TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/13 93/06/0001

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Veröffentlicht am 13.05.1993
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BauO Stmk 1968 §70a Abs1;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des K in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 19. November 1992, Zl. A 17 - K - 21.096/1979 -5, betreffend Baueinstellung und Beseitigungsautrag gemäß § 70a der Steiermärkischen Bauordnung 1968, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 2. Juni 1987 bewilligte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz dem Beschwerdeführer die Errichtung eines Betriebs- und Bürogebäudes für die Herstellung und den Vertrieb von biologischen Produkten sowie die Errichtung von zwei Wohnungen und zehn PKW-Stellplätzen auf den Grundstücken Nr. 580/5 und 578/3 der EZ 781 KG S.

Am 20. September 1988 beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung einer Planänderung hinsichtlich der Gestaltung des geplanten Lagerraumes sowie zum Anbau eines weiteren Lagerraumes an der Westseite. Mit Bescheid des Stadtsenates vom 30. März 1989 wurde dem Beschwerdeführer auch diese Bewilligung erteilt.

Mit Bescheid vom 14. September 1989 erteilte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz dem Beschwerdeführer die Benützungsbewilligung des mit den genannten Bescheiden bewilligten Bauvorhabens, erteilte jedoch den Auftrag zur Behebung mehrerer Mängel.

Einem Aktenvermerk vom 23. September 1992 zufolge stimme der neu errichtete Zubau mit den genehmigten Plänen nicht überein. Es werde zusätzlich ein Obergeschoß errichtet. Mit Bescheid vom 1. Oktober 1992 verfügte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz die sofortige Einstellung der Bauarbeiten auf den vorbezeichneten Grundstücken für die Errichtung des mit den erwähnten Bescheiden vom 2. Juni 1987 und 30. März 1989 bewilligten eingeschoßigen Lagerraumanbaues an der Westseite des Betriebs- und Bürogebäudes und erließ an den Beschwerdeführer den Auftrag, die im Widerspruch zur erteilten Baubewilligung getätigten Maßnahmen zu beseitigen und den konsensgemäßen Zustand binnen drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides herzustellen. Dieser Bescheid wurde damit begründet, es sei bei der am 23. September 1992 durchgeführten örtlichen Erhebung festgestellt worden, daß das Gebäude nicht entsprechend der Baubewilligung errichtet werde. Es sei ein Obergeschoß entgegen den bewilligten Plänen ausgeführt worden.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, worin er ausführte, daß der Zubau "aufgrund der bereits bestehenden Baubewilligung" in Angriff genommen worden sei. Rechtzeitig und ordnungsgemäß sei ein Antrag für den Zubau der Wohnungen gestellt worden, es sei jedoch aufgrund von behördlichen Terminproblemen zu einer "Verzögerung der Bauverhandlung" gekommen. In der Zwischenzeit seien die bereits geänderten Pläne und Unterlagen nachgereicht worden, sodaß "kein Verstoß gegen die Bauordnung" vorliege.

Mit Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 19. November 1992 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben, der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides jedoch von Amts wegen dahin präzisiert, daß sich der Baueinstellungs- und Beseitigungsauftrag auf die Bauführungen in den Obergeschoßen des Anbaues auf der Liegenschaft zu beziehen habe. Im übrigen wurde der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, daß die Baueinstellung erforderlich geworden sei, weil über den Inhalt der erstinstanzlichen Baubewilligung hinaus mit der Errichtung eines Obergeschoßes über diesem Anbau begonnen worden sei. Für den Zubau liege keine Baubewilligung vor, Gegenteiliges werde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Das Vorliegen des für die Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides erforderlichen Tatbestandes, nämlich die Durchführung von bewilligungspflichtigen Maßnahmen ohne eine solche Bewilligung werde in der Berufungsschrift nicht bestritten; daher habe der Berufung kein Erfolg beschieden sein können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 70a der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 42/1991, ist bei Maßnahmen, die ohne die erforderliche Bewilligung ausgeführt werden, die Baueinstellung zu verfügen; erforderlichenfalls sind die Bauten oder Teile derselben zu schließen.

