TE Vwgh Erkenntnis 1994/7/14 94/17/0226

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Veröffentlicht am 14.07.1994
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Index

L74001 Fremdenverkehr Tourismus Burgenland;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

B-VG Art7 Abs1;
TourismusG Bgld 1992 §27 Abs1;
TourismusG Bgld 1992 §27 Abs3;
TourismusG Bgld 1992 §3 Abs5;
UStG 1972 §2 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/17/0227 94/17/0228

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Kramer sowie die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde 1.) des Dr. A in O, 2.) der Dr. I in M und 3.) der Dr. F in M, alle vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in E, gegen die Bescheide der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Oktober 1993, zu

1.)

Zl. VI/3-2893/30-1993, zu 2.) Zl. VI/3-2891/21-1993 und

3.)

Zl. VI/3-2891/22-1993, betreffend Tourismusförderungsbeitrag für das Jahr 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den Beschwerden und den angefochtenen Bescheiden ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Die beschwerdeführenden Parteien sind Ärzte und erbringen - nach deren Darstellung - neben den üblichen in ihr Fachgebiet fallenden Leistungen auch psycho- und physikotherapeutische Leistungen.

Mit den im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 5. Oktober 1993 wies die belangte Behörde die Berufungen gegen die mit Bescheid des Landesverbandes Burgenland Tourismus erfolgte Vorschreibung des Tourismusförderungsbeitrages für das Jahr 1992 als unbegründet ab. In der Begründung der an den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ergangenen Bescheide führte die belangte Behörde aus, daß das Burgenländische Tourismusgesetz bei allen Berufsgruppen den Umsatz der gesamten Erwerbstätigkeit als Bemessungsgrundlage erfasse, das heißt, daß sich aus dem Gesetz kein Anhaltspunkt für die Aussonderung von bestimmten Teiltätigkeiten ergebe, sofern dafür keine gesonderte, nicht beitragspflichtige Gewerbeberechtigung vorliege, die hauptsächlich von einer anderen Berufsgruppe ausgeübt werde. Nach Kenntnis der belangten Behörde sei auch der Anteil der psycho- und physikotherapeutischen Leistungen am Gesamtumsatz dieser Ärzte von untergeordneter quantitativer Bedeutung. In der Begründung des an die Drittbeschwerdeführerin ergangenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, daß als Bemessungsgrundlage der Nettojahresumsatz aus ärztlicher Tätigkeit herangezogen worden sei. Bei der Festsetzung der konkreten Abgabepflicht könne im einzelnen eine Differenzierung nach einzelnen Tätigkeitsbereichen innerhalb eines Berufstyps nicht vorgenommen werden. Der Gesetzgeber habe zulässigerweise eine pauschale Typisierung vorgenommen und den Umsatz aller Einzeltätigkeiten erfassen wollen. Dies habe zur Folge, daß es unerheblich sei, ob auch Tätigkeiten enfaltet würden, die eine andere nicht abgabepflichtige Berufsgruppe hauptberuflich ausübe. Wesentlich sei vielmehr nur, daß die Drittbeschwerdeführerin als Fachärztin dem Berufsstand und damit der Beitragsgruppe der Ärzte angehöre, unabhängig davon, welches Fachgebiet sie dabei abdecke. Eine allfällige Ungleichbehandlung in Relation zur Berufsgruppe der Psyhotherapeuten könne von der Abgabenbehörde nicht geprüft werden. Eine abgabenrechtliche Erfassung auch dieses Berufsstandes wäre allenfalls in legislativer Ebene in Erwägung zu ziehen. Möglicherweise liege dessen Fehlen in den Beitragsgruppen daran, daß es sich um einen gesetzlich erst jüngst ins Leben gerufenen und damit öffentlich in Erscheinung getretenen Berufsstand handle. Zu dem auf den Tourismus zurückzuführenden Nutzen wurde in der Begründung unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ausgeführt, es sei anzunehmen, daß auch Angehörige freier Berufe, wie etwa Rechtsanwälte und Ärzte, aus dem Fremdenverkehr Nutzen ziehen würden.

Die Behandlung der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 28. Februar 1994, B 1946/93-4, B 1947/93-4 und B 1948/93-4, ab und trat die Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erachten sich die beschwerdeführenden Parteien ihrem gesamten Vorbringen nach in dem Recht auf Nichtvorschreibung des Tourismusförderungsbeitrages, insbesondere aus den durch ihre psycho- und physikotherapeutischen Leistungen erzielten Umsätzen, verletzt und machen sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verbindung der Rechtssachen wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beschlossen und danach erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Jänner 1992 über die Organisation und Förderung des Tourismus im Burgenland (Burgenländisches Tourismusgesetz 1992), LGBl. Nr. 36, hat die Landesregierung zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus im Burgenland durch Verordnung nach Anhörung der Gemeinde einen örtlichen Tourismusverband (Pflichtverband) zu errichten. Mitglieder des örtlichen Tourismusverbandes sind die auf Grund ihrer Tätigkeit wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar vom Tourismus berührten Unternehmer in den Gemeinden der Ortsklassen I bis III. Er ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

§ 27 Burgenländisches Tourismusgesetz 1992 in der genannten, im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung hat auszugsweise folgenden Inhalt:

"§ 27

Tourismusförderungsbeitrag

(1) In allen Gemeinden der Ortsklassen I bis III, in Gemeinden der Ortsklasse IV nur dann, wenn ein örtlicher Tourismusverband besteht, wird für Zwecke der Tourismusförderung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Landesverband "Burgenland Tourismus" eine Abgabe in Form eines Beitrages (Tourismusförderungsbeitrag) eingehoben.

Beitragspflichtig sind die Unternehmer (§ 3 Abs. 5) einer Gemeinde. Besteht in einer Gemeinde kein örtlicher Tourismusverband, so sind nur die in der Beitragsgruppe A angeführten Betriebe beitragspflichtig. Besteuerungsgegenstand ist der Nutzen, welcher unmittelbar oder mittelbar auf den Tourismus zurückzuführen ist.

(2) Die Beitragsleistung beträgt für die im Anhang dieses Gesetzes vorgesehenen Beitragsgruppen (ausgenommen Privatzimmervermietung nach Abs. 5) im einzelnen, wobei § 26 Abs. 4 anzuwenden ist:

A 1,5 %o

B 1 %o jedoch höchstens S 5.000,-

C 0,5 %o jedoch höchstens S 2.000,-

Bemessungsgrundlage ist der Nettojahresumsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. In der Ortsklasse I hat der Beitragspflichtige 100 %, in der Ortsklasse II 75 %, in der Ortsklasse III 50 % und in der Ortsklasse IV 25 % des jeweiligen Promillesatzes zu entrichten, wobei für die Ortsklassen II, III und IV die jeweiligen Prozentsätze auch für die im ersten Satz angeführten Höchstbeiträge gelten. Ergibt sich nach dieser Berechnung eine Beitragsleistung von weniger als S 100,-, so ist von einer Vorschreibung abzusehen.

(3) Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, welche in verschiedene Beitragsgruppen des Anhanges fallen, so sind die Tourismusförderungsbeiträge für die einzelnen Beschäftigungsgruppen getrennt vorzuschreiben, wobei die Zuordnung durch den Beitragspflichtigen zu erfolgen hat. Zweigstellen gelten als eigene Betriebe und haben den Beitrag jener Gemeinde, in welcher sich die Zweigstelle befindet, zu entrichten.

(6) Jeder Unternehmer einschließlich der in Abs. 4 angeführten Gesellschaften hat bis 31. März eines jeden Jahres dem Landesverband "Burgenland Tourismus" die Höhe des für die Beitragsbemessung maßgebenden Umsatzes im zweitvorangegangenen Jahr bekanntzugeben. Der Landesverband "Burgenland Tourismus" hat unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen über den Umsatz dem Beitragspflichtigen die Höhe des Tourismusförderungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben."

Im "Anhang zu § 27 Abs. 2" sind drei Beitragsgruppen, nämlich A, B und C angeführt. In der Beitragsgruppe B sind genannt: "Ärzte mit Ausnahme der Kurärzte".

Wenn die beschwerdeführenden Parteien zunächst unter Hinweis auf die Bestimmungen des Ärztegesetzes die Ansicht vertreten, die Tätigkeiten der Ärzte beruhten auf "staatlichen Rechtsvorschriften" und sie seien demnach nicht Unternehmer, dann verkennen sie die von ihnen in den im wesentlichen gleichlautenden Beschwerden zitierte Bestimmung des § 1 Abs. 5 (richtig wohl: § 3 Abs. 5) Burgenländisches TourismusG 1992, die in der Stammfassung wie folgt lautet:

"(5) Unter Unternehmern im Sinne der Absätze 1 und 2 sind jene natürlichen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, juristischen Personen und Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts zu verstehen, die im Gemeindegebiet eine oder mehrere der im Anhang (Beitragsgruppen A bis C) dieses Gesetzes angeführten Tätigkeiten ausüben."

