TE Vfgh Erkenntnis 1991/12/12 B1385/90

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.1991
beobachten
merken

Index

86 Veterinärrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art4
B-VG Art18 Abs2
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
KontrolluntersuchungsV Traun vom 19.12.88
Oö FleischuntersuchungsgebührenV 1988 §1 Abs1 Tarifpost C
FleischuntersuchungsG §40 Abs2
FleischuntersuchungsG §47

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Vorschreibung von Gebühren für die Vornahme von Kontrolluntersuchungen an Fleisch; verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Der Landeshauptmann von Oberösterreich schrieb mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 3. Oktober 1990, Zl. VetR(SanR)-62/11-1990-Nb/Dau, der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß §6 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Traun vom 19. Dezember 1988 betreffend die Durchführung der Kontrolluntersuchung an Fleisch im Gebiet der Stadtgemeinde Traun (im folgenden kurz: KontrolluntersuchungsV Traun), iVm §1 Abs1 Tarifpost C der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Dezember 1988, LGBl. 86, über die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Kosten nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, Gebühren in der Höhe von

S 4.310,80 für die im Monat April 1990 im Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft in Traun vorgenommenen Kontrolluntersuchungen von Fleisch vor.

b) Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung von rechtswidrigen generellen Normen (darunter der KontrolluntersuchungsV Traun) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

c) Der Landeshauptmann von Oberösterreich erstattete eine Gegenschrift. Er begehrt, die Beschwerde abzuweisen.

2.a) Der Verfassungsgerichtshof hat am 13. Juni 1991 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde die Gesetzmäßigkeit der KontrolluntersuchungsV Traun von Amts wegen zu prüfen.

b) Mit Erkenntnis vom 11. Dezember 1991, V207/91, hob er diese Verordnung nicht als gesetzwidrig auf.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die Beschwerde wird im wesentlichen damit begründet, daß einige der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften rechtswidrig seien.

Vor allem enthält die Beschwerde den Vorwurf, daß die KontrolluntersuchungsV Traun gesetzwidrig sei. Der Verfassungsgerichtshof hat einen Teil der in der Beschwerde angedeuteten Bedenken im Einleitungsbeschluß vom 13. Juni 1991 (s.o. I.2.a) übernommen. Diese Bedenken haben sich aber als unzutreffend herausgestellt (s.o. I.2.b). Auf sie ist daher nicht mehr einzugehen.

2. Zu den im Einleitungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes nicht übernommenen Bedenken ist zu sagen:

a) aa) §40 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. 522/1982, (im folgenden kurz: FlUG), auf den die KontrolluntersuchungsV Traun gestützt wird, lautet auszugsweise:

"Kontrolluntersuchung

§40. (1) Kontrolluntersuchung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sanitäts- und veterinärpolizeiliche Überprüfung von in eine Gemeinde zum gewerbsmäßigen Verkauf oder zur gewerbsmäßigen Verarbeitung eingebrachtem Fleisch. Ausgenommen sind das Fleisch von Wild und Geflügel und, soweit gemäß Abs4 nichts anderes bestimmt ist, Fleischwaren (Selch-, Wurstwaren u. dgl.). Es ist verboten, in Gemeinden, in denen die Kontrolluntersuchung erfolgt, Fleisch vor durchgeführter Kontrolluntersuchung dem gewerbsmäßigen Verkauf oder der gewerbsmäßigen Verarbeitung zuzuführen.

(2) Die Gemeinde, in die solches Fleisch eingebracht wird, kann die Kontrolluntersuchung anordnen, wenn das Einbringen

1.

regelmäßig,

2.

in größeren Mengen,

3.

aus verschiedenen Herkunftsorten oder

4.

über längere Transportstrecken

erfolgt und wenn Gefahr besteht, daß durch das Einbringen Änderungen des Fleisches in sanitäts- und veterinärpolizeilicher Hinsicht entstehen können.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs2 hat die Gemeinde die Kontrolluntersuchung des eingebrachten Fleisches anzuordnen, wenn sich in ihrem Bereich ein fleischverarbeitender Industriebetrieb befindet.

    (4) . . .

    (5) . . .

