TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/20 91/10/0213

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Veröffentlicht am 20.09.1993
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1976 §39 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs3;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs4 idF 1988/072;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des E in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. August 1991, N-101478/1-I/Ko-1991, betreffend Erteilung eines naturschutzbehördlichen Auftrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (im folgenden: BH) vom 22. Mai 1986 wurde dem Antrag des Vereins "X-Gemeinschaft N-See", festzustellen, daß durch die Errichtung von Gemeinschaftshütten im Ausmaß von jeweils 5 m x 6 m in den Hüttendörfern Y, R, N-West, N-Ost und G in der

500 m-Uferschutzzone des N-Sees solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, nach Maßgabe der vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Planunterlagen stattgegeben.

Am 29. Mai 1990 teilte die Gemeinde L der BH mit, bei der Badehütte Nr. 7 (Gemeinschaftshütte) seien erhebliche Abweichungen gegenüber dem bau- und naturschutzbehördlich genehmigten Plan festgestellt worden. Zum Beleg hiefür wurde eine Niederschrift über eine baubehördliche Verhandlung vom 22. Mai 1990 angefügt, in der eine Reihe von Abweichungen aufgelistet ist.

Der zur Stellungnahme aufgeforderte Beschwerdeführer erklärte, es lägen Abweichungen vor; diese seien aber geringer als von der Behörde angenommen und daher tolerierbar. Er ersuche um Mitteilung, auf welche Art und Weise eine einvernehmliche Lösung, die sowohl dem Natur- und Landschaftsschutz entspreche als auch die Kostenseite berücksichtige, zustandekommen könnte.

Mit Bescheid vom 29. August 1990 verpflichtete die BH den Beschwerdeführer, bis 31. Oktober 1990 die Badehütte auf Grundstück Nr. 351, KG W, entsprechend der dem naturschutzbehördlichen Feststellungsbescheid vom 22. Mai 1986 zugrunde gelegenen Planausfertigung herzustellen. In der Begründung dieses Bescheides ging die BH davon aus, der Beschwerdeführer habe die Badehütte insofern nicht entsprechend dem naturschutzbehördlichen Feststellungsbescheid errichtet, als eine Überzimmerung um ca. 1,1 m vorgenommen worden sei, die Traufenhöhe 3,4 m - statt wie im Plan vorgesehen 2,45 m - betrage und die Firsthöhe erheblich über der im Plan dargestellten liege.

Der Beschwerdeführer berief und machte geltend, in den dem naturschutzbehördlichen Feststellungsbescheid zugrundliegenden Plänen seien zwar die Abmessungen der Badehütte im Grundriß halbwegs korrekt dargestellt, nicht eingezeichnet bzw. bemaßt seien jedoch die Traufenhöhe sowie die Höhe der Überzimmerung. Die im Bescheid erwähnte Traufenhöhe von 2,45 m scheine im erwähnten Bauplan weder als Einzelmaß noch in einer Maßkette auf. Beide Maße müßten üblicherweise im Schnitt eingetragen sein. Auch die Firsthöhe sei nicht exakt festgelegt. Im Schnitt scheine zwar ein Höhenmaß von 4,5 m auf, das als Firsthöhe gedeutet werden könnte, es sei aber nicht zu erkennen, von welchem Bezugsniveau aus (Erdgeschoß, Fußbodenniveau, umliegendes Terrain usw.) dieses Höhenmaß tatsächlich gemesssen werden solle. Damit sei die Höhe des Dachfirstes über dem Gelände nicht eindeutig fixiert, weshalb auch nicht eine Überschreitung dieses Maßes behauptet werden könne. Davon abgesehen, sei die Dachneigung mit ca. 30 Grad angegeben, sodaß es allein schon aus diesem Grund jedem Bauwerber bzw. Hütteneigentümer individuell gestattet sein müsse, sowohl die Firsthöhe als auch die Traufenhöhe nach Belieben innerhalb einer gewissen Bandbreite zu verändern.