Demnach sind die im Anhang B genannten, in den jeweiligen Gemeindegebieten ihre Tätigkeit ausübenden Ärzte - ungeachtet der Bestimmung des § 2 Abs. 1 UStG, wonach Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt - auf Grund der Legaldefinition des § 3 Abs. 5 Burgenländisches Tourismusgesetz 1992 jedenfalls Unternehmer nach dem Burgenländischen Tourismusgesetz.

Mitglieder des örtlichen Tourismusverbandes sind die auf Grund ihrer Tätigkeit wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar vom Tourismus berührten Unternehmer in den Gemeinden der Ortsklassen I bis III. Wie der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise mit den Erkenntnissen vom 18. Dezember 1987, Zlen. 86/17/0183, u.a., und vom 23. September 1988, Zl. 85/17/0161, unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ausgesprochen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, daß Ärzte aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen aus dem Tourismus ziehen. Mit Recht führt die belangte Behörde in dem an die Drittbeschwerdeführerin ergangenen Bescheid in diesem Zusammenhang aus, daß die Gemeinde, in der die Drittbeschwerdeführerin ihren Arztberuf ausübt, einer bestimmten Ortsklasse zugeordnet worden ist und dadurch indiziert wird, daß in dieser Gemeinde in gewissem Umfang ein örtlicher Tourismus stattfindet. Dieser Umstand reicht aus, für bestimmte Berufsgruppen einen mittelbaren Nutzen aus diesem Tourismus zu vermuten. Wie der Verfassungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht hat, ist anzunehmen, daß auch Angehörige freier Berufe aus dem Fremdenverkehr Nutzen ziehen (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1980, Slg. Nr. 8919, und vom 29. Juni 1980, Slg. Nr. 12.419).

Übt ein Arzt neben seiner ärztlichen Praxis auch andere Beschäftigungen aus (z.B. als Schriftsteller), dann sind die aus diesen Beschäftigungen erzielten Umsätze nach § 27 Abs.3 Burgenländisches Tourismusgesetz 1992 der jeweiligen Beitragsgruppe zuzurechnen. Ist diese Beitragsgruppe nicht genannt, dann ist bezüglich dieses Umsatzes kein Tourismusförderungsbeitrag vorzuschreiben. Wenn die beschwerdeführenden Parteien aber behaupten, sie hätten den "Umsatz ihrer ärztlichen Praxis zu einem bemerkenswerten Teil mit psychotherapeutischen bzw. physikotherapeutischen Leistungen erzielt", dann haben sie damit eine Rechtswidrigkeit der Beitragsvorschreibung nicht aufgezeigt. Die belangte Behörde ist nämlich mit Recht davon ausgegangen, daß eine Differenzierung nach einzelnen Tätigkeitsbereichen innerhalb eines Berufstypus nicht vorgenommen werden kann, und hat daher den gesamten, in der ärztlichen Praxis erzielten Umsatz als Bemessungsgrundlage herangezogen. Umsätze der ärztlichen Praxis, unabhängig davon, welche Behandlungsmethoden - seien sie auch Randgebiete der ärztlichen Tätigkeit - angewendet werden, sind jedenfalls dem "Arzt" zuzurechnen und somit zur Gänze Bemessungsgrundlage für den Tourismusförderungsbeitrag.

Daß Psychotherapeuten nicht in der Anlage des Burgenländisches Tourismusgesetzes 1992 genannt und somit nicht beitragspflichtig sind, ändert nichts an der Beitragspflicht der dort genannten "Ärzte", wenn sie (auch) als Ärzte tätig sind und - jedenfalls wie hier - die psychotherapeutischen Leistungen in ihrer ärztlichen Praxis erbringen.

Verfassungsrechtliche Bedenken sind aus diesem Anlaß nicht entstanden (vgl. auch den im vorliegenden Fall bereits ergangenen Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 1994).

Die Verfahrensrüge, der Sachverhalt bedürfe in wesentlichen Punkten einer Ergänzung, ist nicht näher ausgeführt. Der belangten Behörde kann aber jedenfalls mit Erfolg kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie weitere Ermittlungen über das jeweilige Ausmaß der von den beschwerdeführenden Parteien erbrachten psychotherapeutischen und physikotherapeutischen Leistungen zur Abgrenzung von der sonstigen ärztlichen Tätigkeit nicht vorgenommen hat.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170226.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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