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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft M in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 31. Oktober 1991, Zl. Bod - 4404/5 - 1991, betreffend Bewilligung der Absonderung eines Anteilsrechtes (mitbeteiligte Partei: B in R), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei (MP) ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 57, KG Sch., welche mit 3,5497 Anteilen am Vermögen der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft anteilsberechtigt war. Mit Eingabe vom 31. Jänner 1991 beantragte die MP bei der Agrarbezirksbehörde Linz (AB) die Absonderung dieses Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft EZ 57, KG Sch., und dessen Übertragung auf die in ihrem und ihres Ehegatten Eigentum stehende Liegenschaft EZ 244, KG R.
Am 30. April 1991 erschien die MP gemeinsam mit ihrem Ehegatten bei der AB und teilte mit, daß die beschwerdeführende Agrargemeinschaft ihrem Absonderungsantrag mit der Begründung entgegengetreten sei, daß mit der begehrten Übertragung der Anteilsrechte der Verwaltungsaufwand durch die umständlicher gewordene Verständigung erschwert würde. Mit Rücksicht darauf gab die MP gemeinsam mit ihrem Ehegatten die Erklärung ab, daß der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft im Gefolge der Übertragung der Anteilsrechte keine Erschwerung in der Wirtschaftsführung und Verwaltung entstehen sollte; die MP und ihr Ehegatte seien bereit, Mehrkosten der Verwaltung, die dadurch entstünden, daß die berechtigte Liegenschaft nicht im Ort Sch., sondern im Ort R. liege, auf immerwährende Zeit zu übernehmen, solche Kosten könnten ihnen jährlich vorgeschrieben werden.
Mit ihrem Bescheid vom 15. Mai 1991 bewilligte die AB die begehrte Absonderung des Anteilsrechtes. Begründend gelangte die Behörde zur Auffassung, daß durch die beantragte Absonderung des Anteilsrechtes die Wirtschaftsführung und Verwaltung der Agrargemeinschaft in keiner Weise erschwert werde, weil die einzige Änderung sich aus der Adresse der berechtigten Liegenschaft ergebe, und auch aus verwaltungsökonomischer Sicht keine Nachteile bestünden, da die Orte Sch. und R. die gleiche telefonische Vorwahl hätten. Die Absonderung des Anteilsrechtes werde aus wirtschaftlichen Gründen angestrebt, da die Nutzungen aus dem Anteilsrecht den Bedarf der bisherigen Liegenschaft überstiegen und zur Bewirtschaftung der neuen Liegenschaft notwendig seien.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vertrat die beschwerdeführende Agrargemeinschaft den Standpunkt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Absonderung des Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft nicht gegeben seien. Durch die Übertragung der Anteile in einen entfernten Ort würde die Gemeinschaft auseinandergerissen und würden die oft schnell zu treffenden Dispositionen viel schwieriger werden. Eine Änderung der Gepflogenheiten durch Einführung einer telefonischen Verständigung reiche nicht dazu aus, alle auftretenden Probleme zu bewältigen; sei es doch in der landwirtschaftlichen Betriebsführung notwendig, oft rasch Entscheidungen zu treffen oder ohne besondere Vorankündigung zu einer Besprechung zusammenzukommen, um die arbeitswirtschaftlichen Einteilungen treffen zu können. Würde ein Mitglied der Agrargemeinschaft, das weiter entfernt wohne, als Verwaltungsorgan berufen, müsse das zu Erschwernissen führen; die mit der Funktion eines "Försters" gar verbundenen Aufgaben könne ein Funktionsträger nur dann optimal erbringen, wenn er auch im Ort ansässig sei. Überdies würde die Absonderung des Anteilsrechtes der Stammsitzliegenschaft zum wirtschaftlichen Nachteil gereichen, während für die erwerbende Liegenschaft ein echter wirtschaftlicher Bedarf nicht gegeben erscheine. Insgesamt wäre der geringfügige Vorteil der erwerbenden Liegenschaft mit unangemessenen Folgen für die Agrargemeinschaft verbunden, da deren Einheit aufgesplittert würde, Beispielsfolgen zu erwarten seien, und die Verwaltung nicht mehr so unbürokratisch, kollegial und kostengünstig vonstatten gehen würde.
