TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/29 92/05/0148

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.1994
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §113 Abs4;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8 idF 8200-6;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauO NÖ 1976 §99 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1976 §99 Abs1;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. der IM und 2. des HM, beide in H, beide vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. Mai 1992, Zl. R/1-V-88047/11, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Ing. F und 2. T, beide in E, beide vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in W,

3. Gemeinde H, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer zusammen haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, dem Erst- und Zweitmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.740,-- und der Drittmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der Mitbeteiligten wird abgewiesen.

Begründung

Der Erst- und der Zweitmitbeteiligte suchten am 2. März 1990 um die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Clubhauses zu einer bestehenden Tennisanlage an. Für dieses an seiner Längsseite an der R-Straße gelegene Grundstück besteht die Flächenwidmung "Grünland-Sportstätte". Das Bauvorhaben soll in einer Mindestentfernung von 90 m zur südlichen, annähernd normal zur R-Straße verlaufenden Grundstücksgrenze verwirklicht werden; entlang dieser Grenze verläuft ein Weg und daran anschließend der Y-Bach. Für die jenseits des Y-Baches gegenüber dem gegenständlichen Grundstück befindlichen Parzellen besteht die Widmung Bauland-Wohngebiet. Unmittelbar am Y-Bach befinden sich die Grundstücke Nr. 156/1 (R-Straße 26), 155/12 und 154/13. Den Beschwerdeführern gehört das weiter südlich daran anschließende Grundstück Nr. 156/2 mit der Adresse R-Straße 24. Aus den im Akt erliegenden Plänen läßt sich entnehmen, daß die Entfernung zwischen dem Bauvorhaben und der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer mindestens 130 m beträgt.

Das ebenerdige Clubhaus soll das Ausmaß von

16,14 m x 8,64 m aufweisen. Vorgesehen ist darin ein ursprünglich als Kantine, in der Folge als Clubraum bezeichneter Raum, der Sitzplätze und eine Theke enthält; weiters ist vorgesehen eine Küche, Garderoben und Sanitärräume. Neben dem Clubhaus soll eine 50 m2 große Terrasse errichtet werden.

Nicht zum Bauvorhaben gehören die insgesamt

20 PKW-Abstellplätze, wovon 8 südlich des geplanten Clubhauses im Lageplan eingetragen sind. Anläßlich der Bauverhandlung vom 2. Mai 1990 beantragten die Beschwerdeführer die Zuerkennung der Parteistellung "gemäß § 118 Nö BO" und wendeten ein, die Errichtung dieses Clubhauses mit Kantine sei für die bestimmungsgemäße Nutzung der bestehenden Sportanlage nicht erforderlich. Die Behörde möge gemäß § 62 Abs. 2 Nö BO dafür Sorge tragen, daß durch eine entsprechende Ausgestaltung der Baulichkeit ein erhöhter Schutz vor den zu erwartenden Lärmbelästigungen durch einen kantinenartigen Betrieb sichergestellt sei.

Mit Bescheid vom 2. Juli 1990 bewilligte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die beantragte Errichtung des Clubhauses unter Vorschreibung von Auflagen. Die Anträge und Einwendungen der Beschwerdeführer wurden abgewiesen.

