TE Vfgh Erkenntnis 1990/12/14 B1584/89

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Veröffentlicht am 14.12.1990
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Bescheides aufgrund Rechtsverletzung wegen Gesetzwidrigkeit der Wortfolge "die in Anlage 2 genannt sind" in §3 Abs1 LebensmittelgutachterV mit E v 12.12.90, V212/90.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen der Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters die mit S 30.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid vom 30. Oktober 1989 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, eines Zivilingenieurs für Lebensmittel- und Gärungstechnologie und allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für Lebens- und Genußmittel, auf Erteilung der Bewilligung zur entgeltlichen Durchführung von Untersuchungen und Erstattung von Gutachten gemäß §50 Abs1 Lebensmittelgesetz 1975 aufgrund §50 Abs2 Lebensmittelgesetz 1975 in Verbindung mit §3 der Lebensmittelgutachterverordnung, BGBl. Nr. 324/1978, keine Folge gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen Anwendung rechtswidriger Normen und wegen Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Freiheit der Erwerbsausübung begehrt. Der Beschwerdeführer hält insbesondere §3 Abs1 der Lebensmittelgutachterverordnung, BGBl. Nr. 324/1978, für gesetzwidrig, weil die Beschränkungen der praktischen Ausbildung zum Lebensmittelgutachter auf eine Tätigkeit in den, in der Anlage 2 zu dieser Bestimmung taxativ aufgezählten Einrichtungen §47 Abs4 des Lebensmittelgesetzes 1975 widerspreche. Der Beschwerdeführer regte unter anderem an, ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §3 Abs1 der Lebensmittelgutachterverordnung, BGBl. Nr. 324/1978, einzuleiten.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

II. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Wortfolge "die in Anlage 2 genannt sind" in §3 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 21. Juni 1978 über die Vorbildung von Lebensmittelgutachtern an Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung (Lebensmittelgutachterverordnung), BGBl. Nr. 324/1978, ein. Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1990, V212/90, wurde die genannte Wortfolge als gesetzwidrig aufgehoben.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Verweigerung der Bewilligung zur entgeltlichen Durchführung von Untersuchungen und Erstattung von Gutachten im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975 gemäß §50 Abs1 Lebensmittelgesetz 1975 greift in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein. Die vorliegende Beschwerde ist daher zulässig.

2. Gemäß Art139 Abs6 B-VG ist eine als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung auf den Anlaßfall nicht mehr anzuwenden.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 5.000,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1584.1989

Dokumentnummer

JFT_10098786_89B01584_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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