Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §69 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der E in S, vertreten durch Dr. H. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Februar 1992, Zl. 512.166/01-I B/92, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und Wiederaufnahme des Verfahrens über einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Abspruches über den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen, somit im Umfang der Bekämpfung des Abspruches des angefochtenen Bescheides über die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. Juni 1985, Zl. III/1-24.650/2-85, abgeschlossenen Verfahrens, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 20. September 1960 suchte eine aus drei Bauunternehmen bestehende Arbeitsgemeinschaft um gewerbebehördliche und wasserrechtliche Bewilligung dafür an, auf bestimmt bezeichneten Grundstücken im Eigentum eines Dritten Erdmaterial gemäß den gesetzlichen Bestimmungen abzubaggern und wegzuführen. Im Zuge der darüber von der Bezirkshauptmannschaft Melk durchgeführten Verhandlungen wurde festgestellt, daß der durch die bereits erfolgte Entnahme entstandene Grundwasserteich in vier Kammern durch Dämme getrennt sei und späterhin dem Grundeigentümer zur Fischzucht dienen solle. Anrainer, die wegen möglicher Überschwemmungsgefahr Bedenken äußerten, wurden mit ihren Einwänden an die Wasserrechtsbehörde verwiesen. Mit Bescheid vom 21. März 1961 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Melk dem beantragten Vorhaben die gewerberechtliche Bewilligung. Das im Zuge der gewerbebehördlichen Verhandlungen angesprochene Wasserrechtsverfahren wurde weder durchgeführt, noch erging über den auch die wasserrechtliche Bewilligung begehrenden Antrag der Arbeitsgemeinschaft der Bauunternehmen je ein wasserrechtlicher Bescheid.
Mit Bescheid vom 3. Juni 1985 trug der Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) der Beschwerdeführerin unter Berufung auf die §§ 99 und 138 Abs. 2 WRG 1959 auf, bis spätestens 30. September 1985 entweder unter Vorlage geeigneter technischer Unterlagen um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung sowohl für die Naßbaggerung auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken Nr. 466 und 469/1, KG K., als auch für die Folgenutzung des bestehenden Grundwasserteiches als Sportfischteich anzusuchen oder aber die Neuerung zu beseitigen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Nachdem die Beschwerdeführerin telefonisch zweimal um Fristverlängerung, zuletzt bis 31. Dezember 1985, angesucht hatte, langte am 7. Jänner 1986 ihr mit 8. Jänner 1986 datiertes Ansuchen um nachträgliche wasserrechtliche Genehmigung für den Grundwasserteich ein; in diesem Ansuchen wurde die Teichwasserfläche mit ca. 10.100 m2 und die Teichtiefe im Mittel bei 2,85 m angegeben.
Nachdem sich das wasserwirtschaftliche Planungsorgan des LH dahin geäußert hatte, daß im Interesse eines wirksamen Gewässerschutzes und zur Erhaltung einer entsprechenden Wasserqualität im Hinblick auf die nördlich und südlich angrenzenden Grundwasserteiche danach zu trachten sei, eine Vergrößerung der Teichfläche und eine Vertiefung des Grundswasserteiches zu erzielen, weil ein Weiterbestand des bestehenden Grundwasserteiches seiner zu geringen Größe und Tiefe wegen als ablehnend zu beurteilen wäre, wurden der Beschwerdeführerin ebenso wie Angehörigen des verstorbenen Eigentümers eines Nachbarteiches die Äußerungen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans in einer am 30. September 1986 vor dem LH durchgeführten Verhandlung mitgeteilt. Nachdem der zwischenzeitige Erwerber des Nachbarteiches dem LH bekannt gegeben hatte, daß Versuche gescheitert seien, mit der Beschwerdeführerin wegen einer Zusammenlegung der Teiche handelseins zu werden, bestätigte auch die Beschwerdeführerin dies dem LH und wandte gegen die Äußerung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans ein, daß es sich bei ihrem Teich um einen seit jeher bestehenden Altbestand handle, welcher keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe. Daß ihr Teich für das Grundwasser schädlich sein könne, sei nicht bewiesen.
