TE Vwgh Beschluss 1994/8/25 94/19/0243

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Veröffentlicht am 25.08.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/01 Rechtsanwälte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
EGVG Art2 Abs2 A Z27;
RAO 1945 §16 Abs4;
RAO 1945 §22 Abs2;
VwGG §27;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Ausschuß der Tiroler Rechtsanwaltskammer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend Vergütung für Verfahrenshilfe, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Tiroler Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der als Mitglied der Tiroler Rechtsanwaltskammer in näher umschriebenen Gerichtsverfahren, insbesondere in der Strafsache des K. M., zum Verfahrenshelfer bestellt worden war, stellte mit Eingabe vom 5. April 1993 an die belangte Behörde den bei ihr am 6. April 1993 eingelangten Antrag, ihm gemäß § 16 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung (RAO) Kosten in der Gesamthöhe von S 348.271,-- zu vergüten.

Mit am 21. Jänner 1994 zur Post gegebener Beschwerde machte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verfahrenshilfesache des K. M. Verletzung der Entscheidungspflicht durch den "Ausschuß der Tiroler Rechtsanwaltskammer" geltend und beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge der Tiroler Rechtsanwaltskammer die Bezahlung der begehrten Vergütung auferlegen.

Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.

    Gemäß Art. II Z. 27 EGVG findet das AVG in vollem Umfang,

das VStG mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 37, 39, 50 und 56

auf das behördliche Verfahren der Organe der Körperschaften,

Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechtes Anwendung, . . . .

soweit es sich nicht um . . . .  gesetzliche berufliche

Vertretungen . . . .  handelt.

Gemäß § 22 Abs. 2 RAO sind die Rechtsanwaltskammern Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Nach den ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben sind sie als gesetzliche berufliche Vertretungen einzustufen, auf deren Verfahren gemäß dem zitierten Art. II EGVG die Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung finden. Auch in Fällen, für die keine Verwaltungsverfahrensvorschriften gelten, haben hilfsweise die im AVG niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung ganz allgemein Anwendung zu finden. Zu diesen Grundsätzen gehört aber nicht der Devolutionsantrag im Sinne des § 73 AVG (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes5, Rdz. 59, und die dort angeführte hg. Rechtssprechung).

Daraus folgt, daß dem Beschwerdeführer zur Durchsetzung seiner auf § 16 Abs. 4 RAO gestützten Ansprüche das Rechtsinstitut der Geltendmachung der Entscheidungspflicht der Behörde bzw. des Devolutionsantrages nicht offenstand. Demgemäß war der Beschwerdeführer gemäß Art. 132 B-VG auch zur Erhebung der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeAnspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteParteistellung ParteienantragVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190243.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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