TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/18 93/09/0175

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Veröffentlicht am 18.11.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs2 idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1 idF 1988/231;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des F in X, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. April 1992, Zl. I/2-St-9170, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund einer Anzeige des Gendarmeriepostens X vom 29. August 1990 führte die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (BH) gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) durch, weil er bei seinem Haus in X den rumänischen Staatsbürger K. ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligung beschäftigt habe. Zu diesem Vorwurf gab der Beschwerdeführer am 18. Oktober 1990 bei seiner Vernehmung als Beschuldigter folgendes an:

"K. erschien Mitte Juli d.J. bei meinem Haus und bat um Arbeit. Ich sagte ihm dann, er könne die Fenster putzen. Daraufhin war er mit dem Fensterputzen von ca. 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr dieses Tages beschäftigt. Da er die Fenster jedoch nicht zu meiner Zufriedenheit reinigte, zahlte ich ihm an diesem Tag nichts und sagte, er solle nächsten Tag wieder kommen und die Arbeiten ordentlich zu Ende führen. Der Genannte kam jedoch nicht mehr zu mir und ich habe ihn auch seither nicht mehr gesehen. Da ich keine Aufzeichnungen führte, kann ich heute nicht mehr sagen, an welchem Tag K. bei mir die Fenster reinigte. Die in der Niederschrift v. 23. Juli 1990 angegebenen Personen kenne ich nicht und waren diese sicher nicht bei mir um zu arbeiten. Weitere Angaben dazu kann ich nicht mehr machen.

Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens wurde K. im Rechtshilfeweg als Zeuge vernommen. Laut Niederschrift vom 26. Februar 1991 gab er an, es sei richtig, daß er beim Haus des Beschwerdeführers im Juni oder Juli (an das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern) die Fenster geputzt habe. Der Beschwerdeführer sei mit dem Auto zur Pension gekommen und habe gefragt, wer bei ihm arbeiten möchte. Er und ein zweiter rumänischer Staatsbürger hätten dann beim Beschwerdeführer 3 Tage gearbeitet; der Beschwerdeführer habe ihm für einen Tag ca. S 350,-- bis S 400,-- bezahlt. Für die anderen beiden Tage hätte er kein Geld bekommen. Ob und wieviel der zweite Rumäne bekommen habe, könne er nicht angeben. Er wisse auch nicht, ob sich der zweite rumänische Staatsbürger noch in Österreich aufhalte bzw. wo er sich aufhalten könnte. Er habe keine Arbeitsbewilligung oder Befreiungsschein. Ob der Beschwerdeführer eine Arbeitsbewilligung beantragt habe, könne er nicht angeben.

Bei seiner neuerlichen Vernehmung als Beschuldigter gab der Beschwerdeführer bei der Marktgemeinde Gaming laut Niederschrift vom 21. März 1991 an, er könne nach eingehenden Recherchen mit Sicherheit sagen, daß er K. seine Fenster habe reinigen lassen wollen, dieser jedoch diese Tätigkeit niemals ausgeführt habe; daher sei von einer Beschäftigung dieser Person nicht zu sprechen.

Mit Straferkenntnis vom 8. April 1991 sprach die BH den Beschwerdeführer folgender Verwaltungsübertretung schuldig:

"Sie haben in der Zeit zwischen 15.6.1990 und 20.7.1990 beim Haus N Nr. 3, X, den rumänischen Staatsbürger K., bei Reinigungs- und Hilfsarbeiten beschäftigt, obwohl für diese Person weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch ein Befreiungsschein ausgestellt worden ist."

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 AuslBG begangen und werde dafür zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden) und zum Kostenersatz verurteilt.

