Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 26. Jänner 1994, Zl. VwSen-101337/24/Lg/BK, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Dem lag eine Untersuchung des Alkoholgehaltes der Atemluft des Beschwerdeführers zugrunde. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von S 8.000,-- verhängt.
Mit seinem Beschwerdevorbringen, das Ergebnis der Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft sei fehlerhaft erfolgt, weil zwischen dem letzten Alkoholkonsum und der Messung zu wenig Zeit verstrichen sei und er während dieser Zeit "Magensäure aufgestoßen" habe, tut er - entgegen seiner ausführlich vertretenen Ansicht - nicht dar, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG abhinge. Soweit sein Vorbringen nicht bloß die Feststellung des Sachverhaltes betrifft, erscheint die Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Möglichkeit der Widerlegung des Ergebnisses einer Atemluftuntersuchung durch eine Untersuchung des Blutalkoholgehaltes hinlänglich geklärt. Eine davon abweichende Auffassung der belangten Behörde ist nicht erkennbar. Im übrigen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die übertretene Verwaltungsvorschrift in einem derartigen Fall § 5 Abs. 1 StVO 1960; § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 ist lediglich die die Höhe der Strafe regelnde Bestimmung.
Die Voraussetzungen dafür, daß von der Ermächtigung nach § 33a VwGG Gebrauch gemacht werden kann, sind daher gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020121.X00Im RIS seit
12.06.2001