(6) Das beabsichtigte Einbringen des Fleisches ist so rechtzeitig dem Bürgermeister anzuzeigen, daß die Kontrolluntersuchung nach Einlangen des Fleisches umgehend durchgeführt werden kann. Zur Anzeige verpflichtet ist sowohl wer das Fleisch in die Gemeinde verfügungsberechtigt einbringt, als auch derjenige, der verfügungsberechtigter Empfänger des Fleisches ist. Anläßlich der Kontrolluntersuchung ist der Untersuchungsschein vorzulegen.

    (7) . . .

    . . .

    (10) . . .".

bb) Die beschwerdeführende Gesellschaft meint, §40 Abs2 FlUG verstoße gegen das in Art6 StGG normierte Grundrecht der Erwerbsausübungsfreiheit; es sei unsachlich, die Möglichkeit der Anordnung einer Kontrolluntersuchung an das Einbringen des Fleisches in die Gemeinde zu knüpfen.

Der Verfassungsgerichtshof tritt diesen Bedenken nicht bei. Das aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde eingeleitete Verordnungsprüfungsverfahren hat ergeben, daß der Transport von Fleisch jedenfalls dann ein erhöhtes Hygienerisiko darstellen kann, wenn er über längere Strecken erfolgt (s. VfGH 11.12.1991, V207/91). Die Ausgangsposition der beschwerdeführenden Gesellschaft, es könne für die Erlassung einer Kontrolluntersuchungsverordnung nicht auf die Tatsache der Einbringung des Fleisches in die Gemeinde ankommen, ist daher verfehlt. Dann aber ist nicht maßgebend, wer zu den verschiedenen Zeitpunkten formal Eigentümer des transportierten Fleisches ist, sondern nur, ob das Fleisch von einer Gemeinde zur anderen transportiert (in diese eingebracht) wurde und ob (schon) dadurch eine Gefahr der Änderung des Fleisches in sanitäts- und veterinärpolizeilicher Hinsicht besteht. Die Frage einer allfälligen Rückerstattung von Kontrolluntersuchungsgebühren für den Fall, daß das Fleisch nicht in der Gemeinde verbleibt (vgl. hiezu §41 Abs4 FlUG), ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

cc) Weiters wird in der Beschwerde (der Sache nach) vorgebracht, daß §40 Abs2 mit den Art4 und 18 B-VG unvereinbar sei.

Auch hierin ist der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht zu folgen:

Gemäß Art4 B-VG bildet das Bundesgebiet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet. Innerhalb des Bundes dürfen Zwischenzollinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen nicht errichtet werden.

Art4 B-VG verbietet nicht, daß (aus sachlich gerechtfertigten Gründen - s. die vorstehende sublit. bb) gebietsweise (etwa länder- oder gemeindeweise) verschiedene Regelungen getroffen werden, sofern diese nicht Verkehrsbeschränkungen intendieren (vgl. zB VfSlg. 1281/1929, 5084/1965, 5275/1966; VfGH 28.2.1989, B1697/88).

§40 Abs2 FlUG ermächtigt die Bürgermeister, Verordnungen zu erlassen (s. die folgende litb.aa); das Gesetz bestimmt den Verordnungsinhalt in einer dem Art18 Abs2 B-VG genügenden Weise voraus; der Verfassungsgerichtshof wird in die Lage versetzt zu prüfen, ob die Verordnung mit dem vom Gesetzgeber gewollten Inhalt übereinstimmt (vgl. hiezu das Erkenntnis VfGH 11.12.1991, V207/91, in dem eine solche Prüfung durchgeführt wurde).

b) aa) Nach Ansicht der beschwerdeführenden Gesellschaft enthalte §40 FlUG keine Verordnungsermächtigung, sondern räume der Gemeinde lediglich die Möglichkeit ein, im Einzelfall eine Kontrolluntersuchung anzuordnen; die KontrolluntersuchungsV Traun sei daher ohne gesetzliche Grundlage erlassen worden.

Zur Widerlegung dieser Behauptung genügt es, auf das hg. Erkenntnis VfSlg. 11.557/1987 zu verweisen.

bb) Die KontrolluntersuchungsV Traun sei - so wird in der Beschwerde weiters ausgeführt - gesetzwidrig, weil sie im wesentlichen den Gesetzestext wiederhole, ihn jedoch nicht konkretisiere.

