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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache der Stadtgemeinde Kapfenberg, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G,
1. über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen den Bescheid der Stmk LReg vom 2.6.1993, betreffend Versagung der Genehmigung einer Änderung des Flächenwidmungsplanes, sowie
2. über die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde gegen diesen Bescheid, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG nicht stattgegeben.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 2. Juni 1993 hat die Steiermärkische Landesregierung der Änderung 2.05. des Flächenwidmungsplanes der beschwerdeführenden Gemeinde in der am 19. November 1992 vom Gemeinderat beschlossenen Fassung gemäß § 29 Abs. 9 lit. a bis d in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 41/1991, die Genehmigung versagt.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, nicht aber vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1993, B 1316/93-3, wurde diese Beschwerde - nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in dem zu WE 93/06/0249 protokollierten Wiedereinsetzungsantrag - mit der Begründung zurückgewiesen, daß es ihr "an einem bestimmten Begehren im Sinne des § 15 Abs. 2 VerfGG mangle"; das Fehlen eines solchen Antrages sei als notwendiges Beschwerdeelement nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen und einer Verbesserung nach § 18 VerfGG nicht zugänglich; die zu einer meritorischen Erledigung nicht geeignete Beschwerde sei daher in sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 3 Z. 2 lit. c VerfGG zurückzuweisen gewesen.
Nach dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin im Wiedereinsetzungsantrag sei ein Antrag auf Abtretung dieser Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht gestellt worden, sondern sollte nach dem Ergebnis der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes - gegebenenfalls - innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gestellt werden. Im Hinblick auf diese Möglichkeit sei auch eine gesonderte "parallele" Beschwerdeführung an den Verwaltungsgerichtshof unterblieben. Infolge der Zurückweisung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof könne ein Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht mehr nachgeholt werden, sodaß die Frist zur Einbringung einer selbständigen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof versäumt worden sei.
Schließlich führt die Beschwerdeführerin aus, daß das Formgebrechen ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welches zur Zurückweisung dieser Beschwerde geführt hat, auf - detailliert dargelegten - Umständen beruht, die als "allein dastehendes Versehen minderen Grades" zu qualifizieren seien. Gestützt auf dieses Vorbringen beantragt die Beschwerdeführerin die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG gegen die Versäumung der Beschwerdefrist vor dem Verwaltungsgerichtshof und verbindet damit die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juni 1992 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin ist nicht begründet:
Die Beschwerdeführerin übersieht, daß jene Gründe, die sie in ihrem Antrag detailliert darlegt und die ihrer Meinung nach ein Versehen bloß minderen Grades des Beschwerdevertreters an der nicht formgerechten Einbringung einer Verfassungsgerichtshof-Beschwerde dartun sollen, nur - allenfalls - ein Hindernis für die Erhebung einer wirksamen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof darzustellen vermögen.
Hingegen war die Beschwerdeführerin an der Einbringung einer rechtzeitigen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt des Ablaufes der Beschwerdefrist durch keinen Umstand gehindert, unterließ eine solche Beschwerde - nach ihrem eigenen Vorbringen - jedoch aus der Überlegung, daß ihr nach Abweisung (oder Ablehnung) ihrer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof ohnehin die Möglichkeit eines Abtretungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof offenstehe.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist eine der Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, daß eine Partei "durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Das von der Beschwerdeführerin für die Unterlassung einer rechtzeitigen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof genannte Motiv ist kein solches Ereignis, sodaß es auf die zugrundeliegende Erwartungshaltung der Beschwerdeführerin und auf die Gründe, aus denen diese Erwartungshaltung in der Folge enttäuscht wurde, nicht ankommt.
Da somit die Beschwerdeführerin durch die von ihr dargelegten Umstände (zwar) an der Einbringung einer formgerechten Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof sowie an der Möglichkeit, beim Verfassungsgerichtshof einen wirksamen Abtretungsantrag im Sinne des Art. 144 Abs. 3 erster Satz B-VG zu stellen, nicht aber an der rechtzeitigen Erhebung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gehindert wurde, konnte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor dem Verwaltungsgerichtshof kein Erfolg beschieden sein (so auch im Ergebnis der hg. Beschluß vom 26. April 1993, Zlen. 93/10/0060, 0068, AW 93/10/0015).
Da der Beschwerdeführerin - ihrem eigenen Vorbringen nach - der Bescheid vom 2. Juni 1993, am 7. Juni 1993 zugestellt, die vorliegende Beschwerde jedoch erst am 2. Dezember 1993 zur Post gegeben wurde, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060248.X00Im RIS seit
20.11.2000