TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/28 94/04/0037

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
58/01 Bergrecht;

Norm

BergG 1975 §172 Abs6;
BergG 1975 §176 Abs1;
BergG 1975 §176 Abs2;
BergG 1975 §179 Abs1;
BergG 1975 §179 Abs2;
MRKZP 01te Art1 Abs1;
StGG Art5;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der X-Gesellschaft m.b.H. in K, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Jänner 1994, Zl. 63 220/27-VII/A/4/93, betreffend bergbehördliche Bewilligung von Zu- und Umbauten (mitbeteiligte Partei: E in B, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in V),

Spruch

I) zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird, hinsichtlich seines Ausspruches über die von der Beschwerdeführerin an die mitbeteiligte Partei zu leistende Entschädigung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

II) den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Höhe der zu leistenden Entschädigung richtet, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 5. Februar 1993 erteilte die Berghauptmannschaft Graz der mitbeteiligten Partei über ihr Ansuchen gemäß § 176 Abs. 2 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259 (in der Folge: BergG), die bergbehördliche Bewilligung für den Umbau eines Einfamilienwohnhauses auf einem näher bezeichneten Grundstück im Bergbaugebiet der Beschwerdeführerin unter Vorschreibung von fünf Auflagen. Neben für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht mehr bedeutsamen Aussprüchen wurde ferner ausgesprochen, daß "der beantragten Kostenübernahme der bergbaubedingten Sicherheitsmaßnahmen durch

die Bergbauberechtigte ... nicht entsprochen werden" könne, und

daß die Kosten der Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 179 Abs. 2 BergG von der mitbeteiligten Partei zu tragen seien.

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Berufung. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 17. Jänner 1994 änderte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den erstbehördlichen Bescheid u. a. dahingehend ab, daß die Beschwerdeführerin gemäß § 179 Abs. 2 BergG i.V.m. § 179 Abs. 3 leg. cit. die mitbeteiligte Partei hinsichtlich der Kosten der vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen zu entschädigen habe. Die Höhe der Entschädigung wurde gemäß § 179 Abs. 2 letzter Satz BergG i. V.m. §§ 179 Abs. 3 und 172 Abs. 6 leg. cit. vorläufig mit S 18.019,10 bestimmt. Die Entschädigung sei nach Beginn der Herstellung der Zu- und Umbauten zu leisten. Dieser sei von der mitbeteiligten Partei der Beschwerdeführerin bekanntzugeben. In der Begründung dieses Bescheides ging der Bundesminister nach Darstellung des Verfahrensganges davon aus, das in Rede stehende Grundstück, auf dem sich das Wohnhaus der Beschwerdeführerin befinde, liege innerhalb der Begrenzungen des gemäß § 224 Abs. 4 BergG einem Grubenmaß gleichzusetzenden Doppelmaßes "Cajetani II" der Beschwerdeführerin. Es gelte somit gemäß § 176 Abs. 1 leg. cit. von Gesetzes wegen als Bergbaugebiet. Da sich auf diesem Grundstück ein Wohnhaus befinde, bestehe die gehörige Benützung des Grundstückes in dessen Verwendung zu Wohnbauzwecken. Durch Zubauten an das Wohnhaus und dessen Umbau werde die Art des Verwendungszweckes des Grundstückes zweifellos nicht geändert, da es sich bei den Zubauten und dem Umbau um bauliche Maßnahmen für Wohnzwecke handle. Die Änderung des Verwendungszweckes des Grundstückes dem Umfang nach sei gleichfalls nicht gegeben, da die vom geplanten Vorhaben betroffenen Teile des Grundstücks Wohnbauzwecken und nicht anderen Zwecken dienten. Bei Beurteilung der Notwendigkeit der geplanten Zu- und Umbauten sei davon auszugehen, daß durch sie zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden solle. Es werde demnach darauf ankommen, in welchem Umfang die Schaffung zusätzlichen Wohnraumes zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses einer mehrköpfigen Familie unter Berücksichtigung, daß der Sohn dieser Familie zu heiraten und eine eigene Familie zu gründen beabsichtige, notwendig sei. Nach den übermittelten Planskizzen habe die Wohnfläche im Erdgeschoß ein Ausmaß von 60 m2. Durch die geplanten Zubauten würde die Wohnfläche im Ergeschoß auf etwa 100 m2 erhöht werden. Durch den Ausbau des Dachgeschosses würde eine zusätzliche Wohnfläche von etwa 110 m2 geschaffen werden. Im Dachgeschoß solle der Sohn der mitbeteiligten Partei mit seiner Familie wohnen. Das Erdgeschoß werde von der Berufungswerberin bewohnt werden. Unter Bedachtnahme auf den heute üblichen Wohnstandard und den Anspruch des Sohnes und dessen künftiger Familie auf eine eigene Wohnung seien die geplanten Zu- und Umbauten als notwendig anzusehen. Die weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffen die Ermittlung der Höhe der zu leistenden Entschädigungssumme sowie die weiteren nicht den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Aussprüche im angefochtenen Bescheid.

