TE Vfgh Erkenntnis 1990/12/6 V164/90, V165/90, V168/90, V187/90, V255/90, V297/90, V475/90

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Veröffentlicht am 06.12.1990
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art11 Abs1 Z3
B-VG Art15 Abs1
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
Tir GemeindeO 1966 §4 Abs1
Tir RaumOG §12 Abs3
Tir RaumOG §26
Tir RaumOG §28 Abs3 lita
Tir RaumOG-Nov 4., LGBl 88/1983 ArtIII

Leitsatz

Kein Verstoß gegen das Determinierungsgebot durch die in §12 Abs3 Tir RaumOG vorgesehene Widmungsart "Wohngebiet für förderbare Wohnbauten"; keine Zugehörigkeit dieser Regelung zum Kompetenztatbestand "Volkswohnungswesen" mangels wohnbauförderungsrechtlichen Inhalts; bloßes Anknüpfen des Raumordnungsgesetzgebers an wohnbauförderungsrechtliche Bestimmungen; keine gesetzwidrige Änderung von Flächenwidmungsplänen hinsichtlich der Widmung von Grundstücken als "Wohngebiet für förderbare Wohnbauten"; Zulässigkeit einer Änderung in Anwendung einer neu eingeführten Ermächtigung auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes; gesetzeskonforme Wahl des vereinfachten Verfahrens zur Erlassung dieser Verordnungen; Recht der Stellungnahme zum aufgelegten Entwurf für alle Gemeindebewohner iSd Tir GemeindeO, somit auch für Liegenschaftsbesitzer von Zweitwohnsitzen; keine Bedenken gegen die mangelnde persönliche Verständigung der Gemeindebewohner von der Auflegung des Entwurfes

Spruch

Den Anträgen wird nicht Folge gegeben.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. In ihren auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Anträgen bringen die Antragsteller jeweils vor, Eigentümer eines Grundstückes zu sein, für das der gültige Flächenwidmungsplan die Widmung "Wohngebiet für förderbare Wohnbauten" ("W 2") nach §12 Abs3 Tiroler Raumordnungsgesetz 1984, LGBl. 4 (TROG), vorsehe, und beantragen deren Aufhebung.

2. Im einzelnen wenden sich die Antragsteller gegen folgende Verordnungen:

a) Der Antragsteller, dessen Antrag zu V164/90 protokolliert ist, beantragt die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Aurach vom 12. April 1989 (genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. Juni 1989, Ve-546-185/53) betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Aurach, soweit sie das Grundstück Nr. 1131/4 KG Aurach betrifft.

b) Die Antragsteller, deren Anträge zu V165/90, V168/90, V187/90 und V475/90 protokolliert sind, begehren die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kitzbühel vom 16. März 1989 (genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 5. Juni 1989, Ve-546-61/410) betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Kitzbühel, soweit dadurch jeweils ihnen gehörende Grundstücke (im Antrag V165/90 Grundstück

Nr. 495/8 KG Kitzbühel-Stadt, in V168/90 Grundstück Nr. 3731/4 und Nr. 593 KG Kitzbühel-Land, in V187/90 Grundstück Nr. 431/2 KG Kitzbühel-Stadt sowie in V475/90 die Grundstücke Nr. 1780/6 und 1780/9 KG Kitzbühel-Land) betroffen sind.

c) Die Antragsteller, deren Anträge zu V255/90 und V297/90 protokolliert sind, begehren die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Kirchberg in Tirol vom 18. Jänner 1985 (genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. März 1985, Ve-546-58/428) betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Kirchberg in Tirol, soweit dadurch jeweils ihnen gehörende Grundstücke (im Antrag V255/90 Grundstück Nr. 4162/2 KG Kirchberg, in V297/90 Grundstück Nr. 955/8 KG Kirchberg) betroffen sind.

3. Die Antragsteller behaupten, insoweit in ihren Rechten verletzt zu sein, als sie wegen der bekämpften Verordnungen auf ihren Grundstücken nur mehr Wohnbauten errichten könnten, bei denen die darin vorgesehenen Wohnungen hinsichtlich ihrer Größe und ihres Verwendungszweckes nach den wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften förderbar sind. Sie bringen einerseits vor, die Verordnungen stützten sich jeweils auf ein verfassungswidriges Gesetz, nämlich §12 Abs3 TROG, andererseits seien sie wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes gesetzwidrig.

4. Die Tiroler Landesregierung und die verordnungserlassenden Gemeinderäte haben jeweils Äußerungen abgegeben, in denen sie die Abweisung der Anträge begehren. Weiters wurden die betreffenden Verordnungsakten vorgelegt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Anträge sind zulässig (zur Zulässigkeit der Anfechtung von Flächenwidmungsplänen in Tirol durch Grundeigentümer vgl. VfSlg. 11331/1987 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).