Der vom LH beigezogene Amtssachverständige vertrat daraufhin in einem Gutachten die Auffassung, daß die den Stand der Technik zum gegenwärtigen Zeitpunkt wiedergebenden Richtlinien für Naßbaggerungen mit dem Teich auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin massiv unterschritten würden. Wie aus den im Akt einliegenden Lichtbildern ersehen werden könne, seien die Teichufer zur Gänze mit über die Wasserfläche überhängenden Laubbäumen und Sträuchern bewachsen und sei der Teich stark verkrautet. Der starke Krautwuchs sowie der jährliche Laubeintrag in das Gewässer müsse zwangsläufig zu einer immer stärker werdenden Nährstoffanreicherung und zu einer Faulschlammbildung im Gewässer führen; gegebenenfalls vorhandene positive Wasseruntersuchungsbefunde könnten daran nichts ändern, da solche Befunde nur Momentaufnahmen darstellten und keine Aussage darüber zuließen, wie sich die Wasserqualität im Teich in Zukunft ändern werde. Ein Baggersee der vorliegenden Art erfordere eine Mindesttiefe und Mindestgröße, um die Fähigkeit zum Abbau der in der oberen Seeschicht organischen Substanzen zu entwickeln. Ein solcher Baggersee stehe in enger Wechselbeziehung mit dem Grundwasser, weshalb es erforderlich sei, solche Kriterien aufzustellen, durch welche der nachhaltige Schutz des Grundwassers weitgehend sichergestellt werden könne. Angesichts der unzureichenden Größe des Baggersees auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin trete der Sachverständige für die Abweisung des Antrages auf wasserrechtliche Bewilligung und die Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages zu Verfüllung des Teiches mit sanitär unbedenklichem Material ein. Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin vom LH am 27. April 1987 bekannt gegeben.
Am 11. Mai 1987 stellte die Beschwerdeführerin daraufhin den Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Bescheid des LH vom 3. Juni 1985 abgeschlossenen Verfahrens nach § 138 Abs. 2 WRG 1959, wobei sie als Wiederaufnahmegrund geltend machte, daß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 21. März 1961 die Schottergrube auch auf ihren Grundstücken gewerbebehördlich genehmigt habe. Wie sich der Verhandlungsniederschrift entnehmen lasse, habe die Bezirkshauptmannschaft die natürliche Entstehung des Grundwasserteiches damals berücksichtigt und genehmigt und im zitierten Verfahren den Teich somit auch als Wasserrechtsbehörde bewilligt. Dies hätte zu einem anderen als dem am 3. Juni 1985 erlassenen Bescheid nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 führen müssen. Von der Existenz des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 21. März 1961 habe die Beschwerdeführerin erst am 29. oder 30. April 1987 Kenntnis erlangt. Zum Gutachten des vom LH beigezogenen Amtssachverständigen erklärte die Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme vom 29. Mai 1987, daß dieses Gutachten jeglichen Anhaltspunkt dafür vermissen lasse, daß ihr Gewässer das Grundwasser verunreinige. Hiezu hätte es entsprechender Langzeituntersuchungen bedurft; die allgemein gehaltenen Ausführungen des Gutachtens des Amtssachverständigen seien für eine Sachentscheidung unzureichend. Es fehlten in diesem Gutachten auch Ausführungen über die konkreten biologischen Abläufe in dem seit mehr als 20 Jahren bestehenden Teich; die für die Naßbaggerung herausgegebenen Richtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft seien auf Badeseen zugeschnitten, ihr Gewässer sei kein Badesee. Die Beschwerdeführerin beabsichtige, eine wissenschaftlich fundierte Gegenstellungnahme mit einer Langzeitbeobachtung der Gewässerbeschaffenheit erstellen zu lassen und ersuche hiefür um Einräumung einer Frist bis zum 31. März 1988.
