TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/25 94/07/0106

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VVG §1 Abs1;
VVG §11 Abs1;
VVG §4;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des A in N, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. Mai 1994, Zl. 8 W-Allg-39/2/94, betreffend Kosten einer Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Villach vom 14. Dezember 1993 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 leg. cit der Auftrag erteilt, folgende Maßnahmen bis 31. Dezember 1993 durchzuführen:

1. Die auf den Grundstücken Nr. 208/1 und 208/3, vorgenommenen Anschüttungen (auf beiliegendem, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplan rot schraffiert eingezeichnet) sind zurückzunehmen.

Das zu dieser Anschüttung verwendete Material ist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aus dem ehemaligen Gerinne herauszubaggern und anschließend abzutransportieren. Keinesfalls darf das Material auf Waldflächen oder in der Schilfzone am Unterlauf des Baches gelagert werden.

2. Die vorgenommene Verrohrung (auf beiliegendem Plan grün strichliert eingezeichnet) ist bis zum Überlaufrohr des Teiches

L. zu entfernen.

3. Der Bach ist wieder als offenes Gerinne auszubilden. Dabei muß die Bachsohle offenbleiben und die Böschungen naturnah ausgebildet werden.

Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen.

In der Begründung wurden folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:

Im Bereich der St. G. -Straße (Grundstücke 208/1, 208/3, 206/4) sei es nach stärkeren Regenfällen zu Überschwemmungen und Überflutungen von Kellerräumen gekommen. Beschwerdeführende Anrainer hätten der Behörde mitgeteilt, daß diese Situation auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Anschüttungen auf den Grundstücken 208/1 und 208/3 entstanden sei. Zur Klärung der Situation habe am 30. November 1993 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle stattgefunden, an der neben den beteiligten Anrainern auch ein Amtssachverständiger für Wasserbau sowie ein Amtssachverständiger für Naturschutz teilgenommen hätten. Dabei sei festgestellt worden, daß die Grundstücke 208/1 und 208/3 ursprünglich von einem offenen Gerinne durchflossen worden seien, das im Süden vom Grundstück 206/21 aus einem bestehenden Überlaufrohr (kommend vom Teich L.) gestammt habe. Dieses Gerinne sei naturnah ausgebildet gewesen. Nunmehr habe der Beschwerdeführer, der Eigentümer der betroffenen Grundstücke, dieses Gerinne auf einer Länge von 8 m (gemessen vom bestehenden Überlaufrohr L.) Richtung Süden verrohrt und anschließend überschüttet. Nur mehr der untere Teil des Gewässers sei als offenes, naturnahes Gerinne verblieben, dessen Böschungen mit typischen Gehölzen bestockt seien und dessen Bachsohle keine Verbauungen aufweise. Durch diese Maßnahmen, die Schutz- und Regulierungswasserbauten darstellten, sei eine Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse entstanden und damit ein Rückstau sowie eine Erhöhung des Grundwasserspiegels eingetreten. Durch diesen Aufstau und den damit verbundenen Anstieg des Grundwasserspiegels würden die Keller der umliegenden Wohnhäuser beeinträchtigt. Durch die mangelhafte und nicht sachgemäße Ausführung der Verrohrung bzw. Anschüttung des offenen Gerinnes könne das bei stärkeren Niederschlagsereignissen in größeren Mengen anfallende Wasser nicht mehr frei abfließen. Folge davon seien Überschwemmungen, durch die die benachbarten Liegenschaften beeinträchtigt würden.

Mit Schreiben vom 11. Jänner 1994 drohte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Villach dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme an und setzte ihm für die Erbringung der Leistung noch einmal eine Frist bis 13. Jänner 1994 um 8.00 Uhr.

Mit Bescheid derselben Behörde vom 12. Jänner 1994 wurde die Ersatzvornahme angeordnet. Begründet wurde dies damit, daß die Anordnungen des Titelbescheides vom 14. Dezember 1993 nur teilweise erfüllt worden seien. Ein Teil der vorgenommenen Verrohrung sei nach wie vor vorhanden, weshalb laut Überprüfung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Überlauf des Teiches L. noch immer nicht funktioniere.

