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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der A-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, vom 8. August 1994, Zl. IIc/6702 B/16063, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Behörde erster Instanz hatte mit Bescheid vom 8. Juli 1994 den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für eine namentlich genannte kroatische Staatsbürgerin als "Bedienerin" gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG abgelehnt.
Der dagegen von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. August 1994 gemäß § 66 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 6 sowie § 4 Abs. 1 und § 13a AuslBG keine Folge gegeben. Nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesstellen stellte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, daß die mit der Verordnung vom 26. November 1993, BGBl. Nr. 794/1993, für das Bundesland Wien zahlenmäßig mit 91.000 festgesetzte Landeshöchstzahl (§ 13a AuslBG) seit Beginn des Kalenderjahres 1994 bei weitem überschritten sei. Somit seien bei Anträgen auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung in jedem Falle sowohl die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 als auch des Abs. 6 AuslBG zu prüfen. Zu § 4 Abs. 1 AuslBG führte die belangte Behörde aus, daß auf dem Reinigungssektor eine Vielzahl von "vermittlungsgeeigneten" Arbeitskräften zur Verfügung stünden, die gemäß § 4b AuslBG "vordergründig" in den Arbeitsmarkt einzugliedern seien. Die beschwerdeführende Partei habe in einem entsprechenden Antwortschreiben ausdrücklich ohne Angabe von Gründen bekundet, keine anderen Kräfte als die beantragte Ausländerin zu wünschen. Durch dieses Desinteresse sei gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG die Zulässigkeit zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im Hinblick auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes nicht gegeben. Nach Darstellung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 6 AuslBG stellte die belangte Behörde schließlich auch fest, es seien weder im Ermittlungsverfahren Gründe festgestellt noch in der Berufung vorgebracht worden, die unter einen berücksichtigungswürdigen Tatbestand des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a bis d und Z. 3 AuslBG zu subsumieren wären.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 1 und Abs. 6 AuslBG gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
§ 4 Abs. 6 AuslBG (Z. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 314/1994, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lautet:
"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und
1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer,
b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder
3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."
Dazu hat die belangte Behörde die Feststellung getroffen, daß die Landeshöchstzahl seit Beginn des Kalenderjahres 1994 erheblich überschritten sei. Die belangte Behörde hat ferner ihrer Entscheidung zugrundegelegt, daß die beschwerdeführende Partei wichtige Gründe für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG nicht vorgebracht habe.
Das in der Beschwerde enthaltene Vorbringen zu § 4 Abs. 6 AuslBG lautet im einzelnen wie folgt:
"...
Wie aus dem abgeführten Ermittlungsverfahren ersichtlich, wurde die Tatsache der Überschreitung der Landeshöchstzahl der Beschwerdeführerin nicht bekanntgegeben, sodaß diese auch keine Möglichkeit hatte zur Überschreitung der Landeshöchstzahl Stellung zu nehmen.
Dies stellt einen groben Verfahrensmangel infolge Verletzung des Parteiengehörs dar. Durch das Parteiengehör wäre es möglich gewesen, darzulegen, daß sich für den genannten Posten als Bedienerin bei der Beschwerdeführerin keine anderen Personen gemeldet haben, dieser Posten vielmehr seit langem vakant ist und nunmehr durch eine Ausländerin besetzt werden soll, bei der berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Es handelt sich bei der Genannten um einen Flüchtling aus Bosnien, welche Witwe mit einer minderjährigen Tochter ist, welche im Inland zur Schule geht. Hiebei handelt es sich nicht, wie die Berufungsinstanz versehentlich vermeint um humanitäre Gründe, sondern um berücksichtigungswürdige Gründe einen Ausländer betreffend bei einem Dienstposten, der auch nicht durch einen Inländer besetzt werden kann. Auf Seite 4 des Berufungsbescheides wird angeführt, daß eine Überprüfung der Lage auf dem relevanten Arbeitsmarkt ergab, daß derzeit für die konkret beantragte Beschäftigung eine Ersatzarbeitskräfte mit geeigneten Personen nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann. Das Ermittlungsverfahren ist in diesem Punkte grob mangelhaft geblieben, da offenbar derartige Ersatzkräfte nicht beigestellt werden können, weil sonst hätten sie sich längstens bei der Beschwerdeführerin gemeldet.
...
Wenn dann schlußendlich noch auf die Bedingungen des erschwerten Verfahrens nach Überschreiten der Landeshöchstzahl hingewiesen wird, so ist den Ausführungen der Berufungsbehörde entgegenzuhalten, daß die Möglichkeit eines Parteiengehörs, wie bereits zur Darstellung gebracht wurde, nicht eingeräumt wurde. Bei entsprechendem Parteiengehör wäre hervorgekommen, daß konkrete Umstände vorliegen und besichtigungswürdige Gründe, die für die Einstellung der ausländischen Arbeitskraft sprechen würden.
..."
Mit diesem Beschwerdevorbringen werden zur Ablehnung nach § 4 Abs. 6 AuslBG aber lediglich Verfahrensmängel aufgezeigt ("Verletzung des Parteiengehörs), ohne die dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was die beschwerdeführende Partei zur Frage der Landeshöchstzahl und zum Vorliegen besonders wichtiger Gründe im Sinne des § 4 Abs. 6 AuslBG bei der - ihrer Ansicht nach - gegebenen Verletzung des Parteiengehörs vorgebracht hätte (siehe dazu beispielsweise das Erkenntis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1994, 94/09/0107, m.w.N.). Das im Zusammenhang mit dem fehlenden Parteiengehör erstattete Beschwerdevorbringen betrifft in Wahrheit - wie auch die übrigen Beschwerdeausführungen - die Ablehnung der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung unter dem Gesichtspunkt der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 i.V.m.
§ 4b AuslBG (Frage der erfolglosen "Ersatzkraftstellung").
Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, die von der belangten Behörde auch auf § 4 Abs. 6 AuslBG gestützte Bestätigung der erstinstanzlichen Abweisung des Antrages auf Beschäftigungsbewilligung als rechtswidrig erkennen zu lassen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090267.X00Im RIS seit
20.11.2000