Mit Bescheid vom 30. Juli 1987 wies der LH sowohl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 3. Juni 1985 abgeschlossenen Verfahrens nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 gemäß §§ 69 und 70 AVG, als auch das Ansuchen der Beschwerdeführerin um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung des durch eine Naßbaggerung entstandenen Grundwasserteiches auf den Parzellen Nr. 466, 469/1 und 1179/5, KG K., insoweit unter Berufung auf die §§ 104, 105, 106 WRG 1959 ab. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte gewerbebehördliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Melk eigne sich nicht als Wiederaufnahmegrund, weil sie die daneben erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nicht ersetzen könne, führte der LH begründend aus. Der begehrten nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung aber stehe entgegen, daß nach den schlüssigen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen eine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Grundwasserkörpers durch den vorliegenden Baggersee nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb es diesbezüglich keiner weiteren Erhebungen bedürfe und das Gesuch schon nach § 106 WRG 1959 abzuweisen gewesen sei.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vertrat die Beschwerdeführerin zur Abweisung ihres Wiederaufnahmeantrages die Auffassung, daß zum Zeitpunkt des gewerbebehördlichen Bescheides vom 21. März 1961 die Naßbaggerung wasserrechtlich gar nicht bewilligungspflichtig gewesen sei, weil erst im Jahre 1973 der Verwaltungsgerichtshof der Bestimmung des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 eine derart extensive Interpretation habe zukommen lassen. Der vom Wiederaufnahmebegehren betroffene Bescheid des LH vom 3. Juni 1985 beschneide die Beschwerdeführerin in ihrem wohlerworbenen Recht auf den Bestand dieses Teiches. Der Abweisung des Ansuchens um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung setzte die Beschwerdeführerin entgegen, daß der Amtssachverständige sich bloß auf Erhebungen aus im Akt erliegenden Lichtbildern beschränkt und es nicht einmal der Mühe wert gefunden habe, die Grundwasserschädlichkeit ihres Teiches durch Entnahme von Wasserproben zu überprüfen oder ihren Teich überhaupt zu besichtigen. Ein Versagungsgrund nach § 106 WRG 1959 liege überhaupt nicht vor. Die Gewässerbeschaffenheit ihres Teiches habe seit 27 Jahren keinen Anlaß zu Beanstandungen gegeben. Aufgabe der Behörde wäre es gewesen, alle drei vorhandenen Teiche, welche seinerzeit als Einheit projektiert und errichtet worden seien, gemeinsam einem wasserrechtlichen Verfahren zu unterziehen, was zu ganz anderen Ergebnissen geführt hätte. Die Beschwerdeführerin schloß der Berufung ein von ihr eingeholtes Gutachten des Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. techn. Kurt I. vom 17. August 1987 an, in welchem dieser die Auffassung vertritt, daß die drei Teiche als ein zusammenhängendes Gebilde mit mehr als 3 ha Fläche bezeichnet werden könnten, was auch den Richtlinien für Naßbaggerungen entspreche. Die Verfüllung eines Teiches sei aus mehreren Gründen abzulehnen; zweckmäßiger sei es, die drei Teiche unter verschiedenen Auflagen zu genehmigen; so sollten die Trenndämme aufgelassen, falls dies nicht möglich sei, so klein wie möglich gestaltet und von Bewuchs freigehalten werden. Anstatt des Trenndammes könne auch ein Fischgitter montiert werden, sodaß die Teiche dann als Einheit mit mehr als 3 ha Fläche angesehen werden könnten.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden Versuche unternommen, die Beschwerdeführerin und den Eigentümer der Nachbarteiche zu einer einvernehmlichen Vorgangsweise zu motivieren, welche fehlschlugen. Die Beschwerdeführerin legte einen Untersuchungsbericht des von ihr beauftragten Sachverständigen vom 20. Juni 1991 vor, in welchem dargelegt wurde, daß die sich aus Messungen am 24. Februar 1991 und am 16. Juni 1991 ergebenden Meßwerte der Wassergüte des Baggerteiches der Beschwerdeführerin die Grenzwerte nach den Immissionsrichtlinien in keinem Falle überschritten hätten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Begründend vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß Naßbaggerungen jedenfalls seit der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1959 einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 