Am 13. Jänner 1994 wurde die Ersatzvornahme in Anwesenheit des Beschwerdeführers und u.a. eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen durchgeführt. In einem darüber aufgenommenen Aktenvermerk vom 14. Jänner 1994 ist festgehalten, zu Beginn der Arbeiten sei festgestellt worden, daß in einem Teilbereich vom Beschwerdeführer ein offenes Gerinne hergestellt worden sei, daß jedoch diese Maßnahme als nicht ausreichend angesehen worden sei. Vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik sei die Entfernung der restlichen Anschüttung und somit des restlichen eingegrabenen Betonrohres bis zur Grundstücksgrenze L. gefordert worden, damit das im Teich L. aufgestaute Wasser anstandslos abfließen könne.

In der Folge teilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Villach dem Beschwerdeführer unter Vorlage entsprechender Rechnungen mit, es sei beabsichtigt, ihm die Kosten der Ersatzvornahme vorzuschreiben und räumte ihm die Möglichkeit ein, hiezu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Villach vom 11. März 1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 VVG verpflichtet, als Kosten der Ersatzvornahme vom 13. Jänner 1994 den Betrag von S 25.466,67 binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides zu bezahlen.

Der Beschwerdeführer berief. Er machte geltend, er sei seiner aus dem Titelbescheid resultierenden Pflicht nachgekommen. Es sei unrichtig, daß die Überschwemmungen in der Umgebung wegen der Verrohrungen und Anschüttungen entstanden seien. Diese gingen vielmehr auf einen Teich des E. L. zurück. Dessenungeachtet habe der Beschwerdeführer die Verrohrung und Aufschüttung gemäß dem Titelbescheid beseitigt.

Mit Bescheid vom 10. Mai 1994 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, im Zuge der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sei vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer zwar in einem Teilbereich das offene Gerinne wiederhergestellt habe, daß jedoch diese Maßnahme als nicht ausreichend anzusehen sei. Es sei damit für die belangte Behörde bewiesen, daß die dem Beschwerdeführer bescheidmäßig aufgetragenen Arbeiten von diesem nur teilweise erfüllt worden seien. Dies sei teilweise auch aus dem Lichtbild ersichtlich, welches der Beschwerdeführer der Berufung beigelegt habe. Die Höhe der Kosten habe der Beschwerdeführer selbst nicht bekämpft. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, daß nicht er die Überschwemmungen verursacht habe, sondern ein anderer, sei festzuhalten, daß mit diesen Ausführungen die Ersatzvornahme als solche nochmals bekämpft werde, obwohl die Anordnung der Ersatzvornahme bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne aber im Verfahren zur Vorschreibung der Kosten einer Ersatzvornahme die Stellung als Verpflichteter im Vollstreckungsverfahren nicht mehr bestritten werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei der ihm mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Villach vom 14. Dezember 1993 auferlegten Verpflichtung, die auf den Grundstücken 208/1 und 208/3 vorgenommenen Aufschüttungen und Verrohrungen zurückzunehmen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, nachgekommen. Die vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik aufgetragenen Arbeiten gingen über den Auftrag des Bescheides des Bürgermeisters hinaus. Der Beschwerdeführer habe Anschüttungen und Verrohrungen, die er durchgeführt habe, wieder beseitigt. Die zusätzlichen Verrohrungen bzw. Anschüttungen, die der Amtssachverständige nunmehr beseitigt wissen wolle, habe nicht der Beschwerdeführer durchgeführt. Vollkommen unrichtig sei, daß die Überschwemmungen in der Umgebung wegen der Verrohrung und Aufschüttung entstanden seien.

Im Titelbescheid des Bürgermeisters vom 14. Dezember 1993 wurde dem Beschwerdeführer die Beseitigung der Anschüttungen auf den Grundstücken 208/1 und 208/3 sowie der Verrohrung bis zum Überlaufrohr des Teiches L. aufgetragen und angeordnet, daß der Bach wieder als offenes Gerinne auszubilden ist. Daraus folgt, daß die gesamte Verrohrung auf den Parzellen 208/1 und 208/3 vom Entfernungsauftrag des Titelbescheides erfaßt war. Vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik wurde festgestellt, daß nicht die gesamte Verrohrung bis zur Grundstücksgrenze L. entfernt worden war. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß die Ersatzvornahme eine Maßnahme betraf, die vom Titelbescheid umfaßt war. Die Kosten für diese Maßnahme wurden dem Beschwerdeführer zu Recht vorgeschrieben. Von wem die Überschwemmungen verursacht wurden, ist in diesem Zusammenhang belanglos. Entscheidend ist, daß die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070106.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten