TE Vwgh Erkenntnis 1994/8/30 94/05/0116

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Veröffentlicht am 30.08.1994
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

BauO OÖ 1976 §61 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des G in L, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. Juli 1993, Zl. BauR-011007/1-1993 Ki/Vi, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgegewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der HÖhe von S 4.000,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Magistratsbescheid vom 1. März 1993 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, für die Unterkellerung einer bestimmten Garagenbox auf seinem Grundstück binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides um die nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder diese Anlage binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Hinsichtlich der Unterkellerung im Bereich eines Windfanges und eines Verbindungsganges wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, diese baulichen Anlagen binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Der dagegen eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers hat der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 20. April 1993 keine Folge gegeben. Aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 19. Juli 1993 der Vorstellung mit der Feststellung Folge gegeben, daß der Einschreiter durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt worden sei. In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, daß dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages im Sinne des § 61 Abs. 1 der Oberösterreichischen Bauordnung vorlägen; durch die Erteilung eines Alternativauftrages hinsichtlich der Unterkellerung der Garagenplätze sei der Beschwerdeführer jedoch in seinen Rechten verletzt, da er diesbezüglich bereits ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung eingebracht habe.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 1. März 1994, Zl. B 1472/93-5, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Verwaltungsakt wurde zur hg. Zl. 94/05/0094, vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers mit der Feststellung Folge gegeben, daß der Einschreiter durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt wurde. Tragender Grund für die Aufhebung des Bescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz war allein der Umstand, daß der Beschwerdeführer durch die Erteilung eines baupolizeilichen Alternativauftrages bezüglich der Unterkellerung der Garagen trotz Vorliegens eines Ansuchens um Baubewilligung für diese Maßnahme in seinen Rechten verletzt wurde. Durch die Aufhebung des Bescheides des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt konnte der Beschwerdeführer in keinen Rechten verletzt sein.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die weiteren Ausführungen in der Begründung des Vorstellungsbescheides, die aber nicht kausal für die Aufhebung des Bescheides des Stadtsenates waren, wendet, ist darauf zu verweisen, daß nur die die Aufhebung tragende Rechtsansicht der Gemeindeaufsichtsbehörde für das weitere Verfahren vor der Gemeindebehörde, der Aufsichtsbehörde selbst und einem Gerichtshof des öffentlichen Rechtes Bindungswirkung entfaltet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1985, Zl. 85/05/0098, u. a.). Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken. Da die weiteren Ausführungen des angefochtenen Bescheides, die nicht die Aufhebung tragen, keine Bindungswirkung entfalten, konnte der Beschwerdeführer auch durch diesen Teil des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides in keinen Rechten verletzt sein.

Da die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050116.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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