WRG 1959 bedürften, weil sie regelmäßig und typisch mit Einwirkungen auf das Grundwasser verbunden seien. Daß die Wasserrechtsbehörde zum Zeitpunkt der gewerbebehördlichen Bewilligung der Naßbaggerung von einer Bewilligungsfreiheit in wasserrechtlicher Hinsicht ausgegangen sei, lasse sich den Akten nicht entnehmen. Es liege der von der Beschwerdeführerin gesehene Grund zur Wiederaufnahme des nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 durchgeführten Verfahrens demnach nicht vor. Die Ausführungen des vom LH beigezogenen Amtssachverständigen zur fehlenden Bewilligungsfähigkeit des Teichs stützten sich nicht allein auf die Richtlinien des Bundesministeriums, sondern enthielten auch Ausführungen über bereits feststellbare Eutrophierungsvorgänge wegen des zu geringen Wasservolumens und über die in einem Fall wie dem vorliegenden regelmäßig und typisch ausgehenden Grundwasserbelastungen. Diese Ausführungen würden auch durch die stichprobenartigen Untersuchungen des von der Beschwerdeführerin beigezogenen Sachverständigen nicht entkräftet, welche lediglich Momentaufnahmen darstellten, während wesentlich für die Beurteilung der Berührung öffentlicher Interessen auch die Prognose des weiteren Verhaltens des Teiches in Beziehung auf das umgebende Grundwasser sei. Daß der Teich im derzeitigen Zustand nicht bewilligungsfähig sei, habe das Beweisverfahren somit eindeutig ergeben. Es wäre allerdings durch Setzung verschiedener Maßnahmen eine Umwandlung des Teiches in ein Feuchtbiotop denkbar, wobei der Genehmigung eines solchen Projektes die Abweisung des vorliegenden Ansuchens nicht mit Rechtskraftwirkung entgegenstünde. Ein solches Projekt würde auch dem wasserpolizeilichen Auftrag vom 3. Juni 1985 entsprechen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt; die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung für ihren Grundwasserteich, in ihrem Recht auf Nutzung dieses Teichs sowie darauf, diesen nicht auf Grund eines gesetzwidrigen Auftrages zuschütten zu müssen, und in ihren Verfahrensrechten als verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die im Instanzenzug ergangene Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 und des Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung des auf den Liegenschaften der Beschwerdeführerin bestehenden Teiches. Nicht zur Prüfung hingegen steht die Frage an, ob der in dem vom Wiederaufnahmebegehren der Beschwerdeführerin betroffenen Hauptverfahren ergangene Bescheid vom 3. Juni 1985 rechtswidrig war. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Insoweit die Beschwerdeführerin über weite Strecken ihres Beschwerdevorbringens die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides zu bekämpfen versucht, gehen ihre Argumente demgemäß rechtlich an der Sache vorbei.
Gegen die Abweisung ihres Wiederaufnahmeantrages führt die Beschwerdeführerin ins Treffen, daß insoweit neue Tatsachen aufgetaucht seien, als zwar keine wasserrechtliche Bewilligung des Teiches festgestellt werden habe können, jedoch aus dem Gewerbeakt der Bezirkshauptmannschaft Melk hervorgekommen sei, daß schon die Arbeitsgemeinschaft der drei Bauunternehmen seinerzeit auch um die wasserrechtliche Bewilligung angesucht hätte. Dieses Vorbringen kann die Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil die Beschwerdeführerin ihren Wiederaufnahmeantrag auf einen solchen Sachverhalt nicht gestützt hatte. Sie hatte als Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 vielmehr geltend gemacht, daß ihr Teich auf Grund des von ihr vorgefundenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 21. März 1961 als bereits wasserrechtlich genehmigt angesehen hätte werden müssen. Diesem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstand aber fehlte die Eignung, einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG herbeizuführen, weil der bestehende Teich aus dem Grunde des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 auch im Jahre 1961 wasserrechtlich bewilligungspflichtig war (vgl. die bei Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2, E 34 zu § 32 WRG 1959 wiedergegebene hg. Judikatur), und die im vorgefundenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 21. März 1961 erteilte gewerberechtliche Bewilligung des Schotterabbaus eine solche wasserrechtliche Bewilligung nicht ersetzen konnte.
