TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/23 92/17/0166

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Veröffentlicht am 23.06.1994
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §207 Abs2;
BAO §208 Abs1 lita;
BAO §212 Abs1;
BAO §212 Abs2;
BAO §4;
B-VG Art130 Abs2;
LAO Stmk 1963 §156 Abs2;
LAO Stmk 1963 §157 lita;
LAO Stmk 1963 §161 Abs1;
LAO Stmk 1963 §161 Abs2 idF 1983/034 1988/041;
LAO Stmk 1963 §161 Abs2;
LAO Stmk 1963 §3;
LAONov Stmk 1983;
LAONov Stmk 1988;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Kramer und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerde der XY-AG in J, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 9. April 1992, Zl. A 8 - K 196/1990-8, betreffend Stundungszinsen i.A. eines Aufschließungsbeitrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 4. Juli 1979 wurde der Beschwerdeführerin für ein näher genanntes Grundstück gemäß § 6a der Stmk BauO 1968 ein Aufschließungsbeitrag in der Höhe von S 1,214.464,-- vorgeschrieben.

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz setzte auf Grund einer gegen den genannten Bescheid erhobenen Berufung mit Bescheid vom 28. Februar 1980 den Aufschließungsbeitrag auf S 1,123.222,-- herab.

Am 13. März 1980 erging seitens des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz ein Bescheid, in dem es hieß, die Fälligkeit des Aufschließungsbeitrages von S 1,123.222,-- sei mit Rechtskraft des Widmungsbewilligungsbescheides (vom 21. November 1978) am 12. Dezember 1978 eingetreten.

Mit Eingabe vom 31. März 1980 stellte die Beschwerdeführerin ein Zahlungserleichterungsansuchen, welches auszugsweise wie folgt lautete:

"... Wir stellen hiemit fristgerecht Antrag auf ratenweise Abstattung dieses Aufschließungsbeitrages und zwar durch 20 Halbjahresraten bei einer Fälligkeit der 1. Rate per 31.12.1980 und bei einer kontokorrentmäßigen Verzinsung von jeweils 2 % über der gültigen Bankrate, somit derzeit zu einem Zinssatz von 7 1/4 % p.A.

Beginn der Verzinsung 1.1.1981."

Der hierauf ergangene Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 8. Mai 1980 enthielt folgenden Spruch:

    "Gemäß § 161 Abs 1 der Steiermärkischen

Landesabgabenordnung ... wird" (der Beschwerdeführerin) "über

Ansuchen vom 31.3.1980 die Entrichtung des namens des

Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz mit Bescheid vom

13.3.1980 ... fälliggestellten Aufschließungsbeitrages in der

Höhe von S 1,123.222,-- bis zum 31.12.1980 gestundet und in weiterer Folge die Abstattung desselben in 20 Halbjahresraten bewilligt.

Die 1. Rate beträgt S 56.161,10 und ist bis zum 31.12.1980 zu entrichten, die folgenden 19 Halbjahresraten betragen je S 56.161,10 und sind jeweils am 30.6. und 31.12. eines jeden Folgejahres zu entrichten.

Diese Zahlungserleichterung wird unter Vorhalt des Terminverlustes im Falle der nicht rechtzeitigen Entrichtung von 2 aufeinanderfolgenden Halbjahresraten erteilt. Gemäß § 161 Abs. 2 leg. cit. werden Stundungszinsen in der Höhe von 2 % über der jeweils geltenden Bankrate, d.s. derzeit 6,75 % p.a., insgesamt daher 8,75 % p.a., berechnet."

Eine Begründung dieses Bescheides könne entfallen, weil dem Ansuchen vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei.

Die Zustellung dieses Zahlungserleichterungsbescheides ist mit 16. Mai 1980 ausgewiesen.

Mit einem weiteren Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 1. März 1991 wurden der Beschwerdeführerin "gemäß § 161 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung, LGBl. 158/1963 in den Fassungen ... Stundungszinsen für den Zeitraum 16.5.1980 bis 22.6.1990 in Höhe von S 465.895,04 für die mit Bescheid vom 8.5.1980 ... gewährte Stundung bzw. ratenweise Abstattung des Aufschließungsbeitrages" vorgeschrieben.