Die Wiederholung von Passagen des Gesetzestextes in einer Durchführungsverordnung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. zB VfSlg. 11.557/1987, 551). Im übrigen enthält die Verordnung ohnehin das Gesetz konkretisierende Bestimmungen (so etwa in den §§3 und 5).

cc) In der Beschwerde wird der Sache nach ferner bemängelt, daß sich die Verordnung mit der Frage, ob Gefahr besteht, daß das in die Gemeinde eingebrachte Fleisch durch die Einbringung Änderungen erfahren könne, nicht befasse; sie setze das Vorliegen dieser Gefahr vielmehr stillschweigend voraus und enthalte keine Begründung.

Auch hier irrt die beschwerdeführende Gesellschaft:

Verordnungen müssen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich anderes anordnet (das ist hier nicht der Fall), keine Begründung enthalten; es muß nur ihr Inhalt dem Gesetz entsprechen. Daß eine Gefahr besteht, das Fleisch werde durch die Einbringung Veränderungen erleiden (§40 Abs2 FlUG), wurde im Verordnungsprüfungsverfahren V207/91 (s.o. I.2.) nachgewiesen. Auf den konkreten Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft ist nicht abzustellen (vgl. VfSlg. 11.557/1987).

Im übrigen wurden im Zuge des der Erlassung der Verordnung vorangehenden Verfahrens alle betroffenen Betriebe - unter anderem auch die beschwerdeführende Gesellschaft - eingeladen, zum Verordnungsentwurf Stellung zu nehmen.

dd) Weiters behauptet die beschwerdeführende Gesellschaft, daß die KontrolluntersuchungsV Traun nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei.

Diese Behauptung trifft nicht zu. Die Verordnung wurde durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel in der Zeit vom 20. Dezember 1988 bis 5. Jänner 1989 (sohin dem §94 Abs3 der OÖ Gemeindeordnung 1979 (wiederverlautbart als OÖ Gemeindeordnung 1990, LGBl. 91) entsprechend) kundgemacht.

c) aa) Letztlich wird in der Beschwerde noch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Dezember 1988, LGBl. 86, über die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Kosten nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, (in der Folge kurz: OÖ FleischuntersuchungsgebührenV 1988), geltend gemacht (die Novelle LGBl. 21/1989 ist für den gegenständlichen Fall nicht maßgebend). Der Tarif sei wesentlich überhöht.

bb) Der Verfassungsgerichtshof teilt diese Bedenken nicht:

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf §1 Abs1 Tarifpost C der OÖ FleischuntersuchungsgebührenV 1988. Mit dieser (präjudiziellen) Verordnungsbestimmung wird die Gesamtgebühr für die Durchführung der Kontrolluntersuchung je angefangene 50 kg Fleisch bzw. Fleischwaren mit S 8,-- (hievon: Entgelt für das Fleischuntersuchungsorgan S 6,--, Gemeinde- und Ausgleichskassenzuschlag zusammen S 2,--) festgesetzt.

In den vorgelegten Verordnungsakten findet sich unter der Zahl VetR(SanR)-38/10-1988-K ein Aktenvermerk vom 12. Dezember 1988, in dem die Verordnung wie folgt erläutert wird:

"Gemäß §47 Abs2 und 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, hat der Landeshauptmann für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Kontrolluntersuchung und die Auslandsfleischuntersuchung durch Verordnung Gebühren samt Zuschlägen festzusetzen. Die Höhe der Gebühren ist gemäß §47 Abs2 leg.cit. unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere in einem solchen Ausmaß festzusetzen, daß die den Gemeinden und Fleischuntersuchungsorganen tatsächlich entstandenen Kosten voll ersetzt werden.

Diese Gebühren wurden zuletzt mit der Verordnung des Landeshauptmannes vom 29. Juni 1984, LGBl. Nr. 50/1984, festgesetzt.

Durch die Erhöhung der Umsatzsteuer am 1. Jänner 1989 auf 20 % und die Inflation seit dem Jahr 1984 ist es erforderlich, die Gebühren neu festzusetzen. Überdies ist es erforderlich aus Gründen gleicher Wettbewerbschancen den Geltungsbereich der Verordnung von nicht öffentlichen Schlachthäusern auf öffentliche Schlachthäuser zu erweitern. Die Gebühren wurden in der nunmehr vorliegenden Verordnung unter Berücksichtigung der o.a. gesetzlichen Grundsätze und der fachlichen Beurteilung durch die Abteilung Veterinärdienst festgesetzt. Weiters wurden die Stellungnahmen der im §47 Abs5 leg.cit. angeführten Interessenvertretungen bei der gegenständlichen Verordnung berücksichtigt.