Die belangte Behörde veranlaßte einen Ortsaugenschein durch einen Amtssachverständigen für Naturschutz. Dieser hielt in einem Aktenvermerk vom 10. Oktober 1990 fest, die Hütte verfüge über eine Firsthöhe von etwa 5,50 m. Bei der Beurteilung dieser Abweichung sei sicherlich zu berücksichtigen, daß sich die Hütte in ausgesprochener Randlage der Hüttenkonzentration N-Ost befinde, das heiße, hinter der Hütte schließe vollkommen unverbautes, ebenes und landwirtschaftlich genutztes Gelände an. Abgesehen von den festgestellten Abweichungen vom bewilligten Projekt werde sicherlich auch noch zu berücksichtigen sein, daß die Hütte als Gemeinschaftshütte für die Hüttenkonzentration N-West bewilligt worden sei, die naturschutzbehördliche Bewilligung also unter völlig anderen Voraussetzungen, als sie der gegenwärtigen Nutzung entspreche, erteilt worden sei. Eine wesentliche Gewichtung werde in diesem Zusammenhang sicherlich auch den unabsehbaren Beispielsfolgen zukommen, die im Falle einer nachträglichen Bewilligung zu erwarten wären. Es dürfte sich auf jeden Fall nicht um die einzige Hütte handeln, die bescheidwidrig errichtet worden sei.

In seiner Stellungnahme zu diesem Aktenvermerk ließ der Beschwerdeführer unbestritten, daß die Hütte eine Firsthöhe von etwa 5,50 m aufweise. Er stellte aber in Abrede, daß sie konsenswidrig ausgeführt worden sei. Wahrscheinlich - so der Beschwerdeführer - gehe die belangte Behörde von der Annahme aus, daß im Bauplan die Firsthöhe mit 4,5 m dargestellt sei. Auf Grund der gewählten, sehr schlampigen, nicht den einschlägigen Vorschriften für Bauzeichnungen entsprechenden Darstellungs- und Bemaßungsweise treffe diese Annahme nicht zu, weil nicht zu erkennen sei, von welchem Bezugsniveau (Erdgeschoß, Fußboden oder umliegendes Gelände aus) die Firsthöhe gemessen werden soll, was eine Höhendifferenz von 30 cm ergäbe. Weiters ergebe die Messung der Firsthöhe an der Vorder- und Rückseite (Süd- und Nordseite laut Bauplan) des Gebäudes unterschiedliche Werte von etwa 30 bis 40 cm. Diese Höhendifferenz sei durch das leicht geneigte Gelände zu erklären. Um Mißverständnisse zu vermeiden, müßte eine Maßkette, die die Firsthöhe fixiere, entweder an der Vorder- oder an der Rückseite des Gebäudes eingezeichnet sein. Im Bauplan sei lediglich die "nackte" Sparrenoberkante eingezeichnet. Es fehle somit die Darstellung des Aufbaus der Dachbedeckung, die im gegenständlichen Fall aus einer Rauhschalung, Dachpappe, Konterlattung, Lattung und Eternit-Alpendachsteinen bestehe. Am First ergäbe sich somit einschließlich der einzubeziehenden Höhe des Firststeines abermals eine Höhendifferenz zum Bauplan von ca. 25 bis 30 cm. Würden nun die angeführten Höhendifferenzen und die Firsthöhe laut Bauplan summiert, ergäbe sich die vom Amtssachverständigen in der Natur gemessene Gebäudehöhe von 5,5 m, sodaß durchaus von einer konsensgemäßen Ausführung der Badehütte gesprochen werden könne. Im übrigen werde auf die Berufung verwiesen, in der auf die Problematik eingegangen worden sei, die durch die Nichteinhaltung der Darstellungs- und Bemaßungsregeln der Ö-NORM entstanden sei. Der Umstand, daß der dem Feststellungsbescheid zugrundliegende Plan mangelhaft sei und daher verschiedene Auslegungsvarianten zulasse, dürfe nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen.

