TE Vwgh Beschluss 1994/3/8 94/05/0028

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Veröffentlicht am 08.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33a;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache des T in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 9. November 1993, Zl. 14/41-3/1993, betreffend Übertretung nach dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung gemäß § 27 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Tiroler AWG 1990, LGBl. Nr. 50, für schuldig erkannt und über ihn - in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides - eine Geldstrafe von S 1.000,-- verhängt.

Die belangte Behörde hat sich in der Begründung ihres Bescheides mit den Fragen der Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens auseinandergesetzt und dabei die Auffassung vertreten, daß der Beschwerdeführer als unmittelbarer Täter seinen Verpflichtungen nach § 12 AWG nicht nachgekommen sei. Mit seinem Beschwerdevorbringen wirft der Beschwerdeführer keine Rechtsfrage auf, der im Sinne der demonstrativen Aufzählung des § 33a VwGG oder zufolge eines über das Interesse im Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarfes grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde beschlossen.

Für diesen Fall ist eine Regelung über einen Kostenzuspruch im Gesetz nicht vorgesehen, sodaß gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 11. Dezember 1991, Zl. 91/03/0281, und vom 20. April 1993, Zl. 92/03/0261, 93/03/0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050028.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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