Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §2 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der R, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. August 1994, Zl. 102.133/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 26. August 1994 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. November 1993 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß §§ 2 und 9 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes - AufG, BGBl. Nr. 466/1992, abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß die mit der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem AufG für 1994, BGBl. Nr. 72/1994, für das Bundesland Wien festgesetzte Höchstzahl von 4.300 Bewilligungen nunmehr erreicht sei, sodaß gemäß § 9 Abs. 3 AufG keine weiteren Bewilligungen mehr erteilt werden dürften.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vor, sie habe sich nicht ausreichend mit den Berufungsausführungen befaßt; hätte sie dies getan, hätte sie "zur Kenntnis nehmen müssen", daß durch die Beschwerdeführerin "keine Belastung des Arbeits- bzw. Wohnungsmarktes" zu befürchten sei.
1.2. Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor, weil im Rahmen einer auf § 9 Abs. 3 AufG gestützten abweislichen Entscheidung auf die vorgenannten, von der Beschwerde für bedeutsam erachteten Kriterien nicht Bedacht zu nehmen ist.
2.1. Für inhaltlich rechtswidrig hält die Beschwerdeführerin den bekämpften Bescheid deshalb, weil nicht ersichtlich sei, warum die belangte Behörde viereinhalb Monate benötigt habe, um über ihre Berufung zu entscheiden. Hätte die belangte Behörde unverzüglich über die begründete Berufung entschieden, wäre ein "Verweis auf die angeblich erreichte Höchstzahl nicht möglich gewesen". Außerdem habe es die belangte Behörde unterlassen, den Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Höchstzahl angeblich erreicht worden sei.
2.2. Auch dieses Beschwerdevorbringen ist nicht zielführend. Der Umstand, daß die belangte Behörde viereinhalb Monate nach Einbringung der Berufung über dieses entschieden hat (und nicht schon früher), bewirkt für sich allein gesehen keine Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung. Die Frage, ob bei einer früheren Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin eine Bezugnahme auf das Erreichen der nach § 2 Abs. 1 AufG verordnungsmäßig festgelegten Höchstzahl an Bewilligungen auch schon oder noch nicht möglich gewesen wäre, entbehrt demnach der rechtlichen Relevanz. Mit ihrem Vorwurf, es sei im bekämpften Bescheid nicht angegeben, zu welchem Zeitpunkt die Höchstzahl erreicht worden sei, übersieht die Beschwerde, daß zufolge der Entscheidungsbegründung die maßgebliche Höchstzahl von 4.300 Bewilligungen "nunmehr", also im Entscheidungszeitpunkt, erreicht war. Das Abstellen auf diesen Zeitpunkt war zutreffend (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0639). Soweit in der Beschwerde (arg.: "angeblich") Zweifel am Erreichen der genannten Höchstzahl zum Ausdruck kommen, ist dem Gerichtshof mangels diesbezüglicher Konkretisierung ein Eingehen darauf verwehrt.
3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180721.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017