Die MP trat in ihrem Schreiben vom 17. Juni 1991 den Ausführungen der Berufung entgegen. Sie führte aus, daß einige Mitglieder der Agrargemeinschaft weiter entfernt wohnten als die anteilserwerbende Liegenschaft gelegen sei. Für den raschen Austausch notwendiger Informationen und für schnelle Dispositionen eigne sich das Telefon; zum Ersatz von Mehraufwendungen habe sie sich ohnehin bereit erklärt. Die Bestellung von Funktionären liege in der Entscheidung der Agrargemeinschaft, im übrigen treffe es nicht zu, daß ein Funktionsträger aus R. seine Aufgaben nicht ebenso erfüllen könne wie ein Funktionär aus Sch., lägen doch die beiden Orte nur 5 km auseinander. Im übrigen sei das vom Absonderungsantrag betroffene Anteilsrecht tatsächlich schon die letzten 20 Jahre von R. aus bewirtschaftet worden, an den bisherigen Abwicklungsmodalitäten hätte sich nichts zu ändern.
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 1 AgrVG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG sowie § 37 Abs. 1, 2 und 3 O.Ö. FLG. 1979 als unbegründet ab, wobei sie im Spruch ihres Erkenntnisses den erstinstanzlichen Bescheidspruch durch Aufnahme auch der Übertragung des Anteilsrechtes auf die erwerbende Liegenschaft als neue Stammsitzliegenschaft im Sinne des von der MP gestellten Begehrens verdeutlichte. In der Begründung ihres Erkenntnisses führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, daß für die Erfüllung der Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden Übertragungstatbestandes des § 37 Abs. 2 lit. b O.Ö. FLG 1979 im besonderen die Interessen der Liegenschaft, von welcher die Anteilsrechte abgesondert werden sollten, und die jener, mit welcher die Anteilsrechte künftighin verbunden werden sollten, miteinander abzuwägen seien. Diese Abwägung führe aus im einzelnen dargestellten Überlegungen zur Einsicht, daß die vom Verfahren betroffene Rechtsübertragung aus wirtschaftlichen Gründen angestrebt worden sei. Die in der Berufung geltend gemachte Erschwerung der Wirtschaftsführung und Verwaltung der Agrargemeinschaft sei nicht zu erkennen. Die Katastralgemeinden Sch. und R. seien einander benachbart, die bisherige und die neue Stammsitzliegenschaft nicht weit voneinander entfernt. Die Entfernung der neuen Stammsitzliegenschaft zu den Waldflächen der Agrargemeinschaft betrage nur ca. 3 km und könne sogar zu Fuß leicht zurückgelegt werden. Einige andere Stammsitzliegenschaften wiesen sowohl zum agrargemeinschaftlichen Wald als auch zum Verwaltungsmittelpunkt Sch. größere geographische Distanzen auf, im Gemeindegebiet R. gebe es schon derzeit andere Stammsitzliegenschaften der Agrargemeinschaft. Die Übertragung des Anteilsrechts bewirke auch nicht eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder eine nachteilige Anhäufung von Anteilsrechten. Die aus der Mitgliedschaft nach § 5 der Verwaltungsstatuten der Agrargemeinschaft resultierenden Rechte und Pflichten könnten von der neuen Stammsitzliegenschaft aus ebenso gut wie von der alten aus wahrgenommen werden, der gemeinschaftliche Charakter der Agrargemeinschaft - auf welchen das Gesetz im übrigen gar nicht abstelle - erscheine nicht ernstlich gefährdet.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, daß ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 37 O.Ö. FLG. 1979 die Absonderung eines Anteilsrechtes nicht bewilligt werde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die MP hat in ihrer Gegenschrift erkennbar gleichfalls die Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 37 Abs. 1 O.Ö. FLG. 1979 kann die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft bei einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden. Nach dem
2. Absatz des zitierten Paragraphen ist diese Bewilligung auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft, soweit nicht die Agrargemeinschaft das Anteilsrecht erwerben soll, dann zu erteilen, wenn die Absonderung aus wirtschaftlichen Gründen angestrebt und durch die Absonderung die Wirtschaftsführung und Verwaltung der Agrargemeinschaft nicht erschwert wird. Gemäß dem 3. Absatz dieses Paragraphen sind wirtschaftliche Gründe im Sinne des 2. Absatzes im besonderen gegeben, wenn die Nutzungen aus dem Anteilsrecht den ordentlichen Bedarf der Stammsitzliegenschaft übersteigen und das Anteilsrecht entweder von einem Siedlungsträger nach dem Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen (O.Ö. LSG. 1970), LGBl. Nr. 29, erworben oder auf eine Liegenschaft übertragen werden soll, zu deren Bewirtschaftung die Nutzungen notwendig sind.