2.a) Die für die Grundstücke der Antragsteller geltende Widmung ist in §12 Abs3 TROG vorgesehen. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"Im Flächenwidmungsplan kann für Teile des Wohngebietes festgelegt werden, daß auf den in diesem Gebiet liegenden Grundflächen nur Wohnbauten errichtet werden dürfen, bei denen die darin vorgesehenen Wohnungen hinsichtlich ihrer Größe und ihres Verwendungszweckes nach den wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften förderbar sind. Für diese Teile des Wohngebietes kann im Flächenwidmungsplan überdies im Interesse der Errichtung von Wohngebäuden in verdichteter Bauweise die höchstzulässige Größe neu zu schaffender Bauplätze festgelegt werden."

b)aa) Die Antragsteller bringen gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung zunächst vor, sie widerspreche Art18 Abs1 B-VG, weil sie völlig undifferenziert auf "wohnbauförderungsrechtliche Vorschriften" verweise, welche aber völlig unterschiedliche Regelungen enthielten. Die Antragsteller zitieren hiezu einerseits das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Wohnhaussanierungsgesetz, andererseits zahlreiche Durchführungsverordnungen der Tiroler Landesregierung zu diesen Gesetzen. Insbesondere geben die Antragsteller die Bestimmungen über die Berechnung der Höhe des Förderungsdarlehens wieder, das sich einerseits nach der Haushaltsgröße und andererseits nach der Wohnungsgröße bestimme. Als Maßstab für die Bestimmtheitserfordernisse eines Gesetzes verweisen die Antragsteller auf das Erkenntnis VfSlg. 11499/1987.

bb) Dem hält die Tiroler Landesregierung in ihrer Äußerung folgendes entgegen:

"Aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt sich, daß zur Beurteilung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens keinesfalls jedwede wohnbauförderungsrechtliche Vorschrift in Betracht kommt. Es sind vielmehr nur jene Vorschriften heranzuziehen, die sich auf Größe und Verwendungszweck förderbarer Objekte beziehen. Damit erweist sich die vom Antragsteller vorgenommene Auslegung, wonach die zum Wohnbauförderungsgesetz 1984 ergangenen Durchführungsverordnungen als maßgebende Vorschriften hier in Betracht kämen, als unrichtig. Diese beinhalten nämlich keinerlei Vorschriften über Größe und Verwendungszweck förderbarer Wohnbauten. Im speziellen gilt dies für den vom Antragsteller herausgegriffenen §3 der bereits zitierten Verordnung LGBl. Nr. 64/1984. Hiemit wird nämlich keinesfalls die höchstzulässige Größe förderbarer Wohnbauten festgelegt, sondern lediglich die für die Bemessung des Förderungsdarlehens bzw. der Wohnstarthilfe im Einzelfall anrechenbare Nutzfläche der Wohnung bestimmt, die auch nur in einem Teil der Gesamtnutzfläche derselben bestehen kann. Der Antragsteller behauptet gar nicht, daß noch in einer anderen der von ihm genannten Verordnungen Festlegungen über Größe und Verwendungszweck förderbarer Wohnungen enthalten seien. Dies ist auch nicht der Fall. Die maßgebenden Festlegungen, auf die sich die Verweisung im §12 Abs3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 tatsächlich bezieht, finden sich in Wahrheit vielmehr ausschließlich im Wohnbauförderungsgesetz 1984.

Der Antragsteller zieht in diesem Zusammenhang zutreffend §2 Z. 3 dieses Gesetzes heran, woraus sich in Verbindung mit §19 Abs1 leg.cit. unzweifelhaft ergibt, daß nur Wohnungen mit einer Nutzfläche von jedenfalls nicht mehr als 150 m2 förderbar sind. Darauf weisen auch die Erläuternden Bemerkungen zur 4. Raumordnungsgesetz-Novelle hin. Es bedarf also keinesfalls - wie der Antragsteller vermeint - subtiler verfassungsrechtlicher Kenntnisse und dergleichen, um die höchstzulässige Größe einer auf Wohngebiet für förderbare Wohnbauten nach §12 Abs3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 zulässigen Wohnung zu erkennen. Diese ergibt sich vielmehr bereits aus dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 als der grundlegenden wohnbauförderungsrechtlichen Vorschrift. Aus dem gleichen Grund ist auch den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes keinesfalls die Möglichkeit genommen, einen konkreten Verwaltungsakt, etwa eines abweislichen Baubescheides, auf seine Übereinstimmung mit §12 Abs3 leg.cit. hin zu überprüfen.