Gegen den die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin betreffenden Teil dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde teils zurück-, teils abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Gegenschrift die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bezeichnete über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes den Beschwerdepunkt wie folgt:

"Der Beschwerdeführer ist in seinen Rechten, insbesondere im Grundrecht auf Eigentum, welches in Artikel 5 Staatsgrundgesetz gewährleistet ist, verletzt. Darüberhinaus ist der Beschwerdeführer bergwerksberechtigt gemäß § 30 Berggesetz i. d.g.F. Das Doppelgrubenmaß C II. ist der Bergbuchidentität Braunkohlenbergbau zu O zugeschrieben und im EZ XX des Bergbuches, geführt beim Bezirksgericht für ZRS Graz, erfaßt. Das Recht, den mineralischen Rohstoff Braunkohle zu gewinnen, wurde dem Beschwerdeführer vom K & K Provinzialberggericht zur GZ.: 1043 bzw. 1340 vom 21.7.1813 verliehen. Eine Umwandlung erfolgte mit 22.7.1975 zur Zahl 1637/57.

Der Beschwerdeführer ist daher in seinem subjektiv öffentlichen Recht auf Gewinnung des Rohstoffes Braunkohle, wie es ihm gemäß § 30 ff Berggesetz und durch Verleihung des K & K Provinzialberggerichtes eingeräumt wurde, verletzt. Der Flächeninhalt des Doppelgrubenmaßes umfaßt rund 89.000 m3. Die Berechtigung bezieht sich gemäß § 31 Berggesetz i.d.g.F. auf einen der Tiefe nach nicht beschränkten Raum, dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landvermessung ein ebenes Rechteck von rund 89.000 m3 ist. Die Berechtigung ist im Bergbuch gemäß § 49 Berggesetz einzutragen."

Aus dem übrigen Beschwerdevorbringen ergibt sich allerdings, daß sich die Beschwerdeführerin vor allem in ihrem Recht auf Unterlassung der Überbürdung der Kosten der vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen dem Grund und der Höhe nach verletzt erachtet.

Da es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt, daß die Bezeichnung des verletzten Rechtes aus dem Inhalt der Beschwerde insgesamt erkennbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N.F. Nr. 11.525/A), ist damit entgegen dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei in ihrer Gegenschrift ein für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geeigneter Beschwerdepunkt bezeichnet, weshalb sich der Verwaltungsgerichtshof aus diesem Grund nicht zu der von der mitbeteiligten Partei beantragten Zurückweisung der Beschwerde veranlaßt sieht.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aber auch entgegen dem Antrag der mitbeteiligten Partei nicht wegen eines verfehlten Beschwerdeantrages zur Zurückweisung der Beschwerde veranlaßt. Es trifft zwar zu, daß der Verwaltungsgerichtshof als reiner Kassationsgerichtshof nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Bescheides berufen ist, doch führt ein in diesem Zusammenhang verfehlter Beschwerdeantrag nicht zur Zurückweisung der Beschwerde, wenn aus dem Beschwerdevorbringen in seinem Zusammenhalt zu entnehmen ist, in welchem Recht der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 20. Oktober 1971, Slg. N.F. Nr. 4293/F, und das hg. Erkenntnis vom 12. April 1984, Slg. N.F. Nr. 5886/F).