Vorschriftswidrige Bauten, für die eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt wurde, sind zu beseitigen. Mündlich verkündete Verfügungen sind schriftlich auszufertigen.

Der Beschwerdeführer erblickt zunächst eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, daß auf sein Berufungsvorbringen, er habe den Zubau "aufgrund der bereits bestehenden Baubewilligung" in Angriff genommen (woraus sich die Behauptung ergebe, es liege eine entsprechende Baubewilligung vor) im angefochtenen Bescheid nicht Bedacht genommen worden sei. Auch aus dem Vorbringen "in der Zwischenzeit seien bereits die geänderten Pläne und Unterlagen nachgereicht worden, sodaß nunmehr kein Verstoß gegen die Bauordnung mehr vorliege" ergebe sich, "daß offensichtlich zwischenzeitig auch bereits die Baubewilligung erteilt worden sei, sodaß von einem konsenslosen Bau nicht mehr gesprochen werden könne".

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß das in der Beschwerde zitierte Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers insoweit in sich widersprüchlich ist, als einerseits eine bestehende Baubewilligung behauptet, andererseits aber vorgebracht wird, daß erst ein entsprechender Antrag mit geänderten Plänen und Unterlagen gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer behauptet auch in seiner Beschwerde nicht, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides tatsächlich eine Baubewilligung für die Abweichungen von den seinerzeitigen Bewilligungsbescheiden, zuletzt jenem vom 30. März 1989, vorlag. Eine solche Bewilligung ist auch nicht aktenkundig. Auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen, eine mündliche Bauverhandlung sei hinsichtlich des vom Einstellungsbescheid betroffenen Baugeschehens wegen Terminschwierigkeiten der Baubehörde noch nicht möglich gewesen, ist nicht ersichtlich, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde in ihrem Berufungsbescheid hätte kommen können, hätte sie auf dieses widersprüchliche Vorbringen des Beschwerdeführers in der Begründung ihres Bescheides (ausdrücklich) Bedacht genommen. Es ist daher dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar, inwiefern der vom Beschwerdeführer gerügte Begründungsmangel - selbst wenn man sein Vorliegen bejahen würde - von Relevanz auf das Ergebnis des Verfahrens gewesen ist.

Völlig unverständlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe nicht überprüft, ob er auch Grundeigentümer der Baufläche sei. Abgesehen davon, daß er seine Eigentümerschaft auch in der Beschwerde nicht bestreitet, ist diese bereits seit dem ersten Baubewilligungsantrag im Jahre 1987 aktenkundig.

Aufgrund des von der belangten Behörde somit unbedenklich festgestellten Sachverhaltes erweisen sich aber sowohl der Baueinstellungsauftrag als auch der Beseitigungsauftrag als rechtmäßig. Letzterer ist auch insoweit ausreichend bestimmt, als er sich auf die "Obergeschoße" des Anbaues bezieht, ohne die Anzahl dieser Obergeschoße zu nennen. Dies reicht im Beschwerdefall schon deshalb aus, weil nur ein Geschoß bewilligt und daher die darüber hinausgehende Bauführung jedenfalls konsenslos ist. Es ist daher dem angefochtenen Bescheid eindeutig zu entnehmen, in welchem Umfang die Bauführung konsenslos und daher zu beseitigen ist. Der Beschwerdeführer begründet in seiner Beschwerde auch nicht näher, woraus sich seiner Auffassung nach insoweit eine Verwechslungsfähigkeit des konsentierten Teiles mit dem konsenslosen Teil der Bauführung ergeben könnte.

Da die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG berechtigt ist, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern, ist auch das Beschwerdevorbringen unbegründet, wonach die belangte Behörde zu einer amtswegigen Berichtigung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides nicht berechtigt gewesen wäre.

Da sich somit das Beschwerdevorbringen insgesamt als unbegründet erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060001.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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