Begründend führte die Strafbehörde erster Instanz aus, das Straferkenntnis gründe sich auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf die Anzeige des Gendarmeriepostens Lackenhof vom 29. August 1990. Die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung sei durch das Ergebnis der durchgeführten Erhebungen, insbesondere durch dessen Angaben bei der ersten Einvernahme am 18. Oktober 1990, sowie auf Grund der Aussagen des Zeugen K. ausreichend erwiesen. Der Beschwerdeführer hätte am 18. Oktober 1990 selbst angegeben, daß K. bei seinem Haus an einem Tag im angeführten Zeitraum von ca. 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr die Fenster geputzt habe. Der Zeuge K. habe glaubhaft und mit näheren Details angegeben, beim Haus des Beschwerdeführers in der angeführten Zeit die Fenster geputzt zu haben. Die Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers vom 21. März 1991 hätten somit nicht strafbefreiend gewertet werden können, weil den Angaben in der Erstverantwortung, sowie der Zeugenaussage eine größere Beweiskraft zukomme. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes sei daher entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Im übrigen begründete die Strafbehörde erster Instanz noch kurz die Strafbemessung näher, bei der, was unbestritten geblieben ist, von einer einschlägigen Vorstrafe des Beschwerdeführers auszugehen gewesen sei.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, an einem ihm nicht näher bekannten Tag im Frühjahr/Sommer 1990 habe sich ihm K. für Hilfsarbeiten im Haus angeboten; er habe diesen darauf hingewiesen, daß die Fenster ungeputzt seien, und daraufhin das Haus verlassen. Als er nach einigen Stunden wiedergekommen sei, seien die Fenster noch immer ungeputzt gewesen, wobei K. nicht zu finden gewesen sei. K. habe einige Tage später von ihm ein Entgelt für das Putzen der Fenster (dies habe er K. nicht aufgetragen gehabt und habe dieser diese Arbeit auch nicht durchgeführt) verlangt. Da er das Ansinnen von K. daher zurückgewiesen habe, habe dieser ihm mit einem Hammer den Autoscheinwerfer eingeschlagen und das gegenständliche Verfahren gegen ihn ins Rollen gebracht. Die Voraussetzungen für eine Übertretung des § 28 AuslBG lägen nicht vor, weil K. weder in einem Arbeitsverhältnis zu ihm gestanden sei noch weisungsgebundene Tätigkeiten für ihn ausgeführt habe. Dies ergebe sich bereits aus dem Sachverhalt.

Nach Einholung einer Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Niederösterreich gab die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 22. April 1992 der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 51 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG keine Folge.

Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe anläßlich seiner Einvernahme am 18. Oktober 1990 die ihm zur Last gelegte Übertretung zugegeben; die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers stimmten mit denen der zeugenschaftlich einvernommenen ausländischen Arbeitskraft überein, seien schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Es habe daher für die belangte Behörde kein Grund bestanden, den Wahrheitsgehalt der Aussagen anzuzweifeln. Deshalb habe die BH im erstinstanzlichen Straferkenntnis bei der Wertung der Beweise auf ihre Glaubwürdigkeit die erwähnten Aussagen zu Recht als wahr angenommen und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Ebenso sei die BH auf Grund der geltenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtigerweise davon ausgegangen, daß die ersten Angaben des Beschwerdeführers, worin er die Beschäftigung nicht in Abrede gestellt habe, der Wahrheit erfahrungsgemäß am ehesten entsprechen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1985, Zl. 85/02/0098 u.a.). Da anläßlich der Berufung des Beschwerdeführers keine neuen Umstände hervorgekommen seien und das erstinstanzliche Straferkenntnis rechtskonform getroffen worden sei, habe für die belangte Behörde keine Veranlassung bestanden, den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Straferkenntnis stattzugeben; somit sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Die belangte Behörde begründete - mit Rücksicht auf die einschlägige Vorstrafe ausgehend vom zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG (S 10.000,-- bis S 120.000,--) - abschließend noch näher die Strafbemessung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluß vom 22. März 1993, B 728/92-3 u.a. ablehnte und diese Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In seiner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, daß über ihn nicht eine Verwaltungsstrafe verhängt werde, wenn hiezu die gesetzlichen Voraussetzungen fehlten, verletzt, und beantragt die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG idF gemäß

BGBl. Nr. 231/1988 (diese Fassung ist im Beschwerdefall wegen der Tatzeit anzuwenden) begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde ..., bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 60.000,--, im Wiederholungsfalle von S 10.000,-- bis S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 120.000,--, im Wiederholungsfalle von S 20.000,-- bis S 240.000,--.

Mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1991, G 294/91-5, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß diese Bestimmung des AuslBG verfassungswidrig war. Gleichzeitig hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß die Vorschrift auch auf die "derzeit" (d.h. am 13. Dezember 1991, vgl. dazu auch BGBl. Nr. 105/1992) beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden ist. An diesen Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes über die Ausdehnung der Anlaßfallwirkung ist auch der Verwaltungsgerichshof gebunden. Die vorliegende Beschwerde wurde am 5. Juni 1992 zur Post gegeben und ist am 9. Juni 1992 beim Verfassungsgerichtshof (dieser hat in der Folge deren Behandlung abgelehnt und die Beschwerde zur Entscheidung dem Verwaltungsgerichshof abgetreten) eingelangt. Der Beschwerdefall ist daher kein Anlaßfall im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1991, G 294/91; daraus folgt jedoch, daß die genannte Bestimmung im Beschwerdefall weiter anzuwenden ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1993, Zl. 92/09/0280).

Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, als Beschäftigung iSd AuslBG gelte u.a. lediglich eine Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis; diese Voraussetzungen für eine Übertretung des § 28 AuslBG lägen nicht vor, weil K. weder in einem Arbeitsverhältnis zu ihm gestanden sei noch weisungsgebundene Tätigkeiten für ihn ausgeführt habe. Dies ergebe sich bereits aus dem Sachverhalt. Zur Begründung des angefochtenen Bescheides sei festgehalten worden, der Beschwerdeführer hätte anläßlich seiner Einvernahme am 18. Oktober 1990 lediglich angegeben, daß K. bei ihm erschienen sei und sich für Hilfsarbeiten im Haus angeboten habe. Vom Zustandekommen einer Einigung über durchzuführende Arbeiten habe keine Rede sein können. Tatsächlich seien Arbeiten von K. für ihn auch nie ausgeführt worden. Dies hätte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 21. März 1991 auch "ausführlich" dargestellt. Die Behörde gehe im Bescheid mit keinem Wort auf den Umstand ein, daß K. einige Tage später ein Entgelt für das Putzen von Fenstern vom Beschwerdeführer verlangt habe, obwohl er diesem diese Arbeiten nie aufgetragen und dieser sie auch nicht durchgeführt habe. Die Behörde habe eine nähere Untersuchung über dieses Gespräch verabsäumt, in dessen Anschluß K. überdies mit einem Hammer den Autoscheinwerfer seines PKWs eingeschlagen habe. Dies deshalb, weil der

das Ansinnen von K., ein Entgelt für eine nicht vereinbarte und nie durchgeführte Arbeit zu verlangen, zurückgewiesen habe. Dieses Gespräch hätte als Indiz dafür gewertet werden müssen, daß ein Entgeltanspruch von K. sowie ein zugrundeliegendes Arbeitsverhältnis tatsächlich nie bestanden habe.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Nach § 2 Abs. 2 AuslBG (ebenfalls in der Fassung gemäß BGBl. Nr. 231/1988) gilt als Beschäftigung die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,

c) in einem Ausbildungsverhältnis oder d) nach den Bestimmungen des § 18.

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG (ebenfalls in der Fassung gemäß BGBl. Nr. 231/1988) darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein besitzt.

Für die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, deren Übertretung dem Beschwerdeführer angelastet wird, ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Arbeitgeber und nur dieser haftbar (vgl. z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 1992, Z. 92/09/0052).

Maßgebend für die Einordnung in den Beschäftigungsbegriff nach § 2 Abs. 2 AuslBG ist, daß die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird (vgl. insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 1990, Zl. 90/09/0062).

Die belangte Behörde ist (ebenso wie schon die Strafbehörde erster Instanz) auf Grund des Ergebnisses der im Verwaltungsstrafverfahren durchgeführten Ermittlungen davon ausgegangen, daß K. zur Tatzeit vom Beschwerdeführer als seinem Arbeitgeber bei dessen Haus mit Reinigungs- und Hilfsarbeiten beschäftigt worden ist. Diese Beurteilung stellt letztlich das Ergebnis einer Würdigung der aufgenommenen Beweise dar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, daß der in der Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Da der Verwaltungsgerichtshof im Falle einer Bescheidbeschwerde nur eine nachprüfende Tätigkeit auszuüben, keinesfalls aber eine Sachentscheidung zu treffen hat, kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. dazu die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, Seite 548 ff, angeführte Judikatur).

