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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der T in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Mai 1993, Zl. 4.312.641/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist vietnamesische Staatsangehörige; sie reiste am 9. Februar 1991 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 13. Februar 1991, ihr Asyl zu gewähren. Am 17. Februar 1991 wurde sie von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich niederschriftlich befragt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, am 27. Juni 1989 mit dem Flugzeug von Hanoi nach Prag gekommen zu sein; sie habe damals einen gültigen Paß und eine Arbeitserlaubnis für die CSFR gehabt. Dort habe sie in einer Glasfabrik in Turnov gearbeitet, ihren Gatten, der gleichfalls vietnamesischer Staatsbürger sei, kennengelernt und diesen im November 1989 geheiratet. Da in letzter Zeit die Bevölkerung gegen die Gastarbeiter "so böse" gewesen sei - es habe Beschimpfungen und Mißhandlungen auf offener Straße gegeben - hätten sie beschlossen, aus der CSFR wegzugehen, was dann zu ihrer Einreise nach Österreich geführt habe. Nach Vietnam wolle sie nicht mehr zurück, da sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit - die Beschwerdeführerin ist nach ihren Angaben römisch katholisch - keine Arbeit bekommen würde und unter der kommunistischen Regierung immer unterdrückt sein werde; ihr Vater sei schon 1975 - 1976 in einem Umerziehungslager gewesen.
Mit Bescheid vom 5. März 1991 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg fest, daß bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für ihre Anerkennung als Flüchtling nicht vorlägen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe konkrete, gegen sie gerichtete Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt behauptet, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung jedenfalls als asylrechtlich relevant zu qualifizieren seien. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführerin nur ganz allgemein von Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit gesprochen hat. Benachteiligungen aufgrund der Religionszugehörigkeit, die alle sich zu dieser Religion bekennenden Personen treffen, können - wovon die belangte Behörde zutreffend ausgeht - jedoch erst dann als individuelle Verfolgung gewertet werden (und damit einen Fluchtgrund bilden), wenn sie die Lebensgrundlage des Asylwerbers massiv bedrohen, sodaß für ihn aus diesem Grund ein weiterer Verbleib in seinem Heimatland unerträglich geworden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1989, Zl. 89/01/0161, sowie das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1993, Zlen. 92/01/0924, 0925, 0926). Eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage kann den Angaben der Beschwerdeführerin jedoch nicht entnommen werden.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, die Gefahr einer möglichen Bestrafung infolge des Lesens einer verbotenen oppositionellen Zeitung hätte als Asylgrund gewertet werden müssen. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin jedoch auf § 20 AsylG 1991 zu verweisen, nach dessen Abs. 1 die belangte Behörde ihrer Entscheidung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrundezulegen hatte; das erst in der Berufung erstattete Tatsachenvorbringen betreffend das Lesen einer verbotenen politischen Zeitschrift hatte die belangte Behörde daher nicht mehr zu berücksichtigen.
Nach Abs. 2 des § 20 AsylG 1991 hat der Bundesminister eine Ergänzung und Wiederholung des Ermittlungsverfahrens nur dann anzuordnen, wenn dieses offenkundig mangelhaft war, der Asylwerber Bescheinigungsmittel vorlegt, die im Verfahren erster Instanz nicht zugänglich waren oder wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung erster Instanz zugrundegelegt wurde, in der Zwischenzeit geändert hat. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nie behauptet, daß einer dieser Gründe für eine Ergänzung oder Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegen sei; ein solcher Grund ist auch nach den Akten des Verwaltungsverfahrens nicht erkennbar. Der belangten Behörde ist daher, wenn sie bei ihrer Entscheidung vom Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 1991 ausgegangen ist, in diesem Punkt kein Verfahrensfehler unterlaufen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin waren auch weitere behördliche Erhebungen über die allgemeine Lage der Christen in Vietnam nicht erforderlich, weil aus der allgemeinen Lage der Christen nicht auf die konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerin geschlossen werden kann, ein diesbezügliches Vorbringen aber von ihr nicht erstattet wurde.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190161.X00Im RIS seit
20.11.2000