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43/01 Wehrrecht allgemein;Norm
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des H in T, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 24. Februar 1993, Zl. 656.208/7-2.5/91, betreffend Befreiung von der Präsenzdienstpflicht, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des im Jahre 1965 geborenen Beschwerdeführers vom 12. Juli 1990 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 in der Fassung vor der Novelle
BGBl. Nr. 690/1992 abgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 in der erwähnten Fassung können Wehrpflichtige von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes auf ihren Antrag befreit werden, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
Die Annahme der belangten Behörde, es lägen beim Beschwerdeführer keine wirtschaftlichen Interessen an seiner Befreiung von der Präsenzdienstpflicht vor, weil er nicht Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes ist, in Ansehung dessen er unabkömmlich zu sein behauptet, wird von ihm in der Beschwerde nicht mehr bekämpft.
Die belangte Behörde bejahte das Vorliegen familiärer Interessen an der Befreiung von der Präsenzdienstpflicht, verneinte aber deren besondere Rücksichtswürdigkeit. Sie stellte fest, daß die Mutter des Beschwerdeführers (geboren im Jahre 1943), die Inhaberin des in Rede stehenden Betriebes ist, zu 30 v.H. und der Vater (geboren im Jahre 1940) zu 20 v.H. in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert seien. Sie vertritt aber den Standpunkt, daß die Eltern des Beschwerdeführers so wie sein jüngster, im Jahre 1974 geborener Bruder während der präsenzdienstbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers den Betrieb führen könnten. Der Beschwerdeführer sei bis 15. August 1990 von der Präsenzdienstleistung befreit gewesen; in der Begründung des Befreiungsbescheides sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß ab dem genannten Zeitpunkt der jüngste Bruder des Beschwerdeführers - nach Beendigung seiner schulischen Ausbildung - die in der Abwesenheit des Beschwerdeführers anfallenden Arbeiten werde verrichten können.
Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen eines Wehrpflichtigen an seiner Befreiung von der Präsenzdienstpflicht liegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn seine Abwesenheit infolge der Präsenzdienstleistung dazu führte, daß er seinen Familienangehörigen die nötige Unterstützung nicht mehr angedeihen lassen kann, sodaß diese in lebenswichtigen Belangen gefährdet würden (vgl. die Erkenntnisse vom 8. November 1988, Zl. 88/11/0235, vom 3. März 1989, Zl. 88/11/0069, und vom 5. Dezember 1989, Zl. 89/11/0087).
Vorauszuschicken ist ferner, daß eine befristete Befreiung von der Präsenzdienstpflicht wegen Unabkömmlichkeit vom elterlichen Betrieb den Wehrpflichtigen, aber auch die Betriebsinhaber verpflichtet, während der Befreiung geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, daß nach Ablauf der Befreiung die Präsenzdienstleistung möglich ist, ohne daß eine Beeinträchtigung lebenswichtiger Belange der Angehörigen zu befürchten ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 1991, Zl. 90/11/0231).
Der Beschwerdeführer bekämpft die Annahme der belangten Behörde, sein jüngster Bruder könne seine Arbeitskraft - neben der den Eltern zumutbaren Arbeitsleistung - ersetzen, mit Ausführungen über dessen derzeitige zeitliche Belastung im Zusammenhang mit seinem Schulbesuch (HTL). Dieses Vorbringen ist nicht begründet. Es kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon ausgegangen ist, eine Existenzgefährdung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Betriebes und damit eine Beeinträchtigung lebenswichtiger Interessen der Inhaberin des Betriebes könne im Zusammenwirken aller in Betracht kommender Familienangehörigen verhindert werden. Vom - gesundheitlich bedingt beschränkten - Arbeitseinsatz der Eltern des Beschwerdeführers, dem - zeitlich beschränkten - Einsatz des jüngsten Bruders des Beschwerdeführers für die schwersten Arbeiten sowie der im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zumutbaren Aushilfe des Beschwerdeführers selbst in seiner dienstfreien Zeit kann erwartet werden, den Betrieb über die Zeit der Leistung des Grundwehrdienstes durch den Beschwerdeführer aufrechtzuerhalten. Daß dies für alle Beteiligte mit gewissen Härten verbunden ist, vermag daran nichts zu ändern, weil eine Unzumutbarkeit dieser Härten nicht erkennbar ist.
Was die Mitarbeit der Eltern des Beschwerdeführers anlangt, weist die belangte Behörde zutreffend darauf hin, daß sie bei Beurteilung des Ausmaßes des zumutbaren Arbeitseinsatzes der Eltern von den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten ärztlichen Attesten ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer kann angesichts dessen nicht mit Erfolg behaupten, diese Atteste seien nicht hinreichend, zumal er diese Behauptung ohne nähere Begründung, insbesondere ohne jegliche sachverständige Untermauerung, aufstellt.
Daß ein Augenschein im Betrieb unterblieben ist, vermag schon deswegen keinen wesentlichen, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel darstellen, weil der Beschwerdeführer nicht dartut, was dieser Augenschein ergeben hätte, das einen anders lautenden Bescheid nach sich hätte ziehen müssen.
Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, daß die nach § 53 Abs. 8 des Wehrgesetzes 1990 gegebene Möglichkeit einer kurzfristigen Dienstfreistellung mangels eines Rechtsanspruches des Wehrpflichtigen von geringem argumentativen Wert ist, der Hinweis auf diese Möglichkeit ist aber kein tragendes Element der Begründung des angefochtenen Bescheides. Auch ohne ihn ist die Begründung des angefochtenen Bescheides ausreichend, um den Spruch des angefochtenen Bescheides betreffend Abweisung des Befreiungsantrages des Beschwerdeführers zu stützen.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110071.X00Im RIS seit
20.11.2000