Index
43/01 Wehrrecht allgemein;Norm
WehrG 1990 §36 Abs2 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/11/0210Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden des M in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen die Bescheide 1.) des Bundesministers für Landesverteidigung vom 16. August 1993, Zl.722.928/3-2.7/92, betr Befreiung von der Präsenzdienstpflicht (hg. Zl. 93/11/0209), und 2.) des Militärkommandos Steiermark vom 16.9.1993, Zl.ST/69/12/00/45), betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst (hg. Zl. 93/11/0210), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 16. August 1993 wurde der Antrag des im Jahre 1969 geborenen Beschwerdeführers vom 4. Mai 1992 (richtig: vom 30. April 1992) auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 (i.V.m. § 69 Abs. 10) des Wehrgesetzes 1990 in der Fassung BGBl. Nr. 690/1992 (und nicht § 36a Abs. 2 Z. 2 leg. cit., wie die belangte Behörde in der Gegenschrift ausführt) abgewiesen.
1.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 16. September 1993 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 35 leg. cit. zur Leistung des Grundwehrdienstes vom 3. Jänner 1994 an einberufen.
1.2. In seinen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerden macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der beiden angefochtenen Bescheide. Der belangte Bundesminister für Landesverteidigung hat zur Beschwerde Zl. 93/11/0209 eine Gegenschrift erstattet, in der er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und darüber erwogen:
2.1. Mit Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 29. Mai 1991 war dem Beschwerdeführer der Antritt des Grundwehrdienstes gemäß § 36 Abs. 6 Z. 1 des Wehrgesetzes 1990 bis 15. November 1991 zum Zweck des Abschlusses seiner Berufsvorbereitung durch Ablegung der Meisterprüfung aufgeschoben. Auf Grund einer Anregung des Dienstgebers des Beschwerdeführers wurde er mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 16. Oktober 1991 gemäß § 36 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. von Amts wegen von der Präsenzdienstpflicht bis 15. Mai 1992 befreit.
Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 sind Wehrpflichtige auf ihren Antrag von der Präsenzdienstpflicht zu befreien, wenn und solange dies besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
Die belangte Behörde bejahte des Vorliegen wirtschaftlicher und familiärer Interessen des Beschwerdeführers an seiner Befreiung von der Präsenzdienstpflicht, verneinte aber die besondere Rücksichtswürdigkeit dieser Interessen im Sinne des § 36a Abs. 1 Z. 2. Sie ging dabei davon aus, daß der Beschwerdeführer zu 20 % Teilhaber einer Gesellschaft m.b.H. ist; 55 % der Anteile hält der Großvater des Beschwerdeführers, letzterer ist zu 70 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Die restlichen 25 % des Unternehmens hält die Mutter des Beschwerdeführers, die Geschäftsführerin des Unternehmens ist. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Elektrogeräten, die Installation und der Service von solchen Geräten. Der Beschwerdeführer ist überdies Mitarbeiter des Unternehmens und leitet den Bereich Elektroinstallation.
Zunächst ist davon auszugehen, daß es den Angehörigen des Beschwerdeführers oblegen wäre, die Zeit der amtswegigen Befreiung des Beschwerdeführers zu nützen, um Vorkehrungen für die Zeit zu treffen, in der der Beschwerdeführer präsenzdienstbedingt vom Betrieb abwesend ist. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären Interessen, die darin lägen, daß die Angehörigen in ihren lebensnotwendigen Angelegenheiten der Unterstützung des Beschwerdeführers bedürfen, von vornherein nicht besonders rücksichtswürdig sein. Dies gilt in gleicher Weise für die vom Beschwerdeführer aus seiner Beteiligung am Unternehmen abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen.
Auf diese Frage wird in der Beschwerde nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer hat auch im Verwaltungsverfahren nichts in dieser Richtung vorgebracht. Die Beschwerdeausführungen erschöpfen sich in der Dartuung der derzeitigen Unabkömmlichkeit des Beschwerdeführers vom Betrieb, die sich aus dem Personalstand und der Überschuldung des Unternehmens sowie aus der allgemeinen wirtschaftlichen Situation der Region ergibt. Der Beschwerdeführer hat zwar in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 31. August 1992 ausgeführt, daß das Unternehmen "bis heute keinen Arbeitnehmer gefunden" habe, der die Arbeit des Beschwerdeführers "übernehmen könnte". Er hat diese Behauptung jedoch in keiner Weise konkretisiert und belegt. Der bloße Hinweis auf die Arbeitsmarktsituation ist schon deshalb nicht zielführend, weil bei den notorischen wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere in sogenannten Krisenregionen, erfahrungsgemäß ein Überangebot - auch qualifizierter - Arbeitskräfte gegeben ist.
Dazu kommt, daß die Beschwerdebehauptungen betreffend den Stand der Mitarbeiter des Unternehmens erstmals in der Beschwerde aufgestellt werden und damit gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot verstoßen wird. Der diesbezügliche, von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt, wie er dem Beschwerdeführer im Berufungsverfahren von der belangten Behörde mit der Aufforderung zur Stellungnahme vorgehalten wurde, die unbeantwortet blieb, weist acht Arbeitnehmer des Unternehmens (einschließlich des Beschwerdeführers) auf. Darunter waren zwei Elektriker und drei Elektrolehrlinge. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß es eines Eingehens auf die Begründung des angefochtenen Bescheides bedarf.
2.2. In seiner Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl vom 16. September 1993 führt der Beschwerdeführer aus, daß das Verfahren betreffend Befreiung von der Präsenzdienstpflicht zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei.
Dieses Beschwerdevorbringen ist verfehlt. Abgesehen davon, daß das in Rede stehende Verwaltungsverfahren mit Erlassung des Berufungsbescheides des Bundesministers für Landesverteidigung durch Zustellung an den Beschwerdeführer am 26. August 1993 rechtskräftig abgeschlossen war, hindert weder ein anhängiges Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof noch ein - in welchem Stadium immer - anhängiges Verwaltungsverfahren betreffend Befreiung von der Präsenzdienstpflicht die Erlassung eines Einberufungsbefehles. Erst ein rechtskräftiger, die Befreiung verfügender Bescheid würde ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles bilden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1991, Zl. 91/11/0013).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde zur Zl. 93/11/0210 erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war diese Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
3. Der Zuspruch von Aufwandersatz (im Verfahren zur hg. Zl. 93/11/0209) gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110209.X00Im RIS seit
03.04.2001