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, nach den dem Berggesetz zugrundeliegenden Wertungen habe der Grundeigentümer nur in besonderen Fällen einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Bergbauberechtigten, um die bergrechtliche Nutzung wegen der damit verbundenen Entschädigungsleistungen nicht wirtschaftlich völlig auszuhöhlen. Die geplante Anlage, nämlich der Um- und Zubau des bereits bestehenden Wohnhauses im Ausmaß von einer Wohnnutzfläche von derzeit 60 m2 auf eine Wohnnutzfläche von insgesamt 210 m2 sei jedenfalls eine Änderung des bisherigen Verwendungszweckes dem Umfang nach, weil damit jedenfalls eine Vergrößerung der Wohnnutzfläche um 250 % verbunden sei. Darüber hinaus bleibe zwar der Widmungszweck "Wohngebiet" unbeeinträchtigt, jedoch sei im Gegensatz zu dem bisher vorliegenden kleinen Einfamilienhaus eine Änderung im Sinne eines großen Zweifamilienhauses zu erwarten, da nach den vorliegenden Unterlagen eine Trennung der beiden Wohneinheiten in zwei unabhängige Wohnungen in einem Ausmaß von je ca. 100 m2 vorgesehen sei. Berücksichtige man den Umstand, daß die mitbeteiligte Partei alleinstehend sei und derzeit nicht auf der in Rede stehenden Liegenschaft wohne, so werde deutlich, daß die bereits bestehenden 60 m2 zur Deckung des Wohnbedürfnisses der mitbeteiligten Partei, auch gemessen an heutigen Wohnbedürfnissen, durchaus als ausreichend anzusehen seien. Aber selbst wenn man der Auffassung sei, die Vergrößerung des Einfamilienhauses auf eine Wohnfläche heutigen Standards für eine Durchschnittsfamilie sei gerechtfertigt, ergebe dies unter Beibehaltung des Charakters eines Einfamilienhauses lediglich eine Vergrößerung der Wohnnutzfläche auf ca. 100 m2. Wenn daher zusätzlich der Dachbodenausbau und die Teilung des Einfamilienhauses in zwei getrennte Wohneinheiten vorgesehen sei, sodaß das Einfamilienhaus in ein Zweifamilienhaus abgeändert werde, liege dem Umfang nach jedenfalls eine erhebliche Änderung des Verwendungszweckes vor. Die Erweiterung der Anlage erweise sich damit aber auch nicht als notwendig im Sinne des Gesetzes. Aus der Tatsache allein, daß der Sohn der mitbeteiligten Partei einen Anspruch auf eine eigene Wohnung nach dem heute üblichen Wohnstandard habe, ergebe sich "noch nichts, was die Notwendigkeit im Sinne einer gehörigen Benützung der Liegenschaft nachweist". Das über die Erfordernisse eines Einfamilienwohnhauses hinausgehende "Wohnbedürfnis" sei dem allgemeinen Wohlstand in Österreich zuzuordnen, keinesfalls aber der gehörigen Nutzung der Liegenschaft. Für die alleinstehende mitbeteiligte Partei sei das Wohnbedürfnis auch entsprechend dem heutigen Wohnungsstandard mit 60 m2 mehr als ausreichend befriedigt. Die Ausdehnung auf 110 m2 für eine Einzelperson sei jedenfalls nicht erforderlich. Darüber hinaus sei der Mehraufwand für die Sicherungsvorkehrungen im wesentlichen für die Erweiterung des Gebäudes in vertikaler Richtung erforderlich, die sich aber, wie ausgeführt, nicht als notwendig erweise. Der Ausbau auf 100 m2 diene nämlich in erster Linie der mitbeteiligten Partei selbst, die jedoch mit 60 m2 durchaus das Auslangen finden könne. Die Entschädigungssumme sei aber auch nicht angemessen im Sinne des § 179 Abs. 2 i.V.m. § 172 Abs. 6 BergG, da nach den tatsächlichen Verhältnissen zu entscheiden sei. Die Entscheidungsbefugnis obliege jedoch zufolge des Verweises auf die materiell-rechtlichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes der Höhe nach jedenfalls den ordentlichen Gerichten und nicht den Verwaltungsbehörden.

Gemäß § 172 Abs. 6 BergG hat der die zwangsweise Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) verfügende Bescheid auch die Entschädigung vorläufig zu bestimmen. Über Berufungen gegen solche Bescheide entscheidet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten: Der Ausspruch über die Entschädigung ist jedoch mit Berufung nicht anfechtbar. Er wird endgültig, wenn die Feststellung der Entschädigung nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs über die Pflicht zur Grundüberlassung bei demjenigen Bezirksgericht begehrt wird, in dessen Sprengel das zur Benützung zu überlassende Grundstück oder der zur Benützung zu überlassende Teil eines solchen liegt. Dieses Gericht hat im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Mit Anrufung des Gerichtes tritt der Bescheid hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung außer Kraft. Dadurch kann jedoch die Vollziehung des aufrecht gebliebenen Teiles des Bescheides nicht gehindert werden, sobald die vorläufig bestimmte Entschädigung geleistet oder gerichtlich erlegt ist. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt der außer Kraft getretene Teil des Bescheides als zwischen dem Bergbauberechtigten und dem Grundeigentümer oder dinglich Berechtigten vereinbart. Im übrigen gelten die §§ 4 bis 10 und für das gerichtliche Verfahren zur Bestimmung der Entschädigung auch der § 22 Abs. 2 bis 4, die §§ 24 bis 26, 28 bis 31 und der § 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß.

Nach § 176 Abs. 1 BergG gelten als Bergbaugebiet Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungs-, Speicher- und Abbaufeldern, ferner Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb davon, wenn sie nach § 177 Abs. 2 als Bergbaugebiete bezeichnet worden sind. Zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle dürfen in Bergbaugebieten nach Maßgabe des § 179 Bauten und andere Anlagen, soweit es sich nicht um Bergbauanlagen handelt, nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft errichtet werden. Dies gilt auch bei wesentlichen Erweiterungen und Veränderungen der Anlage.

Gemäß § 179 Abs. 1 leg. cit. ist die Bewilligung nach § 176 Abs. 2 von der Berghauptmannschaft zu erteilen, wenn durch die Errichtung des geplanten Baues oder einer anderen geplanten Anlage im Bergbaugebiet die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit in diesem nicht verhindert oder erheblich erschwert wird und eine wesentliche Änderung der geplanten Anlage durch Bodenverformungen nicht oder nicht mehr zu erwarten ist oder durch geeignete Maßnahmen hintangehalten wird. Nimmt der Bergbauberechtigte die erhebliche Erschwerung der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit auf sich, so ist die Bewilligung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gleichfalls zu erteilen. Mit der Bewilligung kann die Verpflichtung zu bestimmten Sicherheitsvorkehrungen verbunden werden.

Wird die Bewilligung nicht oder mit der Verpflichtung zu bestimmten Sicherheitsvorkehrungen erteilt und ist die geplante Anlage zur gehörigen Benützung des Grundstückes ohne wesentliche Änderung des bisherigen Verwendungszweckes nach Art und Umfang notwendig, so hat der Bergbauberechtigte und, wenn die Gewinnungsberechtigung, die Speicherbewilligung oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Gewerbeberechtigung nicht mehr aufrecht ist, der frühere Bergbauberechtigte den Bewilligungswerber angemessen zu entschädigen. Der § 172 Abs. 6 gilt sinngemäß.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem zur diesbezüblich vergleichbaren Rechtslage nach § 65 Abs. 3 i.V.m. § 59 Abs. 3 des Berggesetzes 1954 ergangenen Erkenntnis vom 17. November 1964, Slg. N.F. Nr. 6492/A, bereits dargelegt hat, folgt aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen, daß der Ausspruch über die Verpflichtung zur Leistung einer vorläufigen Entschädigung rechtlich nur dem Grunde nach, also nur deswegen, weil die im § 65 Abs. 3 BergG 1955 (jetzt § 179 Abs. 2 BergG 1975) hiefür normierten Voraussetzungen nicht gegeben seien, sowohl im Instanzenzug als auch mit Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann. Hingegen ist die Bestimmung der vorläufigen Entschädigung ihrer Art und Höhe nach einer Anfechtung im Rechtsmittelweg und infolge der Anordnung der sukzessiven Kompetenz der Gerichte auch der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1965, Slg. N.F. Nr. 6591/A).

Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Höhe der der Beschwerdeführerin auferlegten Entschädigungssumme richtet, war sie daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Im übrigen erweist sich die Beschwerde als berechtigt.

Nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 179 Abs. 2 BergG setzt die Verpflichtung des Bergbauberechtigten zur Entschädigungsleistung anläßlich einer Bewilligung nach dem Abs. 1 dieser Gesetzesstelle voraus, daß die geplante Anlage zur gehörigen Benützung des Grundstückes ohne wesentliche Änderung des bisherigen Verwendungszweckes nach Art und Umfang notwendig ist. Eine Verpflichtung zur Entschädigungsleistung besteht also dann nicht, wenn durch die geplante Bauführung der bisherige Verwendungszweck entweder seiner Art nach geändert oder seinem Umfang nach ausgeweitet wird.

Nach den Feststellungen der belangten Behörde dient die geplante Bauführung in erster Linie der Schaffung zusätzlichen Wohnraumes, um es solcherart dem Sohn der mitbeteiligten Partei zu ermöglichen, mit seiner erst zu gründenden Familie in einem von den Wohnräumen der mitbeteiligten Partei abgesonderten, nämlich im Dachgeschoß liegenden, erst neu zu schaffenden Wohnbereich wohnen zu können. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend hervorhebt, dient die in Rede stehende Bauführung somit dem Zweck, gegenüber dem derzeitigen Zustand, in dem sich in dem in Rede stehenden Wohnhaus nur ein einziger Haushalt befindet, die Einrichtung eines weiteren Haushaltes zu ermöglichen. Bedenkt man überdies, daß durch die geplante Bauführung die Wohnfläche des gegenständlichen Hauses von 60 m2 auf insgesamt 210 m2 erhöht werden soll, so vermag der Verwaltungsgerichtshof diese Bauführung nicht mehr als zur gehörigen Benützung des Grundstückes ohne Änderung des bisherigen Verwendungszweckes insbesondere seinem Umfang nach notwendig zu erkennen.

Da die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage die Tatbestandsvoraussetzungen des § 179 Abs. 2 als gegeben erachtete, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher, soweit damit der Beschwerdeführerin die Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigungssumme auferlegt wird, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Das Stempelgebührenaufwand betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, da die Beschwerde nur in dreifacher Ausfertigung einzubringen war.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040037.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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