Die Beschwerdeführerin bekämpft die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde des Inhaltes, daß die bewilligte Absonderung und Übertragung des Anteilsrechtes keine Erschwerung der Wirtschaftsführung und Verwaltung der Agrargemeinschaft mit sich bringe, indem sie die größere Entfernung der neuen Stammsitzliegenschaft zu den Waldflächen der Agrargemeinschaft, die künftig nicht mehr bestehende Möglichkeit einer bloß mündlichen Verständigung der Mitglieder und den Umstand ins Treffen führt, daß neue Mitglieder in der Regel als Förster bestellt würden, in welchem Fall die größere Entfernung der neuen Stammsitzliegenschaft "eine wesentliche Verschlechterung der Situation" mit sich brächte. Zwar sei es richtig, daß auch bisher einige andere Stammsitzliegenschaften größere geographische Distanzen zu den Waldflächen aufgewiesen hätten; dies ändere aber nichts daran, daß die Zuordnung weiterer Anteile an entfernteren Liegenschaften eine Erschwernis für die Agrargemeinschaft bedeute.
Diesem Vorbringen gelingt es nicht, die Beurteilung der belangten Behörde als unrichtig zu erweisen. Daß die Entfernung der neuen Stammsitzliegenschaft zu den Waldflächen der Agrargemeinschaft im Ausmaß einer Wegstrecke von 3 km ein organisatorisches Problem begründen könnte, kann der Gerichtshof nicht sehen. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb die Erfüllung der mit einer innerhalb der Agrargemeinschaft übernommenen Aufgabe, selbst jener eines Försters, durch die "größere Entfernung" der neuen Stammsitzliegenschaft erschwert wäre, wozu noch kommt, daß eine solche Erschwernis ohnehin nur den zum Funktionär bestellten Bewohner der entlegeneren Stammsitzliegenschaft träfe. Inwieweit die Feststellungen zu dem bei der Agrargemeinschaft üblichen Ablauf der Wirtschaftsführung und Verwaltung in rechtserheblicher Weise unvollständig geblieben sein sollten, macht die Beschwerdeführerin nicht einsichtig. Welche konkreten Feststellungen zur Art und Weise der Verständigung der Anteilsberechtigten, zur Vergabe von Ämtern an neue Mitglieder und zu den mit den Anteilsrechten verbundenen Pflichten dazu angetan gewesen sein hätten können, einen im Ergebnis anderen Bescheid herbeizuführen, tut die Beschwerdeführerin nicht dar. Es sind auch dem Verwaltungsgerichtshof nach Lage des Falles Umstände, welche die von der Beschwerdeführerin besorgte Erschwerung ihrer Wirtschaftsführung und Verwaltung bewirken könnten, in keiner Weise erkennbar.