. . .".

Zunächst ist festzuhalten, daß der Verfassungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt des Art18 B-VG keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die dem Verordnungsgeber durch §47 FlUG gesetzten Determinanten hat (vgl. VfGH 18.6.1990, B1240/89, und die dort zitierte weitere Vorjudikatur).

Der Landeshauptmann hat der eben zitierten Gesetzesbestimmung zufolge die Untersuchungsgebühren nach den in den Absätzen 2 bis 4 beschriebenen Kriterien durch Verordnung derart festzusetzen, daß die volle Kostendeckung erreicht wird. Zwar sind diese Kriterien weitmaschig umschrieben, sodaß dem Landeshauptmann bei Bestimmung der Höhe der Gebühren ein relativ weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist; die Gesetzesbestimmung ist aber einer Auslegung zugänglich.

cc) Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat - wie das Studium der vorgelegten Verordnungsakten ergibt - vor Erlassung der in Rede stehenden Verordnung (wie im §47 Abs5 FlUG zwingend vorgeschrieben) die in dieser Bestimmung angeführten Institutionen (die divergierende Interessen zu vertreten haben) angehört sowie von den in Betracht kommenden Abteilungen des Amtes der Landesregierung und einigen größeren Gemeinden Stellungnahmen zum Verordnungsentwurf eingeholt. Er hat solcherart ein ausreichendes Bild über den maßgebenden Sachverhalt und die Interessenlage gewonnen und all dies aktenmäßig dokumentiert.

Auf diese Entscheidungsgrundlage gestützt, erließ er sodann die Verordnung.

dd) Die Gebühren sind durch Verordnung (generell), sohin pauschalierend festzusetzen. Das Gesetz enthält bestimmte Vorgaben, welche Kriterien hiebei zu berücksichtigen sind:

Dem §47 Abs3 FlUG zufolge hat die Gebühr

-

die Entlohnung der Fleischuntersuchungsorgane,

-

einen Kostenersatz für die Gemeinden,

-

einen Zuschlag als Beitrag für den Sachaufwand und

-

einen Zuschlag als Beitrag für Reisekosten, nach diesem Gesetz durchzuführende Kontrollen, sonstige Untersuchungskosten (wie bakteriologische, chemische, physikalische, serologische Untersuchungen) sowie Kosten der Fortbildung der Fleischuntersuchungsorgane

zu umfassen.

Die (pauschalierende) Festsetzung der Gebühren hat anhand von Lebenssachverhalten zu erfolgen, deren Feststellung vielfach eine schätzende Durchschnittsbetrachtung erfordert (vgl. hiezu das die NÖ FleischuntersuchungsgebührenV betreffende Erk. VfGH 18.6.1990, B1240/89).

Aus den vorgelegten Verordnungsakten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Verordnung deshalb inhaltlich dem Gesetz widerspräche, weil die Gebühren höher angesetzt seien, als für eine Kostendeckung erforderlich ist.

Die in der Beschwerde als Begründung für die Gesetzwidrigkeit der OÖ FleischuntersuchungsgebührenV 1988 enthaltene Behauptung, der Tierarzt führe die Fleischuntersuchungen nur oberflächlich durch, indiziert keine Rechtswidrigkeit der Verordnung, sondern weist nur auf etwaige Vollzugsmängel hin.

d) Der Verfassungsgerichtshof hegt also - wie zusammenfassend festzuhalten bleibt - unter dem Gesichtspunkt der vorliegenden Beschwerde gegen die erwähnten präjudiziellen Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Da auch gegen die anderen, bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften derartige Bedenken nicht bestehen, wurde die beschwerdeführende Gesellschaft nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt.

3. Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften und darauf, daß die in der Beschwerde geltend gemachten Vollzugsfehler - selbst wenn sie vorlägen - nicht in die Verfassungssphäre reichen, wurde die beschwerdeführende Gesellschaft auch in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt.

Die Beschwerde war infolgedessen abzuweisen und antragsgemäß nach Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

Gesundheitswesen, Fleischbeschau, Veterinärwesen, Fleischuntersuchung, Verordnung Kundmachung, Gebühr (Fleischuntersuchung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1385.1990

Dokumentnummer

JFT_10088788_90B01385_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten