TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/9 93/01/0341

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Händschke und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. März 1993, Zl. 4.329.267/2-III/13/92, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505.- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien hatte mit Bescheid vom 14. Jänner 1992 festgestellt, daß der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, nicht Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sei.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 4. März 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurück. Begründend führte sie aus, der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung mangle es an dem in § 63 Abs. 3 AVG normierten Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weil der Beschwerdeführer in der Berufung keine Gründe, die den Berufungsantrag rechtfertigen könnten, angeführt, sondern lediglich um Überprüfung seines Antrages ersucht habe. Das Fehlen dieses essentiellen Berufungsbestandteiles stelle im Hinblick darauf, daß in der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides ausdrücklich auf dieses Erfordernis hingewiesen worden sei, keinen verbesserungsfähigen Mangel dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Einbringung einer Berufung verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung

weist nachstehenden Text auf:

"Ich ersuche Sie um Überprüfung meines Antrages und hoffe auf eine positive Erledigung."

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die oben wiedergegebene Berufung einen begründeten Berufungsantrag enthält. Als Berufung ist eine Eingabe nur dann anzusehen, wenn ihr entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird, d.h. daß die Partei mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist, und daß aus ihr ersichtlich ist, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. hiezu die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, S. 595 zitierte Judikatur). Das Gesetz verlangt somit nicht nur einen Berufungsantrag, sondern darüber hinaus seine Begründung, d.h. Ausführungen, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird.

Im Beschwerdefall ist den Berufungsausführungen lediglich zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer mit seiner Berufung auf eine nochmalige Überprüfung seines Asylantrages und auf eine positive Erledigung desselben abzielte. Es ist der Berufung aber nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen, worin der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides erblickt und welche Gründe für die Berechtigung des Berufungsvorbringens ins Treffen geführt werden. Da die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides den ausdrücklichen Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages enthält, hat die belangte Behörde im Hinblick auf § 61 Abs. 5 AVG zu Recht das Fehlen eines solchen Antrages als inhaltlichen, die Zurückweisung des Rechtsmittels nach sich ziehenden Mangel der Berufung gewertet.

Die sich als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010341.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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