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20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht;Norm
AVG §39 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Juni 1994, Zl. 870.095/25-VI/12a-94, betreffend Vertretungskosten in einem Verfahren nach dem Bundesstraßengesetz (mitbeteiligte Partei: Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen AG), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 9. März 1993, Zl. 91/06/0157, zu entnehmen. Daraus ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung, daß die Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers betreffend die Enteignung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Trasse der A 2 Süd Autobahn im Abschnitt "Umfahrung Klagenfurt" abgewiesen wurde, hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Ersatz der anwaltlichen Vertretungskosten wurde der Bescheid des Bundesministers für Wirtschaftliche Angelegenheiten wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründet wurde diese Aufhebung im wesentlichen damit, daß zufolge des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 11. Februar 1993, Zl. 90/06/0211, zu den Kosten des Enteignungsverfahrens im Sinne des § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes auch jene der rechtsfreundlichen Vertretung zählten. Soweit die Kosten anwaltlicher Vertretung im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, dem Gegenstand und dem Umfang der Enteignung aufgelaufen seien, habe die belangte Behörde zu Unrecht den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.
In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29. März 1991 insoweit aufgehoben und gemäß § 66 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes an den Landeshauptmann von Kärnten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wurde, als darin über die Höhe der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung entschieden wurde. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß eine Feststellung dahingehend, welcher Anteil der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung im Rahmen des Enteignungsverfahrens auf Einwendungen betreffend Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang der Enteignung entfalle, nur im Rahmen einer neuerlich durchzuführenden mündlichen Verhandlung durch die mit der seinerzeitigen Enteignung befaßte Bundesstraßenbehörde erster Instanz erfolgen könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belange Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Abs. 3 der zitierten Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat somit die Berufungsbehörde zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes (aus welchem Grund der Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft ist, ist im Zusammenhang mit § 66 Abs. 2 AVG ohne Bedeutung) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Der Verwaltungsgerichtshof hat eine mündliche Verhandlung u.a. dann als "unvermeidlich erscheinend" angesehen, wenn z.B. die Behörde erster Instanz entweder überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat (so das Erkenntnis vom 25. September 1986, Zl. 86/01/0057) oder wenn - in einem Bauverfahren - wegen der allfälligen Notwendigkeit von Auflagen, die erst die Bewilligungsfähigkeit ermöglichen, die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien erforderlich ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1985, Slg. Nr. 11795/A, und das Erkenntnis vom 9. Dezember 1986, Zl. 84/05/0097, BauSlg. Nr. 816). Auch im Erkenntnis vom 23. Mai 1985, Zl. 84/06/0171, BauSlg. Nr. 448, hat der Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit von Projektsergänzungen, allenfalls auch Projektsänderungen, die dann in der Folge zur Einholung neuer Gutachten sowie zur Beiziehung von Sachverständigen und Parteien zu einer Verhandlung führen könnten, als Grund für eine Behebung eines Bescheides im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG angesehen.
Ausgehend von den Feststellungen im hg. Erkenntnis vom 9. März 1993, Zl. 91/06/0157, wonach im Beschwerdefall die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung nur insoweit zuzuerkennen seien, als diese im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, dem Gegenstand und dem Umfang der Enteignung aufgelaufen sind und dem Umstand, daß der im Akt einliegenden Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. bis 21. und 25. März 1991 nicht zu entnehmen ist, welcher Aufwand im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, dem Gegenstand und dem Umfang der Enteignung des Beschwerdeführers aufgelaufen ist, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für unumgänglich hielt. Unter möglichst gleichzeitiger Beiziehung der am erstinstanzlichen Verfahren Beteiligten, nämlich des Beschwerdevertreters, des seinerzeitigen Verhandlungsleiters und des damaligen Vertreters der mitbeteiligten Partei können die für die Kostenentscheidung maßgebenden Umstände am ehesten geklärt werden. Da diese ihren Berufssitz in K haben, erscheint es auch hinsichtlich des Zeit- und Kostenaufwandes zweckmäßiger, diese Verhandlung durch die Behörde erster Instanz durchführen zu lassen.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060137.X00Im RIS seit
27.03.2001