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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §1090;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der Y Gesellschaft m.b.H. & Co KG in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 10. Dezember 1991, Zl. GA 11-158/2/91, betreffend Rechtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 22. Februar 1990 setzte das Finanzamt für Gebühren- und Verkehrsteuern in Wien (im folgenden: Finanzamt) für den bei der Behörde unter der Zahl 130.987/88 erfaßten Vertrag vom 30. Juni 1988 die Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 Gebührengesetz 1957 (Bestandvertrag; Miete, Pacht oder ähnliche Verträge) fest. Dieser Vertrag, in welchem die Beschwerdeführerin "Lizenznehmerin" genannt wird, hat u.a. folgenden Inhalt:
" LIZENZVERTRAG
zwischen den Firmen
Z Gesellschaft m.b.H. & Co, W - im folgenden kurz "Lizenzgeber" genannt - und
Y Gesellschaft m.b.H. & Co KG, W, im folgenden kurz "Lizenznehmer" genannt.
Präambel
Der Lizenzgeber besorgt die inhaltliche Gestaltung und ist Herausgeber der Tageszeitung "X". Der Lizenznehmer ist Hersteller und besorgt das Erscheinen der Tageszeitung "X", ist aber nicht berechtigt, Abänderungen oder Erweiterungen des vom Lizenzgeber erstellten redaktionellen Inhaltes vorzunehmen oder die Tageszeitung "X" mit anderem als dem vom Lizenzgeber erstellten redaktionellen Inhalt erscheinen zu lassen.
Dieses vorausgeschickt, schließen die Parteien folgenden
LIZENZVERTRAG:
§ 1
Definitionen
1)
Vertragsgegenstand:
Vertragsgegenstand im Sinne dieses Vertrages ist die im Eigentum des Lizenzgebers stehende Tageszeitung "X" in allen ihren Erscheinungsformen und einschließlich aller Beilagen und Sonderausgaben. Vom Vertragsgegenstand ausgenommen sind die redaktionelle Gestaltung des Inhaltes der Tageszeitung "X" und die Belange des Herausgebers im Sinne des § 1 Abs. 9 Mediengesetz.
2)
Vertragsschutzrechte:
Vertragsschutzrechte im Sinne des Vertrages sind alle für das Erscheinen der Tageszeitung "X" gegenwärtig oder in Zukunft benötigten Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen auf dem Gebiet des Vertragsgegenstandes, über die der Lizenzgeber jetzt oder in Zukunft verfügungsberechtigt ist.
Eine Liste aller derzeitigen Vertragsschutzrechte ist als Beilage ./1 beigefügt. Diese Liste ist im Januar eines jeden Jahres auf den neuesten Stand zu bringen. Der Lizenznehmer hatte vor Vertragsschluß Gelegenheit, die Vertragsschutzrechte zu überprüfen.
Beilage ./1 ist integrierender Bestandteil dieses Vertrages.
3)
Vertragsgebiet:
Vertragsgebiet im Sinne dieses Vertrages ist das Verbreitungsgebiet des Vertragsgegenstandes.
§ 2
Lizenzerteilung
1) Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer das nicht übertragbare ausschließliche Recht, die Vertragsgegenstände unter Benutzung der Vertragsschutzrechte selbst zu fertigen oder durch Tochtergesellschaften fertigen zu lassen und weltweit zu vertreiben.
2) Der Lizenzgeber verpflichtet sich, im Vertragsgebiet selbst keine Vertragsgegenstände herzustellen oder zu vertreiben.
...
§ 4
Pflichten des Lizenznehmers
1) Der Lizenznehmer ist nicht zur Erteilung von Unterlizenzen berechtigt.
2) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, für das pünktliche und regelmäßige Erscheinen der Tageszeitung "X" Sorge zu tragen. Der Lizenznehmer ist des weiteren verpflichtet, die redaktionelle Gestaltung der Tageszeitung "X" ausschließlich durch den Lizenzgeber erstellen zu lassen und den ihm vom Lizenzgeber auf Grund eines gesondert zu schließenden Vertrages überlassenen redaktionellen Inhalt der Tageszeitung "X" unverändert zu übernehmen.
§ 5
Lizenzgebühren
1) Der Lizenznehmer ist zur Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr verpflichtet. Diese beträgt netto S 7,000.000,-- (Schilling sieben Millionen) (zuzüglich der am Tage der Fälligkeit gültigen Umsatzsteuer) für jedes Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr beginnt am 1.7. und endet am 30.6. des darauffolgenden Kalenderjahres. Die jeweilige Zahlung ist fällig mit 30.6. des abgelaufenen Geschäftsjahres.
...
§ 8
Dauer des Vertrages
1) Der Vertrag tritt am 1.7.1988 in Kraft, insofern der Lizenznehmer bis zu diesem Datum das pünktliche Erscheinen der Tageszeitung "X" gewährleisten kann, ansonsten am Tag vor dem durch den Lizenznehmer erstmalig bewirkten Erscheinen der Tageszeitung "X".
2) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
§ 9
Beendigung des Vertrages
1)
Dieser Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter
Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist durch einschreibbriefliche Erklärung aufgekündigt werden. Die Vertragspartner verzichten jedoch auf die Ausübung ihres Kündigungsrechtes bis 30.6.2009.
2) Die Kündigung dieses Vertrages ist nur bei gleichzeitiger Kündigung des Vertrages bezüglich der Gestaltung und Erstellung des Redaktionsagendums möglich.
3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ist durch die Regelung unter 1) nicht betroffen. Der Lizenzgeber kann den Vertrag insbesondere aus folgenden wichtigen Gründen aufkündigen:..."
Dem Vertrag ist als Beilage ./1 eine Liste der Vertragsschutzrechte, beinhaltend eine Aufzählung von zwölf Marken mit Registernummer und Schutzdauer, angeschlossen.
Der im Lizenzvertrag genannte, gleichzeitig abgeschlossene Mitwirkungsvertrag verpflichtete den Zeitungsverlag Z Ges.m.b.H. & Co (im folgenden: Z) zur Gestaltung der redaktionellen Inhalte und Herstellung reprofähiger Redaktionsseiten (Text, Bild und Graphik) bzw. Seitenteile oder deren technologisches Äquivalent sowie die Erstellung des Impressums, was insgesamt als "Redaktionsagendum" bezeichnet wurde. Nach dem Mitwirkungsvertrag war der Z verpflichtet, das Redaktionsagendum so rechtzeitig zu übergeben, daß das tägliche Erscheinen gesichert war. Die Beschwerdeführerin mußte ein jährliches angemessenes Entgelt für diese Herstellung bezahlen. Der Mitwirkungsvertrag wurde wohl zur Zahl 130.989 vom Finanzamt erfaßt, aber, wie aus einem Bericht des Finanzamtes an die belangte Behörde vom 23. Mai 1990 ersichtlich, als Werkvertrag angesehen und daher keiner Vergebührung unterzogen.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung gab die belangte Behörde der gegen den Gebührenbescheid erstatteten Berufung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 28. September 1992, B 91/92-8 ablehnte und sie antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten
und die Gegenschrift der belangten Behörde vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Über die beiden am 30. Juni 1988 abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wurden zwei Urkunden errichtet; die eine Urkunde enthält den Mitwirkungsvertrag, der vom Finanzamt als Werkvertrag angesehen und nicht der Vergebührung unterzogen wurde. Zu untersuchen ist zunächst, ob die gegenständliche, mit "Lizenzvertrag" überschriebene Vertragsurkunde die Einräumung einer gebührenbefreiten (§ 33 TP 5 Abs. 4 Z. 2 GebG) Markenlizenz enthält.
Grundsätzlich kann der Markeninhaber sein Nutzungs- und Verbotsrecht durch Vertrag einem anderen Unternehmer übertragen und dabei selbst registermäßig Berechtigter bleiben (Rinner, Österreichisches Handelsrecht II , Gewerblicher Rechtsschutz2, 81). Im allgemeinen bildet den Kern der Lizenz der Verzicht des Schutzrechtsinhabers auf die Ausübung seines Verbotsrechtes (negativer Lizenz); umfaßt die Lizenz mehr als eine Nichtangriffsverpflichtung, so verschafft sie dem Lizenznehmer ein positives Benutzungsrecht (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, RZ. 418 und 428.1). Aus § 2 Z. 1 des vorliegenden Lizenzvertrages ergibt sich jedenfalls auch das Recht, die namentlich aufgezählten Vertragsschutzrechte (registrierte Wortmarken) zu benutzen. Die Urkunde wurde somit über ein im § 33 TP 5 Abs. 4 Z. 2 genanntes Rechtsgeschäft errichtet.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist aber die Frage strittig, ob sich das gesamte Vertragswerk diesen beiden Vertragstypen (Werkvertrag und Markenlizenzvertrag) ausschließlich zuordnen läßt oder ob darüberhinaus andere - gebührenrechtlich relevante - rechtsgeschäftliche Erklärungen vorliegen. Das im § 2 Abs. 1 des Lizenzvertrages genannte, übertragbare, ausschließliche Recht bezieht sich nämlich nicht auf die Vertragsschutzrechte, sondern darauf, daß der Vertragsgegenstand, das ist die im Eigentum der Z stehende Tageszeitung "X" in allen seinen Erscheinungsformen und einschließlich aller Beilagen und Sonderausgaben, von der Beschwerdeführerin gefertigt und vertrieben werden darf. Es ist daher zu prüfen, ob die unter diesem Vertragspunkt eindeutig definierte Hauptleistung den von der Behörde geltend gemachten Gebührentatbestand erfüllt oder nicht.
Gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG 1957 in der hier maßgebenden Fassung der Novelle BGBl. 1976/668 hat die Festsetzung der Gebühren für Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert im allgemeinen mit 1 v.H. zu erfolgen. Gemäß § 1090 ABGB heißt überhaupt ein Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, Bestandvertrag. Gegenstand des Bestandvertrages sind "unverbrauchbare" Sachen, also Sachen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch nicht verbraucht werden können; auch nutzbare Rechte wie Patent- und Urheberrechte, Jagd- und Fischereirechte sowie Gewerbeberechtigungen kommen in Betracht (Würth in Rummel, Kommentar I2, RZ. 13 zu §§ 1092 bis 1094 ABGB).
Die Beschwerdeführerin kann aufgrund des vorliegenden Vertrages während einer gewissen Zeit gegen einen bestimmten Preis das Recht gebrauchen, den Vertragsgegenstand zu fertigen und zu vertreiben. Sie bekämpft die Unterstellung dieser Rechtseinräumung unter den genannten Gebührentatbestand mit dem Argument, der Medieninhaber sei bloß sachenrechtlicher Eigentümer der Medienstücke, die er, wie jeder andere Eigentümer, verkaufen könne. Die Befugnis des Eigentümers, gemäß § 362 ABGB über sein Eigentum zu verfügen, könne nicht in ein Vertriebsrecht des Eigentümers umfunktioniert werden, welches bei Verkauf oder sonstiger Übertragung der Sache zur Nutzung überlassen wird. Dies ergebe endgültig die Kontur- und Uferlosigkeit des Tatbestandes nach § 33 TP 5 Abs. 1 GebG. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin allerdings, daß hier, im Gegensatz zu dem von ihr angeführten Beispiel, nach Ablauf der vereinbarten Dauer das Recht der "Lizenznehmerin" ENDET. Nichts hindert die Z daran, nach Ablauf der Dauer des Kündigungsverzichtes das Vertragsverhältnis aufzukündigen und die Fertigung und den Vertrieb der Zeitungen entweder wieder selbst durchzuführen oder allenfalls dieses Recht jemandem anderen einzuräumen.
Die vorliegende Rechtseinräumung erschöpft sich keineswegs in der Berechtigung zur Herstellung der einzelnen Tagesausgaben. Insbesondere aufgrund der Möglichkeit der Anzeigenschaltung trägt die Beschwerdeführerin wesentlich zur Gestaltung des Endproduktes "X" bei. Da üblicherweise die Gestehungskosten einer Zeitung im erheblichen Umfang durch die Anzeigenschaltung getragen werden, kann auch aus diesem Grund von einer "inhaltsleeren" Rechtseinräumung keine Rede sein.
Das Recht, die Zeitung unter Verwendung der redaktionellen Inhalte im übrigen frei zu gestalten und zu fertigen, sie herzustellen und sie weltweit zu vertreiben, stellt jene unverbrauchbare Sache dar, deren Gebrauch für eine gewisse Dauer zu einem bestimmten Preis mit dem vorliegenden Vertrag vereinbart wurde. Das Rechtsgeschäft erfüllt daher den Gebührentatbestand des § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG.
Ob der Ausschließungstatbestand des § 33 TP 5 Abs. 4 Z. 2 für Werknutzungsverträge vorliegt, muß schon deshalb nicht geprüft werden, weil die Beschwerdeführerin selbst einräumt, daß kein urheberrechtlich geschütztes Werk Vertragsgegenstand sei.
Wie oben ausgeführt, liegt aber auch ein Markenlizenzvertrag vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, daß dann, wenn der Bestandgeber dem Bestandnehmer gegenüber neben der bloßen Überlassung des Gebrauches der Bestandsache auch anderstypische Verpflichtungen übernimmt, die der Sicherung, der Erhaltung der Bestandsache oder der Erleichterung der Ausübung des bestimmungsgemäßen Gebrauches dieser Sache dienen, das Entgelt, das der Bestandnehmer für die Übernahme der sonstigen Verpflichtungen des Bestandgebers leisten muß, gleichsfalls ein Teil des Preises und damit auch der Gebührenbemessungsgrundlage ist (hg. Erkenntnis vom 24. März 1994, Zl. 92/16/0129; hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1987, Zl. 86/15/0138 m.w.N.). Die hier gegebene Verleihung des Nutzungsrechtes an der Marke dient der Erleichterung der Ausübung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der Bestandsache.
Wenn die Beschwerdeführerin den besonderen Wert der lizenzierten Marken hervorstreicht, so verkennt sie, daß das GESAMTE beurkundete Rechtsgeschäft der Beurteilung zu unterziehen ist. § 2 Z. 1 des Lizenzvertrages legt das Schwergewicht der Berechtigung aber auf das Fertigungs- und Vertriebsrecht, welches nur "unter Benutzung" der Schutzrechte eingeräumt wird; die Schutzrechte sind also eindeutiges Hilfsmittel des hauptsächlichen Vertragszwecks. Dazu kommt, daß der Lizenzgeber die Berechtigung nur in sehr eingeschränktem Umfang erteilt. Die Beschwerdeführerin darf nicht nur, sondern MUß die Marke gebrauchen; sie darf keine Abänderungen oder Erweiterungen des redaktionellen Inhaltes vornehmen und darf vor allem nicht die unter dieser Marke erscheinende Zeitung mit einem anderen als den vom Lizenzgeber erstellten redaktionellen Inhalt erscheinen lassen. Die Einräumung des Schutzrechtes dient also AUSSCHLIEßLICH dem Zweck, während der Vertragsdauer die Fertigung und den Vertrieb dieser Zeitung, deren "Blattlinie" nach wie vor von der Lizenzgeberin bestimmt wird, zu sichern.
Da sich somit die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist, hat die belangte Behörde zu Recht den gesamten Vertrag der Vergebührung nach dem Tarif für Bestandverträge unterzogen. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhang mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160165.X00Im RIS seit
20.11.2000