31/92, betreffend Vorschreibung von Barauslagen für ein Gutachten nach dem Stadterneuerungsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Entsprechend den im Verwaltungsakt erliegenden Rückscheinen wurde der angefochtene Bescheid dem Erstbeschwerdeführer am 27. Oktober 1992 und der Zweitbeschwerdeführerin am 29. Oktober 1992 zugestellt, sodaß davon auszugehen ist, daß die am 11. Dezember 1992 eingebrachte Beschwerde verspätet ist. Die gemäß § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG in der Beschwerde gemachte Angabe, wonach der angefochtene Bescheid "den Beschwerdeführern am 30. 10. 1992 zugestellt" worden sei, entspricht daher nicht der Aktenlage.

Der Gerichtshof hat den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, dazu innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer haben von dieser Möglichkeit innerhalb der gesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht.

Die Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff., insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050314.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten