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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der XY-AG, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. Oktober 1993, Zl. 510.162/03-I 5/93, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. Oktober 1993 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 aufgetragen, bis spätestens 31. Dezember 1994 Maßnahmen zu treffen, durch die gewährleistet wird, daß die lediglich thermisch belasteten Kühlwässer aus dem N-Werk in V nicht mehr in die Schmutzwasserkanalisation der Stadtgemeinde V gelangen können.
Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei zwar an das Kanalsystem der Stadtgemeinde V angeschlossen, bei Bewilligung des Kanalsystems sei aber auf die gegenständlichen Abwässer nicht Bedacht genommen worden. Diese Abwässer beeinträchtigten den Gesamtwirkungsgrad der Anlage bzw. deren Reinigungsleistung; die Emissionen der mit thermischen Kühlwässern belasteten Abwässer könnten nur durch Vorbehandlungsmaßnahmen den vorgegebenen Grenzwerten entsprechen. Bewilligungsfreiheit für die Abwassereinleitung durch die Beschwerdeführerin liege nicht vor, sodaß sich die Vorgangsweise der Beschwerdeführerin als eine eigenmächtige Neuerung i.S. des § 138 Abs. 1 WRG 1959 darstelle, welche dem öffentlichen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer widerspreche.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 93/07/0168 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Dieser Antrag wird damit begründet, daß die Aufrechterhaltung dieses Bescheides die Beschwerdeführerin sowohl terminlich als auch kostenmäßig in eine "sehr schwierige Situation versetzen würde". Die Verpflichtung, dem Bescheid mit der derzeit gesetzten Frist nachzukommen, sollte schon im Hinblick darauf, daß eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen werde, in jedem Fall bis zum Erkenntnis sistiert werden. Öffentliche Interessen stünden diesem Begehren nicht entgegen, die Abweisung des Aufschiebungsantrages würde für sie aber mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden sein.
Die belangte Behörde sprach sich gegen die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung mit dem Hinweis auf die Verletzung der öffentlichen Interessen durch die gegenständliche Einleitung in der - laut Sachverständigengutachten - wassermengenmäßig bereits überlasteten Kläranlage V aus.
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auch vermag er die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angestellten Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht etwa von vorneherein als unschlüssig zu erkennen. Damit hat aber der Verwaltungsgerichtshof zunächst entsprechend der Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid die Tatbestandsmerkmale des bezogenen wasserpolizeilichen Auftrages zur Herstellung des gestzmäßigen Zustandes als gegeben anzunehmen.
Der Begründung des angefochtenen Bescheides läßt sich von vornherein nicht entnehmen, daß der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die vom Gesetz geforderten zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Auch die belangte Behörde geht in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vom Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen aus. Im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Interessensabwägung sind jedoch auch die sonstigen öffentlichen Interessen zu berücksichtigen, die im vorliegenden Fall insbes. in der ordnungsgemäßen Funktion der Schmutzwasserkanalisation der Stadtgemeinde V zwecks Verhinderung der nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers liegen. Dies ist durch die im Bescheid festgestellte Beeinträchtigung des Gesamtwirkungsgrades der Anlage bzw. deren Reinigungsleistung durch die gegenständlichen Abwässer nicht gewährleistet. Demgegenüber begründet die Beschwerdeführerin ihren Aufschiebungsantrag nur damit, durch den angefochtenen Bescheid in eine "terminlich als auch kostenmäßig" schwierige Situation versetzt worden zu sein, vermag also die Unverhältnismäßigkeit eines sie treffenden Nachteiles in einer durch konkrete Angaben nachvollziehbaren Weise nicht darzulegen. Hinzu kommt, daß im Zweifel die Beseitigung eines konsenslosen Zustandes für dessen Verursacher grundsätzlich keinen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen kann.
Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1993070044.A00Im RIS seit
12.11.2001