TE Vwgh Erkenntnis 1994/8/25 94/19/0953

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Veröffentlicht am 25.08.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2;
AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth un die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A H in W, vertreten durch den Vater X H, dieser vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Jänner 1994, Zl. 4.342.801/5-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der in Österreich geborene Beschwerdeführer stellte am 25. Oktober 1993 durch seinen Vater einen Antrag im Sinne des § 4 AsylG 1991. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Dezember 1993 abgewiesen. In seiner Berufung dagegen führte der Beschwerdeführer aus, daß sein Antrag vom 25. Oktober 1993 entgegen den Ausführungen der Erstbehörde vor allem dahingehend auszulegen sei, daß er einen eigenen Asylantrag hätte stellen wollen.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den bereits erwähnten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt sei kein Hinweis auf das Vorliegen eines eigenen Asylantrages zu entnehmen, sodaß (nur) über den Antrag im Sinne des § 4 AsylG 1991 zu entscheiden gewesen sei. Da aber dem Vater des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 1993, Zl. 4.342.801/1-III/13/93, kein Asyl gewährt worden sei, sei auch der Antrag auf Ausdehnung des Asyls abzuweisen gewesen.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach dem Inhalt des bekämpften Bescheides hat die belangte Behörde (nur) über die Ausdehnung des Asyls im Sinne des § 4 AsylG 1991 abgesprochen. Allein in diesem Umfang hat der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der belangten Behörde zu überprüfen, weshalb auf allfällige eigenständige Asylgründe des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen ist.

Die belangte Behörde hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Ablehnung der Ausdehnung der Asylgründe auf den Beschwerdeführer damit begründet, daß die für die Ausdehnung der Asylgewährung zwingend erforderliche Voraussetzung der Gewährung von Asyl für einen Elternteil (hier den Vater) nicht vorliege, weil dessen Asylantrag abgewiesen worden sei. Mit dieser Rechtsansicht befindet sich die belangte Behörde auf dem Boden der Rechtslage. Die in § 4 AsylG 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl an (unter anderem) eheliche und außereheliche Kinder setzt schon allein nach ihrem Wortlaut voraus, daß einem Elternteil bereits Asyl gewährt worden ist. Im Beschwerdefall wurde aber der Berufung des Vaters des Beschwerdeführers mit dem bereits erwähnten Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 1993 keine Folge gegeben.

Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vom Vater erhobene Beschwerde geltend macht, die Abweisung des Asylantrages des Vaters sei zu Unrecht erfolgt, ist ihm entgegenzuhalten, daß im Verfahren über die Ausdehnung von Asyl die Rechtmäßigkeit eines den Asylantrag eines Elternteils des Ausdehnungswerbers abweisenden Bescheides nicht geprüft werden kann. Es bleibt dem Beschwerdeführer aber unbenommen, neuerlich einen Ausdehnungsantrag gemäß § 4 AsylG 1991 zu stellen, sollte der Beschwerde des Vaters ein Erfolg beschieden sein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. November 1993, Zlen. 93/01/1220 bis 1224).

Die unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190953.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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