TE Vwgh Beschluss 1994/10/14 94/02/0361

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Veröffentlicht am 14.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §31 Abs3;
VStG §51 Abs7;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des W in M, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 27. Mai 1993, Zl. Senat- MD-92-113, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,-- verhängt.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafe durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Beschwerdeführer rügt Verstöße gegen § 31 Abs. 3 und § 51 Abs. 7 VStG, weil die schriftliche Ausfertigung des in Abwesenheit des Beschwerdeführers und seines Vertreters verkündeten angefochtenen Bescheides erst nach Ablauf der in den zitierten Bestimmungen normierten Fristen zugestellt wurde. Er vermeint, daß die mit einem Alkomatgerät erzielten Ergebnisse hinsichtlich des Alkoholgehaltes seiner Atemluft im Hinblick auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht hätten verwertet werden dürfen und bekämpft letztlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Ansehung der Frage, ob der Beschwerdeführer im Anschluß an die Messung des Alkoholgehaltes seiner Atemluft Zweifel an der Richtigkeit der dabei erzielten Ergebnisse geäußert hat.

Damit tut er nicht dar, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im geschilderten Sinn abhinge. Soweit sein Beschwerdevorbringen nicht nur Tatfragen betrifft, widerspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, und zwar sowohl hinsichtlich der Bedeutung der in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Verkündung eines Berufungsbescheides für die Frage der Wahrung verfahrensrechtlicher Fristen als auch in Ansehung des Beweiswertes von mit Alkomatgeräten erzielten Ergebnissen.

Da die verhängte Geldstrafe S 10.000,-- nicht übersteigt, konnte von der Ermächtigung des § 33a VwGG Gebrauch gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020361.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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