Im Rahmen dieser eingeschränkten Prüfungsbefugnis vermag der Verwaltungsgerichtshof die mit dem angefochtenen Bescheid übernommene Feststellung im erstinstanzlichen Straferkenntnis, wonach K. zur Tatzeit vom Beschwerdeführer mit Reinigungs- und Hilfsarbeiten beschäftigt worden sei, nicht als bedenklich (wenngleich offen geblieben ist, an welchem(n) Tag(en) - innerhalb des fraglichen Zeitraumes - K. beim Haus des Beschwerdeführers die Fenster geputzt hat; es konnte nämlich weder der Beschwerdeführer - bei seiner ersten Einvernahme am 18. Oktober 1991 - noch K. ein genaues Datum hiezu angeben) zu erkennen. Die belangte Behörde hat diese Feststellung insbesondere auf die Aussage des K. gestützt. Der Beschwerdeführer hat - nach Vorhalt der Anzeige - anläßlich seiner Einvernahme als Beschuldigter vor der Strafbehörde erster Instanz am 18. Oktober 1991 die Beschäftigung des ausländischen Staatsbürgers K. selbst nicht bestritten, sondern lediglich darauf hingewiesen, daß K. die Fenster nicht zu seiner Zufriedenheit gereinigt habe, sodaß er ihm an diesem Tag nichts gezahlt habe. Der Beschwerdeführer hat dazu noch ergänzend bemerkt, zu K. gesagt zu haben, er solle am nächsten Tag wiederkommen und die Arbeiten ordentlich zu Ende führen, doch sei dieser nicht mehr zu ihm gekommen und habe er ihn auch seither nicht mehr gesehen. ERSTMALS bei seiner (zweiten) Einvernahme am 21. März 1991 hat dann der Beschwerdeführer behauptet, er könne nach eingehenden Recherchen mit Sicherheit angeben, daß er durch K. seine Fenster habe reinigen lassen wollen; K. habe aber diese Tätigkeit niemals ausgeführt, sodaß von einer Beschäftigung dieser Person nicht zu sprechen sei. Wenn die belangte Behörde - ebenso wie schon die Strafbehörde erster Instanz - zu dem Ergebnis gelangt ist, daß sie ihren Feststellungen nicht die erst nachträglich (bei seiner - zweiten - Einvernahme am 21. März 1991) aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführes über seine fehlende Arbeitgebereigenschaft, sondern vielmehr die - am 18. Oktober 1990 - vor der Strafbehörde erster Instanz abgegebene Beschuldigtenaussage zugrunde zu legen habe, dann hat sie damit eine durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Beweiswürdigung vorgenommen, deren weitere Kontrolle aus den oben genannten Gründen nicht dem Verwaltungsgerichtshof obliegt (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0071).

Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe eine nähere Untersuchung eines - einige Tage später - zwischen ihm und K. geführten Gespräches unterlassen (im Anschluß daran habe K. mit einem Hammer den Autoscheinwerfer seines PKWs eingeschlagen), geht schon deshalb ins Leere, weil die nähere Aufklärung dieses Vorfalles (und dessen allenfalls strafrechtliche Konsequenzen für K.; aus den Verwaltungsakten geht im übrigen hervor, daß die Gattin von K. das Fahrzeug des Beschwerdeführers beschädigt hat) bei der gegebenen Sachlage - insbesondere im Hinblick auf die Beschuldigteneinvernahme vom 18. Oktober 1990 - zur Erforschung der materiellen Wahrheit nicht mehr erforderlich war. Eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt daher auch insoweit nicht vor.

Eine Gesetzwidrigkeit der Strafbemessung (Verhängung der im § 28 Abs. 1 AuslBG vorgesehenen Mindeststrafe) macht der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht geltend. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch insoweit nach der Aktenlage keine Bedenken.

Dem angefochtenen Bescheid haftet somit die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit nicht an. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090175.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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