Die belangte Behörde schaltete neuerlich ihren Amtssachverständigen ein. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 1990 aus, um die für den Landschaftsschutz relevante Eingriffswirkung eines Gebäudes im Planungsstadium abschätzen zu können, bedürfe es grundsätzlich keines exakten Bauplanes; es genüge zweifellos ein Lageplan sowie die Darstellung des Objektes in den verschiedenen Ansichten. Weder Schnitte noch die innere Aufteilung des Objektes seien für den Landschaftsschutz von irgendeiner Bedeutung. Eine exakte Kotierung der Ansichten sei auch in den üblichen Ansichtsplänen im Maßstab 1 : 100 nicht vorgesehen. Die gewählte, sehr schlampige Darstellungsweise sei sicherlich das Problem des Beschwerdeführers und nicht das der Naturschutzbehörde. Die in einem Plan im Maßstab 1 : 100 erreichbare Genauigkeit der Darstellung bewege sich sicherlich in einem Bereich, der für die Beurteilung der Eingriffswirkung des Objektes auf das Landschaftsbild vollkommen ausreichend sei. Wenn man im Plan als kleinste darstellbare Einheit einen Millimeter annehme, so entspreche dies in der Realität einer Genauigkeit von 10 cm, einer Größenordnung, die hinsichtlich der Hauptabmessungen eines Gebäudes für den Natur- und Landschaftsschutz vollkommen ausreichend sei und insoferne eine exakte Kotierung auch entbehrlich erscheine. Zusammenfassend könne daher festgestellt werden, daß das ausgeführte Objekt mit dem eingereichten in keiner Weise übereinstimme und durch die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers dargelegten Begründungen auch nicht erklärt werden könne. Mit dieser Argumentation könne zweifellos weder die Überzimmerung im Bereich der Dachtraufe von etwa 1 m, noch die Abweichung der Gesamthöhe vom Plan um etwa 1,20 m bis 1,30 m begründet werden.

Mit Bescheid vom 12. August 1991 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den Bescheid der BH mit der Maßgabe, daß die Frist zur Herstellung des dem Feststellungsbescheid der BH vom 22. Mai 1985 entsprechenden Zustandes mit 31. Oktober 1991 festgesetzt wurde. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensablaufes ausgeführt, der dem Feststellungsbescheid der BH vom 22. Mai 1986 zugrundeliegende Plan sehe neben den unbestrittenen Grundrißmaßen von 5 x 6 m eine Traufenhöhe von 2,45 m und eine Firsthöhe von 4,25 m vor. Tatsächlich sei die Hütte abweichend hievon derart errichtet worden, daß eine Überzimmerung von ca. 1,1 m vorgenommen worden sei und die Traufenhöhe 3,40 m und die Firsthöhe 5,50 m betrage. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, den vorgelegten Planunterlagen ermangle es an Genauigkeit, zumal diese nicht den Ö-NORMEN für Bauzeichnungen entsprächen, sei auszuführen, daß für die naturschutzbehördliche Beurteilung eines Bauvorhabens als Einreichunterlagen neben einem Lageplan eine Darstellung des Objektes in den verschiedenen Ansichten im Maßstabe 1 : 100 durchaus ausreichend erscheine. Wenn man im Plan die kleinste darstellbare Einheit mit 1 mm annehme, so entspreche dies in der Realität einer Genauigkeit von 10 cm. Abweichungen in dieser Größenordnung seien im Hinblick auf die Hauptabmessungen eines Gebäudes aus der Sicht des Landschaftsschutzes faktisch bedeutungslos. Insofern sei auch eine exakte Kotierung entbehrlich. Die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Projektsabweichungen bewegten sich jedoch in einer Größenordnung von 1 m (Dachtraufe) bis etwa 1,30 m (Firsthöhe), sodaß davon auszugehen sei, daß dies einerseits eine maßgebliche Projektsabänderung darstelle und andererseits wesentliche Auswirkungen auf den optischen Eindruck des Gebäudes mit sich bringe, zumal diese Projektsabweichungen mit freiem Auge erkennbar seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde komme es bei Anwendung des § 39 Abs. 1 des Oö Naturschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80/1982 (Oö NSchG) nicht bloß auf das Vorliegen von Planabweichungen an; vielmehr sei sowohl unter Berücksichtigung des Gesetzeswortlautes ("kann") als auch des Gesetzeszweckes zusätzlich zu prüfen, ob die Planabweichungen im Hinblick auf den Schutzzweck des Oö NSchG relevant seien. Lägen daher zwar Abweichungen vor, stellten diese aber keinen relevanten Eingriff in das Natur- und Landschaftsbild dar, so sei dennoch kein Herstellungsauftrag im Sinne des § 39 Oö NSchG zu erlassen. Wende man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergebe sich, daß selbst für den Fall, daß Abweichungen vom Feststellungsbescheid vorliegen sollten, dennoch kein Herstellungsauftrag zu ergehen gehabt hätte, da allenfalls vorhandene Abweichungen keine wie immer geartete Beeinträchtigung des Natur- und Landschaftsbildes bewirken würden.

