TE Vwgh Beschluss 1994/2/9 AW 93/07/0022

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Veröffentlicht am 09.02.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §122;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der N-Ges.m.b.H. in X, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Juni 1993, Zl. 512.027/02-I 5/91, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. D-AG in L, 2. U-GmbH in K, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in K,

3.

K-GmbH in K, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W,

4.

J-GesmbH in B), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden, soweit für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung, die Auflagen I/9 und I/10 der der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin erteilten wasserrechtlichen Bewilligung vom 8. Juni 1967 gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufgehoben. Diese Auflagen hatten folgenden Wortlaut:

"9.)

Bauvorhaben im Abstand bis zu 500 m nach Südwesten, von den Brunnen gerechnet, bedürfen einer eigenen wasserrechtlichen Bewilligung. Die durch diese Vorschreibung berührten Grundeigentümer sind der Wasserrechtsbehörde unverzüglich bekanntzugeben.

10.)

In einem Abstand von 500 m grundwasserstromaufwärts der Tiefbrunnen ist jede neue Öllagerung sowie Müll- und Kadaver-Ablagerung bzw. Vergrabung verboten."

Interesse am Wegfall dieser Auflagen hatten die mitbeteiligten Parteien als Grundeigentümer, die Beschwerdeführerin hingegen hatte die Auffassung vertreten, diese Auflagen sollten aufrecht belassen werden.

Die Beschwerdeführerin hat ihre insoweit gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden und hat dazu ausgeführt, aus Gründen des Gewässerschutzes könne auf diese Auflagen nicht verzichtet werden. Der Beschwerdeführerin drohe anderenfalls ein unwiederbringlicher Schaden daraus, daß die durch Öl-, Müll- und Kadaverablagerung bzw. Vergrabung sowie durch unsachgemäße Bauführung einmal eingetretene Grundwasserverschmutzung für Menschen und für von der Beschwerdeführerin hergestellte pharmazeutische Produkte gravierende Beeinträchtigungen bewirken würden.

Die belangte Behörde hat sich ebenso wie die erst-, zweit- und viertmitbeteiligten Parteien zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht geäußert.

Die drittmitbeteiligte Partei hingegen hat sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung ausgesprochen, daß sie auf dem betroffenen Gelände ein Bauvorhaben plane und durch die aufschiebende Wirkung in dieser Planung behindert werden würde. Dies stelle einen gravierenden Eingriff in ihre Rechte als Grundeigentümer dar. Ihrer Auffassung nach würde es genügen, die Ausführung von Bauten, nicht aber die diesbezüglichen Bewilligungsverfahren zu blockieren, wofür Maßnahmen iS des § 122 WRG 1959 geeigneter erschienen als die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Zwingende öffentliche Interessen stehen der beantragten aufschiebenden Wirkung offenbar nicht entgegen. Es hatte daher die Abwägung der von der Beschwerdeführerin einerseits und von der drittmitbeteiligten Partei andererseits geltend gemachten Interessen zu erfolgen. Da derzeit eine Bauführung offenbar nicht in Angriff genommen wird, sondern nur dafür vorbereitende Verfahren laufen, ist mit einer kompakten Grundwasserverschmutzung vorerst nicht zu rechnen. Konkrete Behauptungen in dieser Richtung hat die Beschwerdeführerin nicht aufgestellt. Auffallend erscheint vor allem, daß die belangte Behörde zum Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht Stellung bezogen und somit nicht in Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben auf dem Grundwasser drohende Schäden hingewiesen hat (die ja auch schon der Erlassung des angefochtenen Bescheides entgegengestanden wären). Auf der anderen Seite erscheint es iS der Ausführungen der drittmitbeteiligten Partei tatsächlich unzweckmäßig, Behinderungen der Planung künftiger Bauwerke schon im jetzigen Verfahrensstadium durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu bewirken. Die drittmitbeteiligte Partei hat selbst zu erkennen gegeben, daß sie bereit ist, mit der Ausführung dieser Bauten zuzuwarten, bis das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof abgeschlossen ist. In dieser Situation fällt die gebotene Interessenabwägung zugunsten der drittmitbeteiligten Partei aus, weshalb dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben war.

Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist gemäß dem zweiten Satz des § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Schlagworte

Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1993070022.A00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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