Im Zentrum des Beschwerdevorbringens steht die Rüge, daß die belangte Behörde das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe für die angestrebte Absonderung des Anteilsrechtes zu Unrecht bejaht habe. Dies geltend zu machen, ist die Beschwerdeführerin indessen aus nachstehenden Erwägungen nicht berufen:
Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 6. März 1990, 89/07/0123, bejaht. In diesem zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978 ergangenen Erkenntnis hat der Gerichtshof die Parteistellung der Agrargemeinschaft im Verfahren betreffend die Absonderung von Mitgliedschaftsrechten von einer Stammsitzliegenschaft mit dem im § 38 Abs. 4 lit. b des zuvor genannten Gesetzes der Agrargemeinschaft eingeräumten Recht begründet, dafür Sorge zu tragen, daß durch die Absonderung nicht eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintritt. Die Rechtslage nach dem O.Ö. FLG. 1979 ist jener nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978 nun insoweit vergleichbar, als auch in der die Parteistellung in einzelnen, nach dem O.Ö. FLG. 1979 vorgesehenen Verfahren regelnden Bestimmung des § 89 dieses Gesetzes eine auf das Verfahren betreffend die agrarbehördliche Genehmigung einer Absonderung von Mitgliedschaftsrechten von einer Stammsitzliegenschaft abstellende Vorschrift nicht erwähnt ist, sodaß für die Parteistellung in einem solchen Verfahren daher ebenso die auch im § 89 O.Ö. FLG. 1979 in dessen viertem Absatz enthaltene subsidiäre Regel gilt, wonach "anderen" Personen Parteistellung nur insoweit zukommt, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
Die Betrachtung der die Voraussetzungen der Bewilligung der Absonderung eines Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft regelnden Norm des § 37 O.Ö. FLG. 1979 in dem hier in Betracht kommenden Fall des Abs. 2 lit. b dieser Vorschrift führt zum Ergebnis, daß der Agrargemeinschaft ihre Parteistellung aus dem Recht erwächst, dafür Sorge zu tragen, daß durch die Absonderung ihre Wirtschafsführung und Verwaltung nicht erschwert wird.
Nicht erwüchse der Agrargemeinschaft jedoch Parteistellung aus dem Umstand, daß die Absonderung im Gesetz auch an die Voraussetzung geknüpft ist, daß sie aus wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird. Diese Voraussetzung ist ihrem Inhalt nach nämlich nichts anderes als die fallbezogene Ausformulierung des von den Agararbehörden wahrzunehmenden öffentlichen Interesses an der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft. Dieses der Flurverfassungsgesetzgebung insgesamt zugrundeliegende und im O.Ö. FLG. 1979 etwa in dessen §§ 1 Abs. 1, 28 Abs. 1 lit. a, 34, 41, 67 und anderen festgeschriebene öffentliche Interesse findet in der den Begriff der wirtschaftlichen Gründe im § 37 Abs. 2 lit. b O.Ö. FLG. 1979 beispielshaft erläuternden Beschreibung des 3. Absatzes des genannten Paragraphen seine Ausformung in Gestalt des Gesetzeszwecks der bestmöglichen Nutzung vorhandener Anteilsrechte unter Bedachtnahme sogar auf den Schutz des antragstellenden Eigentümers der Stammsitzliegenschaft selbst vor solchen, von ihm selbst gewollten Verfügungen, die den ordentlichen Bedarf seiner Stammsitzliegenschaft gefährden könnten. Nun räumt der gesetzlich verankerte Schutz öffentlicher Interessen aber niemandem ein subjektives Recht auf dessen Durchsetzung ein; die Wahrung dieser Interessen ist vielmehr ausschließlich den damit befaßten Behörden überantwortet.
Die Beschwerdeführerin hat somit darauf, daß die Absonderung des Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft nur dann bewilligt wird, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen angestrebt wurde, kein subjektiv-öffentliches Recht. Auf ihr dazu erstattetes Beschwerdevorbringen war demnach nicht einzugehen.
Da die Beschwerdeführerin in dem ihr allein zukommenden subjektiv-öffentlichen Recht auf Verweigerung der Bewilligung einer Absonderung eines Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft, mit welcher die Wirtschaftsführung und Verwaltung der Agrargemeinschaft erschwert würde, wie oben dargestellt, durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt wurde, war die Beschwerde somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991; die MP hat Aufwandersatz nicht beansprucht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992070004.X00Im RIS seit
20.11.2000