Nach § 39 Abs. 1 Oö NSchG kann die Behörde, wenn bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt wurden oder wenn in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung nach § 37 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, daß Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Nach § 39 Abs. 4 leg. cit. - diese Bestimmung erhielt ihre im Beschwerdefall anzuwendende Fassung durch die Novelle LGBl. Nr. 72/1988 - sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild gemäß § 5 oder § 6, in ein Naturdenkmal bzw. seine geschützte Umgebung gemäß § 16 und in einem Naturschutzgebiet gemäß § 17 anzuwenden.

Die Zulässigkeit einer besonderen administrativen Verfügung nach § 39 Oö NSchG hängt lediglich davon ab, daß bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten wurden. Als Nichteinhaltung einer Auflage eines Bescheides ist es auch anzusehen, wenn (ein) Vorhaben abweichend von den einem Feststellungsbescheid zugrunde gelegenen, zum Inhalt des Feststellungsbescheides gemachten Plänen ausgeführt wird. Eine (neuerliche) Prüfung, ob bzw. inwieweit durch diese Abweichungen Interessen des Naturschutzes beeinträchtigt werden, sieht § 39 Oö NSchG mit gutem Grund nicht vor, wurde doch eine solche Prüfung ohnedies bereits im Feststellungsverfahren (bzw. im Bewilligungsverfahren) vorgenommen. Eine neuerliche Aufrollung dieses Themas würde dem Gedanken der Rechtskraft zuwiderlaufen und es demjenigen, der das Vorhaben konsenswidrig ausgeführt hat, ermöglichen, eine bereits rechtskräftig entschiedene Angelegenheit wieder aufzurollen. Nichts zu gewinnen ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers auch aus dem Gebrauch des Wortes "kann" im § 39 Abs. 1 Oö NSchG, da damit der Naturschutzbehörde kein Ermessen eingeräumt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1992, Zl. 91/10/0133 u.a.).

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, im Spruch des Feststellungsbescheides der BH vom 22. Mai 1986 sei lediglich das Grundrißmaß exakt bezeichnet; im übrigen werde auf die "vorgelegten und als solche gekennzeichneten Planunterlagen" verwiesen. Eine exakte bescheidmäßige Definition der Bauausführung im Hinblick auf Gebäudehöhe, Firsthöhe bzw. Traufenhöhe und Dachneigung sei dem Spruch des Bescheides nicht zu entnehmen. Ebenso fehle im Spruch dieses Feststellungsbescheides eine exakte Angabe jener Planunterlagen, welche Grundlage für den Bescheid seien. Ausgehend vom Spruch dieses Bescheides könne daher nicht ermittelt werden, ob die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bauausführung der Badehütte den Bedingungen und Auflagen des Feststellungsbescheides entspreche.