In der Bekämpfung der Abweisung ihres Ansuchens um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung des Teiches vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, daß der Konnex ihres Teiches mit den Nachbarteichen als ein zusammenhängendes Gebilde mit mehr als 3 ha Fläche die Behörde dazu veranlassen hätte müssen, ein alle diese Teiche betreffendes Verfahren einzuleiten, was zu einer einheitlichen Lösungsmöglichkeit führen hätte können. Dieses Vorbringen ist schon deswegen nicht geeignet, die Beschwerde zu einem Erfolg zu führen, weil der Wasserrechtsbehörde nun einmal der von der Beschwerdeführerin selbst gestellte Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung (nur) ihres Teiches zur Entscheidung vorlag und demgemäß auch den Gegenstand des im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheides zu bilden hatte. Eine Entscheidung über ein anderes als das von der Beschwerdeführerin zur Bewilligung eingereichte Projekt kam damit nicht in Betracht.
Soweit sich die Beschwerdeführerin durch die von der belangten Behörde bestätigte Abweisung ihres Bewilligungsantrages nach der Bestimmung des § 106 WRG 1959 deswegen in ihren Rechten als verletzt erachtet, weil die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle keinesfalls hätten vorliegen können, scheint ihr - ebenso wie offenbar auch dem LH - entgangen zu sein, daß der LH am 30. September 1986 ohnehin eine mündliche Verhandlung über ihr Ansuchen durchgeführt hatte, weshalb es einer Zitierung der Bestimmung des § 106 WRG 1959 im erstbehördlichen Bescheid nicht bedurft hätte.
Es wendet sich die Beschwerdeführerin schließlich aber auch gegen die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides über die mit dem Bestand ihres Teiches verbundene Grundwassergefährdung, indem sie das Unterbleiben einer Befundaufnahme durch die Sachverständigen an Ort und Stelle rügt, bemängelt, daß die Gutachten der Amtssachverständigen lediglich auf allgemeinen Annahmen beruhten, die nicht auf jeden Einzelfall übertragen werden könnten, und indem sie auf die Ausführungen des von ihr beigezogenen Sachverständigen verweist.
Der Beschwerdeführerin ist darin Recht zu geben, daß die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung über eine von ihrem Teich ausgehende Grundwasserbelastung auf unzureichenden Ermittlungsergebnissen beruht. Daß der Teich auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin den mit Erlaß des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Juli 1975, Zl. 15.270/10-I5/75, verlautbarten Richtlinien für Naßbaggerungen insofern widerspricht, als nach diesen Richtlinien die Größe der Wasserfläche im Regelfall 3 ha bis 5 ha nicht unterschreiten soll, trifft zu. Dieser Erlaß ist indessen keine für den Verwaltungsgerichtshof verbindliche Rechtsquelle. Die Annahme, ein Schotterteich sei den öffentlichen Interessen abträglich, kann deshalb nicht allein unter Berufung auf diesen Erlaß tauglich begründet werden. Maßgebend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles, anhand deren allein von der Behörde beurteilt werden muß, ob der konkret zur Entscheidung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung anstehende Teich seiner Beschaffenheit nach eine Gefährdung des Grundwassers besorgen läßt und demnach nicht bewilligt werden kann. Die vom Amtssachverständigen des LH angestellten Erwägungen wurden in der Allgemeinheit ihrer Ausführungen zwar auch von dem von der Beschwerdeführerin beigezogenen Sachverständigen nicht widerlegt, sie leiden jedoch gerade dieser Allgemeinheit wegen weitgehend am Fehlen eines Bezuges zur konkreten Beschaffenheit des hier in Rede stehenden Teiches. Dafür, daß die vom