Index
L82000 Bauordnung;Norm
BauRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Kratschmer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der X-G m.b.H. in N, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juni 1993, Zl. 03 - 12 -We 67 - 93/8, betreffend einen Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs. 2 VVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und der ihr beiliegenden Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachfolgender Sachverhalt:
Mit rechtskräftigem Bescheid des Stadtsenates der Stadtgemeinde Graz vom 12. Juni 1987 wurde den Eigentümern des Gebäudes X-Gasse 29 in Graz in insgesamt 21 Einzelaufträgen der Auftrag zur Behebung von Baugebrechen an diesem Gebäude bis längstens 3. Oktober 1987 bzw. 3. Jänner 1988 erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 15. Jänner 1992 wurde die Beschwerdeführerin (als nunmehrige Eigentümerin) zur Zahlung eines Betrages von S 3,447.600,-- als voraussichtliche Kosten der Ersatzvornahme verpflichtet.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Mit Spruch I des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und "die Vorschreibung der Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von S 3,447.600,--" bestätigt (mit Spruch II wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Behebung des Bescheides vom 12. Juni 1987 gemäß § 68 Abs. 2 AVG zurückgewiesen; dieser Spruch II ist nach dem Beschwerdevorbringen nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens). In der Begründung dieses Bescheides führt die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß eine nachträgliche eingetretene Verschlechterung des Bauzustandes der Vollstreckung (ergänze: des Bauauftrages) nur dann entgegenstehe, wenn die Instandsetzung technisch unmöglich sei, was aus den Ausführungen in der Berufung nicht entnehmbar sei. Eine nachträglich eingetretene wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Instandsetzung hindere hingegen die weitere Vollstreckung nicht bzw. könnten Fragen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit eines Instandsetzungsauftrages im Vollstreckungsverfahren nicht aufgeworfen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bekämpft im wesentlichen die Auffassung der belangten Behörde, daß eine nachträglich (d.h. nach Erlassung des Bauauftrages) eingetretene wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Instandsetzung die weitere Vollstreckung nicht hindere. Bereits im Berufungsverfahren habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, daß sich zwischenzeitig der Bauzustand derart verschlechtert habe, daß der nunmehr insgesamt erforderliche Instandsetzungsaufwand aus den Mieterlösen der nächsten zehn Jahre nicht werde gedeckt werden können.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht eine nachträglich eingetretene Verschlechterung des Bauzustandes der Vollstreckung eines Instandsetzungsauftrages nur dann entgegen, wenn die Instandsetzung technisch unmöglich ist; eine nachträglich eingetretene wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Instandsetzung oder der Eintritt der wirtschaftlichen Abbruchreife hinderte die Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme und der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages grundsätzlich nicht (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, zu § 4 VVG unter Nr. 18 a und b zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Im Erkenntnis vom 30. Juni 1983, Zl. 83/06/0070, BauSlg. Nr. 83, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 12. Mai 1981, Zlen. 81/05/0034 und 0035 dargelegt, daß auch eine beabsichtigte Generalsanierung des Hauses der Anordnung der Ersatzvornahme und dem Auftrag zur Vorauszahlung von Kosten nicht entgegensteht. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Es vermag daher weder der von der Beschwerdeführerin nach dem Inhalt ihres Vorbringens beabsichtigte "großzügige Umbau", noch die behauptete nunmehr eingetretene wirtschaftliche Abbruchreife der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens im Wege zu stehen.
Da somit bereits das Beschwerdevorbringen erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060145.X00Im RIS seit
03.05.2001