Daß Daten wie Gebäudehöhe, Firsthöhe und Traufenhöhe sowie Dachneigung nicht verbal bzw. ziffernmäßig im Spruch des Feststellungsbescheides enthalten sind, führt für sich allein nicht dazu, daß der Feststellungsbescheid kein tauglicher Maßstab für die Beurteilung der Frage ist, ob die ausgeführte Badehütte mit jener übereinstimmt, für die die positive naturschutzbehördliche Feststellung gilt. Durch die Bezugnahme auf die durch die Genehmigungsklausel eindeutig zuordenbaren Planunterlagen wurden diese zum Inhalt des Feststellungsbescheides. Ob der Spruch des Feststellungsbescheides hinlänglich bestimmt ist, um die Grundlage für besondere administrative Maßnahmen nach § 39 Oö NSchG bilden zu können, hängt also von der Genauigkeit der zum Bescheidinhalt erhobenen Planunterlagen ab.

Aktenwidrig ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde gehe in ihrer Entscheidung von einem Bauplan des Ing. P. T. aus, der dem naturschutzbehördlichen Feststellungsbescheid nicht zugrundegelegen sei.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, dem Feststellungsbescheid sei, wie auch dem Genehmigungsvermerk zu entnehmen sei, ein Plan des Architekten J. S. vom 8. Jänner 1982 zugrundegelegen. In diesem Plan sei das Grundrißmaß exakt eingezeichnet, es fehlten jedoch jedwede Angaben zur Gebäudehöhe, Traufenhöhe, bzw. Firsthöhe. Den Vorschreibungen dieses Planes habe der Beschwerdeführer vollinhaltlich entsprochen. Die belangte Behörde habe sich nicht mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumenten im Zusammenhang mit diesem Plan auseinandergesetzt.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht.

Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde die Verpflichtung ausgesprochen, die Bauhütte entsprechend dem Feststellungsbescheid der BH vom 22. Mai 1986 herzustellen. Die Abweichung zwischen Feststellungsbescheid und ausgeführtem Bau besteht nach der Begründung des angefochtenen Bescheides darin, daß die Badehütte mit einer Traufenhöhe von 3,40 m statt 2,45 m, einer Firsthöhe von 5,50 m statt 4,25 m und einer Überzimmerung von ca. 1 m ausgeführt wurde. Die Begründung eines Bescheides ist zur Auslegung des Spruches heranzuziehen. Daraus folgt im Beschwerdefall, daß dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid aufgetragen wurde, die Badehütte auf jene Maße zurückzuführen, die sie in der Begründung ihres Bescheides angeführt hat. Für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist es daher nicht ausreichend, daß irgendeine Abweichung zwischen Feststellungsbescheid und ausgeführtem Bau vorliegt, sondern es müssen auch die von der belangten Behörde angenommenen Abweichungsdimensionen zutreffen. Der Beschwerdeführer hat dagegen im Verwaltungsverfahren wiederholt vorgebracht, aus den dem Feststellungsbescheid zugrundliegenden Plänen lasse sich zwar das Grundrißmaß, nicht aber die übrigen Maße exakt ableiten. Es sei nicht zu erkennen, von welchem Bezugsniveau aus die Firsthöhe gemessen werden soll; die Messung der Firsthöhe an der Vorder- und Rückseite des Gebäudes ergäbe unterschiedliche Werte; im Bauplan sei lediglich die "nackte" Sparrenoberkante eingezeichnet und dgl. mehr.

Mit diesen Einwänden hat sich die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides nicht auseinandergesetzt, sodaß nicht beurteilt werden kann, ob diese Einwände, aus denen der Beschwerdeführer eine im wesentlichen konsensgemäße Ausführung seines Bauvorhabens ableitet, zu Recht bestehen oder nicht.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordung, BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991100213.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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