Amtssachverständigen des LH angestellten Erwägungen für den auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin gelegenen Teich so nicht zutreffen könnten, hat die Beschwerdeführerin Indizien vorgebracht, denen konkret zu erwidern der belangten Behörde oblegen wäre. Diese hätte sich mit den Ausführungen des von der Beschwerdeführerin beigezogenen Sachverständigen auseinandersetzen müssen, wonach der Trennungsdamm, da die Teiche quer zur Grundwasserströmung situiert seien, kein Hindernis für die Durchströmung des Teiches bilde, und unter der Bedingung, daß er von Bewuchs freigehalten werde, von äußerst geringem Einfluß auf die Wasserqualität der Teiche sei. Ferner hätte die belangte Behörde auch auf die im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten positiven Wasserbefunde insoweit eingehen müssen, als sie diese nicht als bloße Momentaufnahmen abtun durfte, sondern einleuchtend zu erklären gehabt hätte, wie sich solche, 30 Jahre nach Entstehen des Teiches gezogene Wasserbefunde mit den auf allgemeine Erfahrungen gestützten Ausführungen des vom LH beigezogenen Amtssachverständigen in Einklang bringen lassen sollten. Die Allgemeingültigkeit der vom Amtssachverständigen des LH getroffenen Darlegungen über die Abträglichkeit eines Teiches von der Beschaffenheit jenes der Beschwerdeführerin bedurfte ihrer Verifizierung in Gegenüberstellung mit der auch von der Behörde nicht bestrittenen Tatsache, daß der Teich der Beschwerdeführerin trotz 30-jährigem Bestand bis dato jene Entwicklung offenbar noch nicht genommen hatte, welche der Amtssachverständige als zwangsläufig diagnostizierte. Auch der vom Amtssachverständigen des LH getroffene Hinweis auf aus Lichtbildern wahrgenommene Eutrophierungsvorgänge konnte eine Befundaufnahme der konkreten Verhältnisse des Teiches nicht ersetzen und belegt angesichts der nach 30-jähriger Bestanddauer erhobenen Wasserbefunde die vom Amtssachverständigen auf der Grundlage augenscheinlich der Naßbaggerungsrichtlinien beurteilten nachteiligen Auswirkungen des Teiches auf das Grundwasser im Beschwerdefall nicht überzeugend. Bei der gegebenen Sachlage hätte zudem die Frage einer Erörterung und im Verneinungsfalle einer Begründung bedurft, aus welchen Gründen der bestehende Teich nicht unter entsprechenden - einerseits die Eutrophierungsgefahr eindämmenden und andererseits ausreichende Kontrollen seiner Gewässerbeschaffenheit gewährleistenden - Auflagen im Sinne des § 105 Abs. 1 WRG 1959 und unter sachgemäßer Anwendung der Bestimmung des § 21 leg. cit. einer Bewilligung zugänglich gewesen sein konnte.
Es hat die belangte Behörde in der Abweisung des nachträglichen Bewilligungsansuchens der Beschwerdeführerin durch unzureichende Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und durch unzulängliche Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin den erstbehördlichen Sachverhaltsfeststellungen entgegengesetzten Umständen Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Es war der angefochtene Bescheid somit in seinem Abspruch über das Ansuchen der Beschwerdeführerin um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung ihres Teiches gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben, während die Beschwerde im Umfang der Bekämpfung der Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; die Beschwerde war lediglich in zweifacher Ausfertigung zu überreichen, der Vorlage des angefochtenen Bescheides bedurfte es in nur einer Ausfertigung, weshalb der darüber hinausgehend beanspruchte Stempelgebührenersatz nicht zuzusprechen war.
Schlagworte
Andere rechtliche Beurteilung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070074.X00Im RIS seit
12.11.2001