Aufgrund der dagegen erstatteten Berufung der Beschwerdeführer holte die Berufungsbehörde ein Gutachten eines Amtssachverständigen für technischen Umweltschutz ein. Im Gutachten vom 4. März 1991 wurden die Lärmimmissionswerte in 100 m Entfernung vom Clubhaus - also etwa im Bereich des Y-Baches - ermittelt. Würden die sechs Spielfelder von 12 Spielern benützt werden, die alle zur gleichen Zeit zu- bzw. wieder wegfahren, so bewirkte dies 12 Fahrbewegungen pro Stunde; wegen des Clubbetriebes wurde angenommen, daß die Zahl der Fahrten von 12 auf 24 pro Stunde erhöht werde. Der Sachverständige ermittelte einen Schallpegel von 40 dB, wobei allerdings die tatsächlichen Schallemissionen auf die Nachbargrundstücke (südlich des Y-Baches) durch den Grüngürtel und den Schallschutzwall geringer sein würden. Hinsichtlich der im Freien geführten Unterhaltungen auf der Terrasse gelangte der Sachverständige bei ungehinderter Schallausbreitung zu einer Lärmbelastung mit ca. 25 dB in 100 m Entfernung. Ausgehend vom Widmungsmaß für Bauland-Wohngebiet mit 50 dB zur Tagzeit im Freien bzw. 40 dB zur Nachtzeit im Freien gemäß der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. Nr. 8000/4-0, würde nur in der Nachtzeit die Lärmgrenze von 40 dB bei gleichzeitigem Wegfahren von 24 Kraftfahrzeugen gerade erreicht werden. Der Sachverständige schlug vor, im Baubescheid zusätzliche Auflagen aufzunehmen, wonach der Clubraum, die Terrasse und die Küche nur bis 22.00 Uhr betrieben werden dürften, im Freien keine elektrisch verstärkte Musik gespielt werden dürfe und daß die Terrasse das Umgebungsniveau um nicht mehr als 10 cm überragen dürfe, damit der Schallschutzwall auch weiterhin wirksam bleibe.

Bei der am 6. Mai 1991 durchgeführten Berufungsverhandlung wurde dieses Gutachten verlesen. Die Verhandlung wurde sodann zur Beiziehung des Sachverständigen auf unbestimmte Zeit vertagt; allerdings erklärte der Bauwerber, daß die Sache entscheidungsreif sei und beantragte eine meritorische Entscheidung. In der Folge wurde den Beschwerdeführern das Gutachten vom 4. März 1991 zur Stellungnahme übermittelt; sie erklärten mit Schreiben vom 20. Juli 1991, daß sie nur in einer "ordentlich abgeführten" Berufungsverhandlung Stellung nehmen möchten.

Ohne weitere Verhandlung gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 24. September 1991 der Berufung nur insofern Folge, als die vom Sachverständigen geforderten Auflagen zusätzlich vorgeschrieben wurden. In der Begründung wurde ausgeführt, daß dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung. Die Frage des Ausmaßes der örtlichen Zumutbarkeit der Lärmbelästigung hätte durch einen medizinischen Amtssachverständigen geklärt werden müssen. Das Gutachten des Amtssachverständigen für technischen Umweltschutz sei unvollständig und in wesentlichen Bereichen nicht nachvollziehbar, insbesondere seien die erforderlichen Lärmmessungen nicht vorgenommen worden. Es hätte keine Möglichkeit mehr für die Beschwerdeführer bestanden, die noch offenen Fragen an den Sachverständigen zu richten. Der derzeit bestehende Erdwall, der sich mittlerweile ohndies bereits beträchtlich abgesenkt habe, verliere seine Schutzfunktion durch die zu errichtende Terrasse, auch wenn diese das Umgebungniveau nicht um mehr als 10 cm überragen dürfe. Die Berufungsbehörde hätte ein Verbot gemäß § 113 Abs. 4 der Nö BO 1976 verhängen müssen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben. Da der Amtssachverständige für technischen Umweltschutz schlüssig eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte auf rechnerischem Wege verneint habe, hätte die Durchführung einer Schallmessung zu keinem anderen Ergebnis führen können. Die Einholung eines medizinischen Gutachtens sei unter diesen Umständen entbehrlich gewesen. Die Verkehrsentwicklung auf öffentlichen Verkehrsflächen berühre keine Anrainerrechte. Die Beschwerdeführer hätten kein Recht auf eine Fragestellung an den Sachverständigen. Außerdem hätten die Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens Stellung zu beziehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht verletzt erachten, vor das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Belästigungen geschützt zu werden. Außerdem habe die Behörde gegen den Verfahrensgrundsatz des Parteiengehörs nach § 37 AVG verstoßen, weil die Berufungsverhandlung zur Ladung des Sachverständigen vertagt, in der Folge jedoch von einer Berufungsverhandlung abgesehen wurde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligten Parteien eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 118 Abs. 8 Satz 1 der Nö BO 1976 (in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 8200-6; im folgenden: BO) genießen als Anrainer alle Grundstückseigentümer Parteistellung gemäß § 8 AVG, wenn sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden. Der Begriff des Nachbarn im Sinne dieser Gesetzesstelle ist weiter gefaßt als jener des "Anrainers" im Sinne des § 99 Abs. 1 Z. 2 BO, weil nur die dort genannten Anrainer persönlich zu laden sind. § 99 Abs. 1 BO nennt aber weitere PARTEIEN und Beteiligte, die durch Anschlag an der Amtstafel von der Bauverhandlung zu verständigen sind. Voraussetzung der Parteistellung im Sinne des § 118 Abs. 8 BO ist, daß der Nachbar durch das Bauvorhaben in seinen Rechten berührt wird, daß also das Bauvorhaben grundsätzlich geeignet ist, subjektive-öffentliche Rechte zu verletzen; es kommt somit nur auf die MÖGLICHKEIT einer Rechtsverletzung an (siehe das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1978, Slg. Nr. 9485/A). Die Beschwerdeführer machen eine Rechtsverletzung gemäß § 62 Abs. 2 BO geltend. Diese Bestimmung lautet:

"Für Bauwerke, die nach Größe, Lage und Verwendungszweck erhöhten Anforderungen nach Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit und Gesundheit entsprechen müssen oder die Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, welche das örtlich zumutbare Maß übersteigen, sind die zur Abwehr dieser Gefahren oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen; diese Auflagen haben sich insbesondere auf Größe und Ausstattung der Stiegen, Gänge, Ausfahrten, Ausgänge, Türen und Fenster, besondere Konstruktionen der Wände und Decken, die Errichtung von Brandwänden sowie das Anbringen von Feuerlösch- und Feuermeldeanlagen zu beziehen. Zur Vermeidung von Umweltbelastungen kann die Baubehörde auch die Pflanzung und Erhaltung von Grünanlagen vorschreiben."

Besteht also die Möglichkeit, daß durch ein Bauvorhaben Belästigungen des Nachbarn eintreten, die das örtlich zumutbare Maß übersteigen, dann kommt dem betroffenen Eigentümer dieses Grundstückes Parteistellung zu und er kann die Erteilung entsprechender Auflagen fordern. Hingegen gewährt die hier vorliegende Grünlandwidmung (§ 19 Abs. 2 und 4 ROG) keinen Immissionschutz (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1992, 91/05/0193).

Der beigezogene Amtssachverständige für technischen Umweltschutz beurteilte die Lärmemissionen, die dadurch entstehen können, daß sich wegen des Clubbetriebes die Fahrbewegungen von Kraftfahrzeugen erhöhen und daß sich Menschen auf der zu errichtenden Terrasse aufhalten. Er ermittelte bei ungehinderter Schallausdehnung nach 100 m Entfernung einen Maximalschallpegel von 40 dB, der an der Grundstücksgrenze der hinter der ersten Häuserzeile befindlichen Beschwerdeführer jedenfalls unterschritten wird. Geht man nun davon aus, daß mit der Verordnung

LGBl. Nr. 8000/4-0 für Wohngebiete der äquvivalente Dauerschallpegel mit 40 dB bei Nacht festgelegt worden ist, so kann von einem Überschreiten des örtlich zumutbaren Maßes keine Rede sein.