Das Gleiche trifft hinsichtlich des Verwendungszeckes förderbarer Wohnungen zu. Auch in diesem Zusammenhang zieht der Antragsteller zutreffend die Bestimmung des §21 Abs1 Z. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 heran. Demnach ist Voraussetzung, daß die Wohnung regelmäßig zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses eines Begünstigten dient. Daß der Gesetzgeber - wie der Antragsteller weiters richtig ausführt - dabei die vom Förderungswerber beabsichtigte Wohnungsverwendung definiert, ergibt sich aus der Natur des Wohnbauförderungsrechtes. So darf nach §44 Abs1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 mit der Bauführung erst begonnen werden, nachdem die Annahme der Zusicherung der Förderung erfolgt ist. Die vom Gesetzgeber schon auf Grund dieses Sachzusammenhanges zwingend gewählte Regelungstechnik, auf den beabsichtigten Verwendungszweck der Wohnung abzustellen, vermag jedoch nichts daran zu ändern, daß auf Grund des §21 Abs1 Z. 1 leg.cit. der zulässige Verwendungszweck förderbarer Wohnungen eindeutig bestimmt ist. Diese müssen eben einem regelmäßigen dringenden Wohnbedürfnis dienen. Zweitwohnungen, die nur während bestimmter Zeiten des Jahres bewohnt werden, scheiden damit aus. Daß derartige Wohnungen auf einer nach §12 Abs3 Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes gewidmeten Grundfläche nicht errichtet werden dürfen, stellen auch die Erläuternden Bemerkungen hiezu eindeutig klar.

Von der gegenständlichen Verweisung nicht mitumfaßt sind die Vorschriften über die Wohnhaussanierung. Daß der Gesetzgeber zwischen Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung klar unterscheidet, kommt in etlichen (zum Teil sogar verfassungsrechtlichen) Vorschriften zum Ausdruck. In diesem Zusammenhang ist etwa auf ArtI der B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 640/1987, auf ArtVII der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, oder auf §1 des Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetzes, BGBl. Nr. 691/1988, zu verweisen.

Aus den angeführten Gründen ergibt sich auch, daß dem Hinweis des Antragstellers auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 11499 keine Berechtigung zukommt. §12 Abs3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 weist im Gegensatz zu der vom Verfassungsgerichtshof mit diesem Erkenntnis aufgehobenen Bestimmung der StVO einen ausreichend bestimmten Inhalt auf."

cc) Dieser Argumentation der Landesregierung kann nicht entgegengetreten werden. Die Antragsteller lassen bei ihrer Interpretation außer Acht, daß der Landesgesetzgeber die in §12 Abs3 TROG genannten "wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften" mit der Wendung "hinsichtlich ihrer Größe und ihres Verwendungszweckes" näher spezifiziert. Dadurch ergibt sich eine eindeutige Bezugnahme auf einschlägige Vorschriften des Wohnbauförderungsgesetzes 1984. Die von den Antragstellern aus Art18 B-VG abgeleiteten Bedenken treffen daher nicht zu.

c) Ausgehend von der Prämisse, §12 Abs3 TROG verweise auf sämtliche wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen, behaupten die Antragsteller weiters, diese Vorschrift verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Da schon diese Prämisse nicht zutrifft, braucht auf dieses Vorbringen nicht weiter eingegangen zu werden.

d) Die Antragsteller behaupten auch, §12 Abs3 TROG sei kompetenzwidrig erlassen worden und begründen dies damit, diese Bestimmung hätte einen wohnbauförderungsrechtlichen Inhalt und fiele deswegen unter den Kompetenztatbestand "Volkswohnungswesen" in Art11 Abs1 Z3 B-VG. Zwar sei durch das Bundesverfassungsgesetz vom 15. Dezember 1987, BGBl. 640, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich der Zuständigkeit für das Volkswohnungswesen geändert wird, die Gesetzgebungskompetenz betreffend die Wohnbauförderung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1988 auf die Länder übergegangen, doch habe im Zeitpunkt der Erlassung des §12 Abs3 TROG (der durch die 4. Raumordnungsnovelle, LGBl. 88/1883, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1984 eingefügt worden sei) diese Kompetenz der Länder noch nicht bestanden.

Die Annahme der Antragsteller, §12 Abs3 TROG habe einen wohnbauförderungsrechtlichen Inhalt, trifft nicht zu. Diese Bestimmung knüpft vielmehr für Zwecke der Raumordnung an wohnbauförderungsrechtliche Vorschriften an. Wie der Verfassungsgerichtshof im Kompetenzfeststellungserkenntnis VfSlg. 2674/1954 festgestellt hat, fällt es in die Kompetenz des Landesgesetzgebers, die Verwendung des Raumes für Bauzwecke zu regeln. Ausgehend vom Begriff der Raumplanung in einem umfassenden Sinn, der dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zugrunde liegt, zielt die Raumordnung auf eine möglichst im Sinne der öffentlichen Interessen liegende Ordnung des Raumes ab (VfSlg. 7105/1973), wobei der Landesgesetzgeber die räumlich funktionellen Erfordernisse unter den verschiedensten Aspekten berücksichtigen kann, solange er Raumordnungsvorschriften nicht ausschließlich von Aspekten abhängig macht, zu deren Regelung ihm die Zuständigkeit fehlt (vgl. VfSlg. 9543/1982).

Unter diesem Gesichtspunkt bestehen keine Bedenken dagegen, wenn der Landesgesetzgeber an eine wohnbauförderungsrechtliche Regelung anknüpft, um auch innerhalb der Wohnbauten zu differenzieren. Angesichts der Tatsache, daß §12 Abs3 TRGO nicht gebietet, daß auf dem Grundstück ein tatsächlich geförderter, sondern bloß ein hinsichtlich Größe und Verwendungszweck abstrakt förderbarer Wohnbau errichtet wird, braucht nicht weiter begründet zu werden, daß diese Bestimmung keinen wohnbauförderungsrechtlichen Inhalt hat, sondern vielmehr eine - der Raumordnung zuzurechnende - Vorschrift hinsichtlich der Größe und Ausgestaltung von Wohnungen darstellt. Auf die Frage der Kompetenzänderung auf dem Gebiet des Volkswohnungswesens ist somit nicht mehr einzugehen.

e) Unter dem Blickwinkel der vorliegenden Fälle bestehen daher keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage der von den Antragstellern bekämpften Verordnungen.

3. Die Antragsteller behaupten auch, die von ihnen bekämpften Verordnungen seien gesetzwidrig erlassen worden.

a) Soweit die Antragsteller meinen, die Voraussetzungen für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes gemäß §28 Abs2 TROG seien nicht vorgelegen, übersehen sie, daß §12 Abs3 TROG durch die 4. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. 88/1983, in das Tiroler Raumordnungsgesetz eingefügt wurde und ArtIII dieser Novelle vorsieht, daß - abweichend von den Bestimmungen des §28 Abs2 - Flächenwidmungs- und Bebauungspläne auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes geändert werden können, wenn die Änderung in erstmaliger Anwendung einer Ermächtigung erfolgt, die durch diese Novelle neu eingeführt wird und den Zielen der örtlichen Raumordnung nicht widerspricht.

Daß die Änderung des Flächenwidmungsplanes dieser Bestimmung nicht entsprochen hätte, wird von den Antragstellern nicht behauptet.

b) Ähnliches gilt für das Vorbringen der Antragsteller, das Verfahren der Änderung des Flächenwidmungsplanes und die Kundmachung der einzelnen Verfahrensschritte habe den Bestimmungen des §26 Abs1 TROG und des §53 Tiroler Gemeindeordnung nicht entsprochen. Sie übersehen hiebei nämlich, daß der Verordnungsgeber zur Erlassung der Flächenwidmungsplanänderung das in §28 Abs3 lita TROG vorgesehene vereinfachte Verfahren gewählt hat.

Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang Bedenken gegen die Sachlichkeit des §26 Abs1 TROG vorbringen, weil diese Bestimmung nur den Gemeindebewohnern, nicht aber den Eigentümern von Zweitwohnsitzen das Recht der Stellungnahme zum aufgelegten Entwurf einräumten, ist darauf zu verweisen, daß nach §4 Abs1 der Tiroler Gemeindeordnung unter Gemeindebewohner auch alle jene Personen zu verstehen sind, die in der Gemeinde Liegenschaftsbesitz haben. Auch dagegen, daß §26 TROG nur eine Verständigung der Nachbargemeinden von der Auflegung des Entwurfes vorsieht, nicht aber eine persönliche Verständigung der Gemeindebewohner, bestehen keine Bedenken.

III. Die von den Antragstellern vorgebrachten Bedenken treffen daher insgesamt nicht zu, weswegen den Anträgen keine Folge zu geben war.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Kosten waren nicht zuzusprechen (§61a VerfGG).

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Widmungskategorien (Raumordnung), Determinierungsgebot, Kompetenz Bund - Länder Volkswohnungswesen, Kompetenz Bund - Länder Raumplanung, Wohnbauförderung, Volkswohnungswesen, Anknüpfung an andere Rechtsnormen, Verordnungserlassung, Wohnsitz Zweit-, Anhörungsrecht (bei Verordnungserlassung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:V164.1990

Dokumentnummer

JFT_10098794_90V00164_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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