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Stundungszinsen sei der gleichzeitig zugesandten Stundungszinsenberechnung zu entnehmen.

In der gegen diesen Stundungszinsenbescheid erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin im wesentlichen aus, die Stundungszinsen für Zeiträume vor 1986 seien gemäß § 156 LAO verjährt. Da Stundungszinsen Abgaben seien, habe die Abgabenbehörde sie gemäß § 150 LAO durch Abgabenbescheide vorzuschreiben. Das Recht, Abgaben und somit auch Stundungszinsen durch Bescheide festzusetzen, unterliege der fünfjährigen Bemessungsverjährungsfrist des § 163 LAO (richtig wohl: § 156 LAO). Im gegenständlichen Fall sei der Beschwerdeführerin seit dem Bescheid vom 8. Mai 1980 bis zum Buchungsvermerk vom 6. Juli 1990, ihr zugestellt am 10. Juli 1990, überhaupt keine behördliche Erledigung zugekommen. Die Bemessungsverjährung sei erst durch die Zustellung des Stundungszinsenbescheides vom 11. März 1991, nicht jedoch durch die Zustellung des genannten Buchungsvermerkes unterbrochen worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Mai 1991 wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz diese Berufung als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, die genaue Ermittlung der Stundungszinsen habe erst erfolgen können, nachdem die genauen Tage der Entrichtung der Halbjahresraten und die Höhe der Bankrate festgestanden seien. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stundungszinsen stelle einen "Dauertatbestand" dar, für den der Abgabenanspruch mit der Entrichtung der letzten Rate am 22. Juni 1990 entstanden sei. Erst zu diesem Zeitpunkt habe die Verjährungsfrist für die Vorschreibung der Stundungszinsen zu laufen begonnen.

Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend heißt es in diesem Bescheid, dem Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 31. März 1980, den fälliggestellten Aufschließungsbeitrag in 20 Halbjahresraten bei einer kontokorrentmäßigen Verzinsung von 2 % p.a. über der jeweils geltenden Bankrate abstatten zu können, sei mit "Bewilligung" des Gemeinderates in der Sitzung am 8. Mai 1980 entsprochen worden. Um die exakte Zinsenhöhe ermitteln zu können, seien der Ablauf der bewilligten Ratenabstattung (Wertstellungen der Zahlungseingänge) und die jeweilige Bankrate zugrunde zu legen gewesen. Die durch die Abstattungsbewilligung vom 8. Mai 1980 verbundene Verpflichtung zur Entrichtung von Zinsen habe somit einen "Dauertatbestand" dargestellt, der untrennbar mit der Kapitaltilgung verbunden gewesen sei. Erst mit der Entrichtung der letzten vereinbarten Rate per 22. Juni 1990 habe eine genaue kontokorrentmäßige Errechnung der gemäß "Bewilligung" vom 8. Mai 1980 festgesetzten Zinsenverpflichtung erfolgen können; es sei daher zu Recht diese Verpflichtung in "ihrer" Höhe mit Bescheid vom 11. März 1991 vorzuschreiben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem Recht verletzt, daß ihr "zu Unrecht Stundungszinsen für einen Zeitraum vom 16.5.1980 bis 31.12.1985, in der Höhe von S 378.570,35" vorgeschrieben worden seien.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und

erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht, es sei unbestritten und stehe mit der Judikatur im Einklang, daß Zinsen mit Bescheid vorzuschreiben seien. Die seinerzeitige, im Jahre 1980 vorgenommene Stundungsbewilligung stelle eine solche Vorschreibung nicht dar; es fehle die ziffernmäßige Feststellung, die damals - richtigerweise - auch noch nicht zu ermitteln gewesen sei. Die Verjährungsfrist beginne mit jenem Zeitpunkt, in dem die Möglichkeit bestehe, Stundungszinsen vorzuschreiben. Eine solche Möglichkeit bestehe jedenfalls nach Ablauf eines Kalenderjahres, zu welchem Zeitpunkt sowohl die Höhe des offenen Betrages wie auch die Zinsenhöhe zu ermitteln gewesen seien. Die Zinsen würden auch bezogen auf ein Jahr berechnet. Es sei unzutreffend, wenn die belangte Behörde behaupte, eine genaue kontokorrentmäßige Errechnung der Zinsenverpflichtung sei vor Zahlung der letzten Rate nicht möglich gewesen. Nichts hätte die Behörde gehindert, dem Gesetz folgend in Form eines Bescheides eine jährliche Zinsenbelastung vorzunehmen. Dieses Vorgehen sei auch im Rahmen der bundesstaatlichen Verwaltung üblich. Von einem Dauertatbestand - die Beschwerdeführerin wisse auch nicht genau, was im konkreten damit gemeint sei - könne allein deshalb nicht die Rede sein, weil die mit Bescheid vom 8. Mai 1980 erfolgte Stundungsbewilligung sich auf den Aufschließungsbeitrag bezogen habe und nicht auf die erwähnten Zinsen.

Wie sich aus dem Zusammenhalt der Abs. 1 und 2 in § 2 Steiermärkische Landesabgabenordnung - LAO mit § 1 lit. a leg. cit. ergibt, sind die Stundungszinsen (die als Nebengebühren der Abgaben zu deren Nebenansprüche zählen) Abgaben im Sinne der LAO.

Nach § 3 Abs. 1 LAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

Nach § 150 Abs. 1 LAO hat die Abgabenbehörde, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen. § 150 Abs. 2 erster Satz LAO bestimmt, daß Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten haben.

Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt gemäß § 156 Abs. 1 LAO nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 156 Abs. 2 (in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 34/1983) fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre.

Nach § 157 lit. a beginnt die Verjährung in den Fällen des § 156 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Die Abs. 1 und 2 des § 161 LAO in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 34/1983 hatten folgenden Wortlaut:

"(1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde den Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder volle Entrichtung der Abgabe für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

(2) Werden für aushaftende Abgabenschuldigkeiten Zahlungserleichterungen (Abs. 1) bewilligt, so kann die Bewilligung von Bedingungen, die die Einbringung sichern, und von der Leistung einer angemessenen Verzinsung (Stundungszinsen) der aushaftenden Abgabenschuld (höchstens 2 % über der jeweiligen Rate der Österreichischen Nationalbank für den Wechseleskompte) abhängig gemacht werden. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld sind die Stundungszinsen, die auf den Minderungsbetrag entfallen, nicht anzufordern oder abzuschreiben."

Durch die Novelle LGBl. Nr. 34/1983 erhielt (unter anderem) der Abs. 2 des § 161 folgenden Wortlaut:

"(2) Werden für aushaftende Abgabenschuldigkeiten Zahlungserleichterungen (Abs. 1) bewilligt, so kann die Bewilligung von Bedingungen, die die Einbringung sichern und - sofern die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten 5.000 Schilling übersteigen - von der Leistung einer angemessenen Verzinsung (Stundungszinsen) der aushaftenden Abgabenschuld (höchstens 3 v.H. über der jeweiligen Rate der Österreichischen Nationalbank für den Wechseleskompte) abhängig gemacht werden. ..."

Durch die Novelle LGBl. Nr. 41/1988 wurde der § 161 Abs. 2 LAO neuerlich geändert und erhielt folgenden Wortlaut:

"(2) Werden für aushaftende Abgabenschuldigkeiten Zahlungserleichterungen (Abs. 1) bewilligt, so kann die Bewilligung von Bedingungen, die die Einbringung sichern, und - sofern die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten 6.000 Schilling übersteigen - von der Leistung einer angemessenen Verzinsung (Stundungszinsen) der aushaftenden Abgabenschuld (4 v.H. über der jeweiligen Rate der Österreichischen Nationalbank für den Wechseleskompte) abhängig gemacht werden. ..."

Vorweg ist festzuhalten, daß - anders als nach § 212 Abs. 2 BAO (und ähnlich wie die frühere Regelung des § 8 Abs. 1 Abgabeneinhebungsgesetz) - nach § 161 Abs. 2 LAO in der Stammfassung (ebenso wie in den Fassungen der Novellen LGBl.

Nr. 34/1983 und 41/1988) die Verpflichtung zur Leistung von

Stundungszinsen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach (bis

"... höchstens ...") in das Ermessen der Behörde gestellt war

bzw. ist, und zwar als Nebenbestimmung der (begünstigenden)

Zahlungserleichterung (arg.: "... abhängig gemacht werden.").

Der zeitliche Geltungsbereich eines derartigen (rechtskräftigen) bescheidmäßigen Gebotes wurde auch durch die Neufassungen des § 161 Abs. 2 durch die Novellen LGBl. Nr. 34/1983 und LGBl. Nr. 41/1988 nicht berührt. In den vorzitierten Novellen findet sich insbesonders mangels anderslautender Übergangsregelungen kein Ansatz dafür, daß Bescheide bzw. die darin enthaltenen Gebote zur Entrichtung von Stundungszinsen nach Eintritt ihrer Rechtskraft durch die Änderung der Norm, auf deren Grundlage sie erlassen wurden, ihre Wirksamkeit verlieren oder im Sinne der genannten Novellen modifiziert würden.

Auf dem Boden der sich so darstellenden Rechtslage enthält der Bescheid vom 8. Mai 1980 das (allgemeine) Gebot, "Stundungszinsen in der Höhe von 2 % über der jeweils geltenden Bankrate, d.s. derzeit 6,75 % p.a., insgesamt daher 8,75 % p.a.," zu entrichten. Eine (nähere) Bestimmung über den Entstehungszeitpunkt der Zinsenschuld enthält die bescheidmäßige Anordnung nicht; ob eine derartige Bestimmung zulässig ist und ob zutreffendenfalls eine solche im Festsetzungsverfahren überhaupt angefochten werden kann, hat somit dahingestellt zu bleiben.

Anders als etwa § 239 Abs. 1 Z. 2 der deutschen Abgabenordnung - wonach die Festsetzungsfrist bei Stundungszinsen mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Stundung geendet hat - enthält die LAO keine von der allgemeinen Regel des § 157 lit. a abweichende Bestimmung über den Beginn der Verjährung bei Stundungszinsen. Ausgehend von der allgemeinen Regel des § 157 lit. a LAO beginnt aber die Verjährung "mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist". Der an den Grundsätzen des § 3 LAO orientierte Entstehungszeitpunkt bestimmt demnach den Beginn der Verjährung, nach deren Ablauf der Abgabenbescheid nicht mehr ergehen, der bereits entstandene Anspruch nicht mehr festgesetzt werden darf.

Der Anspruch auf Stundungszinsen setzt die Erlassung eines Bescheides über Zahlungserleichterungen (unter der Verpflichtung zur Leistung von Stundungszinsen) sowie die tatsächliche Inanspruchnahme des bewilligten Zahlungsaufschubes (zum letzteren vgl. auch Ellinger, Neuregelung der Stundungszinsen, ÖStZ 1975, S. 31; Stoll, BAO-Handbuch, S. 517; hg. Erkenntnis vom 27. September 1990, Zl. 90/16/0067) voraus. Der Stundungszinsenanspruch selbst entsteht LAUFEND während jener Zeit, in der der Abgabepflichtige den Zahlungsaufschub in Anspruch nimmt. Die Verjährung des solcherart entstandenen Anspruches richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 156 Abs. 2 und 157 lit. a Stmk LAO. Derart ist die Beschwerdeführerin im Recht, wenn sie rügt, die für den Zeitraum vom 16. Mai 1980 bis 31. Dezember 1985 vorgeschriebenen Stundungszinsen seien als verjährt anzusehen.

Soweit aber im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertreten wird, erst mit der Entrichtung der "letzten vereinbarten Rate" habe eine genaue kontokorrentmäßige Errechnung der Zinsenverpflichtung erfolgen können, wird von der belangten Behörde das Wesen einer kontokorrentmäßigen Verrechnung verkannt (vgl. auch hiezu das bereits zitierte Erkenntnis vom 27. September 1990, Zl. 90/16/0067).

Da die belangte Behörde aus den dargelegten Gründen die Rechtslage verkannte, belastete sie im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung - und zwar mangels Trennbarkeit als Ganzes - zu führen hat.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170166.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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