Auf die Mängel des Berufungsverfahrens muß in diesem Zusammenhang nicht eingegangen werden, weil die Beschwerdeführer spätestens in der Vorstellung Gelegenheit hatten, die Ausführungen des Sachverständigen durch eine konkrete Gegendarstellung zu entkräften. Sie behaupten aber nicht, daß mehr als 24 Fahrzeuge gleichzeitig wegfahren würden, sondern begnügen sich mit der ohnehin vom Sachverständigen berücksichtigten Tatsache, daß es zu einer Erhöhung der Fahrzeugbewegungen wegen des Clubhauses kommen werde. Auf einen schon in der Vorstellung als unberücksichtigt gerügten Grundgeräuschpegel kommt es nicht an, weil die Messung des Grundgeräuschpegels der Feststellung tatsächlicher Verhältnisse dient, die zwar im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, nicht aber im baubehördlichen Bewilligungsverfahren herangezogen werden müssen (siehe die hg. Erkenntnisse vom 6. November 1990, Zl. 90/05/0102 und vom 17. Mai 1988, Zl. 87/05/0206, BauSlg. Nr. 1117).

Auch wenn die Beschwerdeführer in Erwartung einer weiteren Berufungsverhandlung eine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten unterließen, hätten sie dies in der Vorstellung nachholen können; insbesondere wäre es ihnen unbenommen geblieben, zur Darlegung des behaupteten Verfahrensmangels ein Gegengutachten, wonach sich größere Schallpegelwerte in 100 m Entfernung als die vom Sachverständigen angenommenen 40 dB bzw. 25 dB ergäben, vorzulegen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher jetzt keine Rede mehr sein.

Die Behauptung in der Beschwerde über ein konkretes Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung vom 6. Mai 1991 läßt sich an Hand des Protokolls nicht nachvollziehen. Daß die Verhandlungsschrift über die Berufungsverhandlung am 6. Mai 1991 nicht entsprechend § 14 AVG aufgenommen worden wäre, wird von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht.

Da der technische Amtssachverständige unzumutbare Belästigungen schon bei 100 m Entfernung auszuschließen vermochte, erübrigte sich die Einholung des Gutachtens eines medizinischen Amtssachverständigen (siehe das hg. Erkenntnis vom 15. November 1988, Zl. 88/05/0137, BauSlg. Nr. 1213).

Ausgehend vom Schallpegel bei Maximalbelastung in einer Entfernung von 100 m vom zu errichtenden Objekt werden Grundstückseigentümer, deren Liegenschaft aufgrund der Breite der ihnen vorgelagerten Grundstücke (hier: 156/1 bzw. 155/12) von mehr als 20 m (laut einem im Bauakt erliegenden Katasterauszug) vom Bauvorhaben entfernt ist, in ihren Rechten nicht berührt. Auf die Frage, ob die ohnehin gemäß § 62 Abs. 2 BO erteilten Auflagen ausreichen, ist daher nicht einzugehen.

Soweit sich die Beschwerdeführer auf die Einhaltung des § 113 Abs. 4 BO berufen, ist ihnen zu entgegnen, daß der Sinn dieser Bestimmung darin besteht, durch baupolizeiliche Maßnahmen die BEWILLIGUNGSWIDRIGE Verwendung hintanzuhalten; Voraussetzung ist allerdings, daß eine solche bewilligungswidrige Verwendung festgestellt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. April 1994, Zl. 90/05/0238: Verwendung einer Garage als Heurigenlokal). Solange das Objekt im Sinne der Bewilligung verwendet wird, besteht kein Anlaß zu einem Auftrag nach § 113 Abs. 4 BO.

Da somit die Beschwerdeführer durch die Errichtung des Clubhauses in ihren Rechten nicht verletzt wurden, war ihre Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Stempelgebühren waren nur im erforderlichen Ausmaß zuzusprechen; einen gesonderten Ersatz des mit der Äußerung zum Antrag auf aufschiebende Wirkung verbundenen Schriftsatzaufwandes sieht das Gesetz nicht vor.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinBesondere Rechtsgebiete DiversesMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtBeweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050148.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten