TE Vwgh Beschluss 1994/7/4 94/19/0365

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Veröffentlicht am 04.07.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des A in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. März 1993, Zl. 4.325.157/3-III/13/92, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat am 25. Mai 1993 einen Verfahrenshilfeantrag gestellt und darin die Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17. März 1993 begehrt. Hinsichtlich der Zustellung des angefochtenen Bescheides behauptete der Beschwerdeführer, dieser sei ihm am 8. April 1993 im Polizeigefangenenhaus Ost (1080 Wien, Hernalser Gürtel 6-12) ausgehändigt worden. Herr Dr. L verfüge jedoch seit 30. März 1993 über eine insbesonders auch Zustellungen umfassende Vollmacht; der angefochtene Bescheid sei erst am 13. April 1993 an Dr. L übergeben worden.

Nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten ist die Bestellung eines Zustellbevollmächtigten für den Beschwerdeführer gegenüber der Behörde allerdings nicht erfolgt. In der ihm aufgetragenen schriftlichen Beantwortung der Mängelbehebungsanfrage hat sich der Beschwerdeführer auch bloß darauf gestützt, daß Dr. L seit 30. März 1993 über eine Vollmacht "verfügte", nicht aber darauf, daß diese (demnach nur dem Beschwerdeführer und seinem Bevollmächtigten bekannt gewordene) Bevollmächtigung gegenüber der Behörde in irgendeiner Weise jemals angezeigt worden wäre. Nach Ausweis der Verwaltungsakte ist der belangten Behörde der genannte Zustellbevollmächtigte jedenfalls auch nicht im Sinne einer der Regelungen des § 10 AVG bekannt geworden, sodaß die belangte Behörde nicht gehalten war, bei der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Sinne von § 9 Abs. 1 Zustellgesetz vorzugehen. Die an den Beschwerdeführer am 8. April 1993 vorgenommene - vom Beschwerdeführer auch selbst zugestandene und durch den im Verwaltungsakt befindlichen Zustellnachweis beurkundete - Zustellung erweist sich demnach nicht als heilungsbedürftig sondern vielmehr als rechtswirksam. Auf den Zeitpunkt, in dem der angefochtene Bescheid Dr. L tatsächlich zukam, kommt es daher nicht an.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Hat eine Partei innerhalb dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG für sie die Beschwerdefrist mit Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Die Beschwerdefrist bzw. Frist zur Stellung eines derartigen Verfahrenshilfeantrages begann vorliegend für den Beschwerdeführer am 8. April 1993 zu laufen und endete daher - der 20. Mai 1993 war ein gesetzlicher Feiertag - am 21. Mai 1993. Der erst am 25. Mai 1993 zur Post gegebene Verfahrenshilfeantrag und damit auch die am 14. September 1993 vom Verfahrenshelfer erhobene Beschwerde erweisen sich demnach als verspätet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesonders deren Art. III.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190365.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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