TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/20 94/06/0199

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Veröffentlicht am 20.10.1994
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Index

L85005 Straßen Salzburg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
LStG Slbg 1972 §5 Abs1;
LStG Slbg 1972 §6 Abs1;
LStG Slbg 1972 §6 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des T, der R, und der J, alle in B, alle vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Slbg LReg vom 21. 7. 1994, Zl.1/02-34.388/2-1994, betr Parteistellung in einem Verfahren gemäß dem § 6 des Salzburger Landesstraßengesetzes (mP: 1.) Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister, 2.) Interessentenweggen "X", vertreten durch den Obmann P), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich:

Mit Bescheid vom 24. November 1992 hatte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde der mitbeteiligten Interessentenweggenossenschaft (kurz: Weggenossenschaft) gemäß § 6 Abs. 1 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 (LStG) die straßenrechtliche Baubewilligung zur "Neutrassierung" des Interessentenweges "X" erteilt. Zuvor hatte am 3. September 1992 eine mündliche Verhandlung stattgefunden, zu der die nunmehrigen Beschwerdeführer geladen worden waren. Bei dieser Verhandlung hatten sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gegen die vorgesehene Trassenführung ausgesprochen.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen den Bescheid vom 24. November 1992 Berufung, die mit Berufungsbescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 19. Mai 1994 als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil gemäß § 6 Abs. 7 LStG Parteien im Anlaßverfahren außer dem Antragsteller nur die in Betracht kommenden Gemeinden seien.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, der die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gab. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der Gesetzeslage (insbesondere der § 5 Abs. 1 und 6 LStG) aus, daß die Frage, wer im jeweiligen Verwaltungsverfahren Parteistellung besitze, auf Grund der materiellen Verwaltungsvorschriften zu beantworten sei. In dieser Angelegenheit sei dies § 6 Abs. 7 LStG. Nach dieser Bestimmung komme den Beschwerdeführern im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zu. Sie seien aber als Beteiligte im Sinne des § 8 AVG wie auch im Sinne der genannten Bestimmungen des LStG anzusehen. Als solche seien sie - wie es das AVG und das LStG vorsehe - "angehört worden und hätten Gelegenheit bekommen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken". Durch die "Bestimmung des Parteienkreises" (§ 6 Abs. 7 LStG) habe der Gesetzgeber ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, daß das Anhörungsrecht eines Beteiligten von einem durchsetzbaren Anspruch auf Berücksichtigung bestimmter Interessen zu unterscheiden sei. Die Beiziehung des Nachbarn im Sinne des § 5 Abs. 1 LStG zu einer mündlichen Verhandlung vermöge den gesetzlich normierten Parteienkreis nicht zu erweitern.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 LStG sind Straßen so zu bauen und zu erhalten, daß sie bei Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften und unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse und Elementarereignisse bedingten Umstände ohne Gefahr für den auf ihnen zugelassenen Verkehr benützbar sind und daß die Interessen der Nachbarn gewahrt werden. Solche Interessen der Nachbarn sind die Hintanhaltung der Gefährdung der Sicherheit von Personen in der Nachbarschaft der Straße, sonstiger erheblich nachteiliger Auswirkungen auf dem baulichen Bestand und der Benützung der Straße auf benachbarte Grundstücke, Bauwerke, bauliche und sonstige Anlagen, insbesondere die Vermeidung von angesichts der Flächenwidmung übermäßiger Lärmbelästigung und Luftverunreinigung, weiters die Aufrechterhaltung von Verkehrsbeziehungen. Diese Interessen sind jedoch nur insoweit beachtlich, als sie dem öffentlichen Interesse am Bau und an der Erhaltung der Straße zur Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses unter besonderer Berücksichtigung der Verkehrssicherheit nicht widersprechen.

Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. bedarf der Bau und wesentliche Umbau einer Straße gemäß § 1 Abs. 1 lit. a LStG (es sind dies Landesstraßen, Eisenbahnzufahrts- und sonstige Konkurrenzstraßen, Gemeindestaßen und öffentliche Interessentenstraßen) der Bewilligung der Straßenrechtsbehörde.

Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung hat die Straßenrechtsbehörde im Ermittlungsverfahren zur Erteilung der Bewilligung das Vorhaben einschließlich der jeweils in Betracht kommenden Unterlagen durch die berührten Gemeinden in der für deren allgemeinen Anordnungen vorgeschriebenen Weise drei Wochen lang kundmachen zu lassen.

Gemäß Abs. 6 steht es jedermann frei, innerhalb dieser Kundmachungsfristen vom Standpunkt seiner nachbarlichen Interessen (das Gesetz verweist auf § 5 Abs. 1) Erinnerungen schriftlich bei der Gemeinde vorzubringen. Nach Ablauf der Kundmachungsfrist sind diese gesammelt der Straßenrechtsbehörde zu übermitteln. Werden Erinnerungen vorgebracht, so sind sie von der Straßenrechtsbehörde der Beurteilung der in § 6 Abs. 1 angeführten Tatbestände einzubeziehen.

Gemäß Abs. 7 sind Parteien im Verfahren außer dem Antragsteller nur die in Betracht kommenden Gemeinden vom Standpunkt der öffentlichen Interessen der gefahrlosen Benützbarkeit der Straße und der örtlichen Verkehrsbedürfnisse.

Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, daß den Beschwerdeführern (die ihrem Vorbringen zufolge "von der Trassierung mit ihrem Grundbesitz direkt nicht betroffen sind") auf Grund der klaren, unmißverständlichen Bestimmung des § 6 Abs. 7 LStG keine Parteistellung und damit auch keine Rechtsmittellegitimation im gegenständlichen Verwaltungsverfahren zukommt. Der Umstand, daß gemäß § 5 Abs. 1 LStG auf deren Interessen Bedacht zu nehmen ist, vermag daran nichts zu ändern. Auch vermag weder die Ladung zu einer Verhandlung noch die Zustellung eines Bescheides eine vom Gesetz ausgeschlossene Parteistellung (und damit) Rechtsmittellegitimation zu begründen. Daher hat die belangte Behörde der Vorstellung zutreffend keine Folge gegeben (dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1994, Zl. 94/05/0006 zur vergleichbaren Regelung des § 6 Abs. 3 des NÖ Landesstraßengesetzes).

Da somit bereits die Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060199.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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