TE Vfgh Erkenntnis 1992/6/26 B754/91

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Veröffentlicht am 26.06.1992
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/04 Apotheken, Arzneimittel

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Wortfolge ", wenn es sich aber um die Erlangung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke in Orten handelt, in denen bereits eine Apotheke besteht, zehn Jahre" im §3 Abs2 zweiter Satz ApothekenG mit E v 11.06.92, G2/92.

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertreterin die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit einer an den Landeshauptmann von Tirol gerichteten Eingabe vom 21. Dezember 1990 die Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in Rum/Tirol mit einem bestimmt umschriebenen Standort.

Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz wies mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 17. Mai 1991 dieses Ansuchen gemäß §3 Abs1 Z5 und §3 Abs2 sowie §47 Abs1 des Apothekengesetzes, RGBl. 5/1907, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. 362/1990, (im folgenden kurz als "ApG" zitiert), ab. Der Bescheid wurde im wesentlichen damit begründet, daß in Rum bereits eine öffentliche Apotheke bestehe und daher für die Neuerrichtung einer Apotheke in diesem Ort vom Konzessionswerber eine fachliche Tätigkeit von zehn Jahren gefordert werde (§3 Abs2 ApG); die fachliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als vertretungsberechtigte Apothekerin betrug aber bloß etwas mehr als fünf Jahre.

2. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§3 Abs2 ApG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat am 12. Dezember 1991 beschlossen, aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wendung ", wenn es sich aber um die Erlangung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke in Orten handelt, in denen bereits eine Apotheke besteht, zehn Jahre" im §3 Abs2 zweiter Satz ApG einzuleiten.

Mit Erkenntnis vom 11. Juni 1992, G2/92, hob er diese Wortfolge als verfassungswidrig auf.

III. Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 2.500 S enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B754.1991

Dokumentnummer

JFT_10079374_91B00754_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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