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50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1973 §366 Abs1 Z4 idF 1988/399;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde des G in N, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. Jänner 1993, Zl. VwSen-220189/14/Kl/Rd, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.930,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 6. April 1992 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der G-Ges.m.b.H. zu verantworten, daß am 25. November 1991 in der Zurichtehalle im Bau 16, OG, der Lederfabrik in N die Rundlaufspritzmaschine Nr. 1 (laut Nummerierung der dem Bescheid als wesentlicher Bestandteil zugrundeliegenden Maschinenaufstellungsskizze vom 22. März 1991) mit der Firmenbezeichnung Hailer mit einer Länge von ca. 24 m (inklusive Trockenkanal, Rundläuferspritz- und Stapeleinrichtung) und einer Breite von 3,7 m ohne Änderungsgenehmigung betrieben worden sei, obwohl diese mit Bescheid vom 17. Februar 1971, Zl. Ge-848-1970, genehmigte Spritzmaschine entsprechend dem mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauplan vom 8. Oktober 1970 eine Länge von 23,5 m und eine Breite von 2,2 m aufweisen müßte. Die Spritzmaschine sei aufgrund ihrer geänderten Ausführung geeignet, eine Erhöhung der Lösemittelemissionen und somit Geruchsbelästigungen bei den Nachbarn herbeizuführen, weshalb für diese Anlage die Genehmigungspflicht im Sinne des § 81 GewO 1973 gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 366 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. §§ 74 ff und § 81 GewO 1973 und § 9 Abs. 1 VStG verletzt und es werde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung folgende Strafe verhängt:
"Geldstrafe von S 25.000,-- falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen gemäß § 366 (1) Z. 4 in Verbindung mit § 370."
Der dagegen erhobenen Berufung gab der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberöstereich mit Bescheid vom 12. Jänner 1993 insoferne Folge, als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herabgesetzt wurde. Im übrigen wurde das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch nach dem Ausdruck "Bauplan vom 8.10.1970 eine Länge von 23,5 m und eine Breite von 2,20 m" die Wortfolge, "bzw. dem Maschinenaufstellungsplan vom Juni 1973, Genehmigungsvermerk vom 17.2.1971 und Vermerk "amtlicher Befund über S 7,60 am 22.12.1976 aufgenommen" eine Länge von 13,9 m und eine Breite von 3,7 m" einzufügen und bei der verletzten Verwaltungsvorschrift anstelle des "§ 9 Abs. 1 VStG" der "§ 370 Abs. 2 GewO 1973" zu zitieren sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem "Recht, entgegen der Bestimmung des § 370 Abs. 2 GewO 1973 i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. §§ 24, 19,
16 und 51 VStG nicht bestraft zu werden" verletzt. Er bringt in Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes im wesentlichen vor, daß der Betrieb der Rundlaufspritzmaschinen und der Trocknungsanlage, insbesondere auch die in Frage stehende Trockentunnelverlängerung von der, mit Bescheid vom 17. Februar 1971 erteilten gewerbebehördlichen Genehmigung erfaßt seien, was das Verfahren der belangten Behörde - wäre es ordnungsgemäß durchgeführt worden - auch ergeben hätte müssen.
Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 - in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993 - begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81). Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1973 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung (im Sinne der vorstehenden Bestimmungen) wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 leg. cit. umschriebenen Interessen erforderlich ist. Ob daher eine, das entsprechende Tatbestandsmerkmal des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 erfüllende "Änderung" vorliegt, bemißt sich ausschließlich nach dem, die Betriebsanlage genehmigenden Bescheid.
Demgegenüber hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer spruchgemäß vorgeworfen, er habe den Betrieb einer, sowohl gegenüber dem Genehmigungsbescheid vom 17. Februar 1971, als auch gegenüber dem Maschinenaufstellungsplan vom Juni 1973 - der freilich nie Gegenstand des Genehmigungsverfahrens war - geänderte Maschine ohne Änderungsgenehmigung zu verantworten. Sie hat dem Beschwerdeführer damit in Verkennung der Rechtslage eine vom Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 nicht erfaßte Tat zur Last gelegt.
Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen weiter eingegangen werden mußte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040031.X00Im RIS seit
20.11.2000