TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/13 93/09/0354

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Veröffentlicht am 13.10.1994
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z2 litd idF 1990/450;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des Dr. R in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 18. Juni 1993, Zl. IIc/6702 B, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und stellte am 15. März 1993 für den Betrieb "EEGund EMG-Institut" beim Arbeitsamt Persönliche Dienste-Gastgewerbe den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für eine namentlich genannte bosnische Staatsangehörige für "Reinigungstätigkeit" (Bruttoentlohnung S 100,-- pro Stunde). Als spezielles Erfordernis seien gute Kenntnisse in der Buchhaltung erforderlich. In einem Begleitschreiben teilte der Beschwerdeführer dem Arbeitsamt mit, die beantragte Ausländerin erfülle in idealer Weise das Anforderungsprofil für den geforderten Arbeitsbereich, nämlich kontinuierliche Reinigungsarbeiten im Labor bei zeitlicher Flexibilität in Kombination mit Erfüllung von Buchhaltungsaufgaben nach Bedarf während der unregelmäßig anfallenden Spitzenbelastungszeiten.

Diesen Antrag wies das Arbeitsamt mit Bescheid vom 30. April 1993 gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG ab. Nach Zitierung der einschlägigen Gesetzesbestimmung enthielt die Begründung die Feststellung, der Vermittlungsausschuß habe im gegenständlichen Verfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Darüber hinaus habe das Ermittlungsverfahren ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.

In der Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Mitarbeit der beantragten Ausländerin würde in seinem "EEG/EMG-Labor" die ideale Ergänzung der vorhandenen Arbeitsstruktur darstellen. Abgesehen davon, daß er die Ausländerin seit ca. einem Jahr als sehr tüchtige, fleißige Person kenne, erfülle sie vor allem vollständig das Arbeitsprofil, das zur Komplettierung seines Teams benötigt werde (Besorgung der erforderlichen Reinigungsarbeiten bei zeitlicher Flexibilität sowie Mitarbeit in den unregelmäßig anfallenden "administrativ-buchhalterischen" Spitzenbelastungszeiten). Bisher habe er niemanden gefunden, der dieses Anforderungsprofil auch nur annähernd in derart perfekter Weise erfülle.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Juni 1993 gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG i. V.m. § 4 Abs. 6 sowie § 4 Abs. 1 und § 13a AuslBG i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 684/1991 keine Folge. Neben einer ausführlichen Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesstellen enthielt der angefochtene Bescheid die Feststellung, daß die für 1992 und 1993 mit Verordnung festgesetzten Landeshöchstzahlen seit Beginn der betreffenden Kalenderjahre weit überschritten seien. Die gegenständliche Entscheidung habe demnach unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 6 AuslBG zu erfolgen. Die ausländische Arbeitskraft werde für die Beschäftigung als Reinigungskraft mit guten Buchhaltungskenntnissen beantragt. Zu dem dafür angegebenen Anforderungsprofil sei festzustellen, daß es über jenes einer Reinigungskraft weit hinaus gehe und im üblichen Aufgabenbereich keine Deckung mehr finde. Es sei daher davon auszugehen, daß die ins Treffen gebrachten Argumente bzw. gestellten Anforderungen als Präferenz für die beantragte ausländische Arbeitskraft zu werten seien, die jedoch im gegenständlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden könne. Die Überprüfung der Lage auf dem verfahrensgegenständlichen Teilarbeitsmarkt habe ergeben, daß grundsätzlich Ersatzarbeitskräfte, die für das gängige Berufsbild einer Reinigungskraft geeignet wären, zur Vermittlung vorgemerkt seien und zur Deckung des Arbeitskräftebedarfes zur Verfügung stünden. Aufgrund des überzogenen Anforderungsprofiles sei jedoch keine Ersatzkraftzuweisung möglich. Dadurch habe sich der Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, sich von der Eignung der zur Verfügung stehenden Ersatzkräfte zu überzeugen. Die Berufungsausführungen seien daher nicht geeignet, eine andere Entscheidung im Sinne des § 4 Abs. 1 AuslBG herbeizuführen. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 leg. cit. nicht gegeben, weil die dazu erforderlichen - ausführlich dargestellten - wichtigen Gründe nicht vorlägen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 1 und Abs. 6 AuslBG gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

§ 4 Abs. 6 AuslBG (Z. 1 i.d.F. der Novelle

BGBl. Nr. 684/1991, die übrigen Bestimmungen i.d.F. der Novelle

BGBl. Nr. 450/1990) lautet:

"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder

2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere

a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer,

b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder

c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder

d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder

3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder

4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."

Bereits im Bescheid des Arbeitsamtes wurde festgestellt, daß der Vermittlungsausschuß (§ 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG) die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet hat. Auch die Feststellung der Überschreitung der - im Beschwerdefall mit Rücksicht auf die Erlassung (Zustellung) des angefochtenen Bescheides in diesem Kalenderjahr maßgebenden - Landeshöchstzahl für 1993 wurde unbestritten festgestellt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen für das gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG erschwerte Verfahren ausgegangen. Damit wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung in diesem erschwerten Verfahren hätten maßgebend sein können (vgl. dazu z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1994, 93/09/0318, u.v.a.).

Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung rechtfertigenden Gründe geltend gemacht hat. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Beschäftigung der beantragten Arbeitskraft in der Ordination und im Labor eines Facharztes eine Tätigkeit im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege gemäß § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. d AuslBG darstelle, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Der für die beantragte ausländische Arbeitskraft vorgesehene Tätigkeitsbereich (Reinigungsarbeiten allenfalls verbunden mit Buchhaltungstätigkeiten) stellt INHALTLICH keine Tätigkeit der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege dar.

Das Beschwerdevorbringen war somit nicht geeignet, die von der belangten Behörde nach § 4 Abs. 6 AuslBG bestätigte Ablehnung des Antrages auf Beschäftigungsbewilligung als rechtswidrig erkennen zu lassen. Es erübrigte sich daher, auf das weitere auf § 4 Abs. 1 AuslBG ausgerichtete Beschwerdevorbringen einzugehen.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG i.V.m. Art. I B Z. 4 und 5 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090354.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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