Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
StGG Art5Leitsatz
Keine Verletzung im Eigentumsrecht durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung eines Liegenschaftserwerbs mangels SelbstbewirtschaftungSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird deshalb abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer erwarb mit fünf Kaufverträgen (zwei vom 27. November 1985, je einer vom 29. Juni 1988, vom 3. Oktober 1989 und vom 3. Jänner 1991) diverse Grundstücke im Ausmaß von insgesamt über 3 ha in der KG Sölden. Diesen Rechtserwerben erteilte die Grundverkehrsbehörde Sölden mit vier Bescheiden vom 30. Jänner 1991 unter Berufung auf §3 Abs1 iVm. §4 Abs1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983, Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom 18. Oktober 1983 über die Wiederverlautbarung des Grundverkehrsgesetzes 1970, LGBl. für Tirol 69/1983, idF der Kundmachungen LGBl. für Tirol 44/1984 und 45/1988 sowie des Gesetzes LGBl. für Tirol 74/1991 (im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides ist an sich auch diese Novelle beachtlich, doch berührt sie die eben zitierten Regelungen nicht) (im folgenden: GVG 1983), die grundverkehrsbehördliche Zustimmung mit der Auflage, daß der Beschwerdeführer die Grundstücke "zusammen mit seinem bisherigen landwirtschaftlichen Besitz auf Dauer ortsüblich mit Viehhaltung selbst bewirtschaften" müsse.
2. Der dagegen vom Landesgrundverkehrsreferenten erhobenen Berufung wurde nach einem ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren mit Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung - der belangten Behörde dieses verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens - vom 27. Februar 1992, Zl. LGv - 1103/4-91, gemäß §§4 Abs1 iVm. 6 Abs1 litc GVG 1983 Folge gegeben. Nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage iVm. dazu ergangener verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung wird dies wie folgt begründet:
"Was nun unter dem Begriff der 'Selbstbewirtschaftung' (iSd. §6 Abs1 litc GVG 1983) zu verstehen ist, kann zwar weder dem Grundverkehrsgesetz noch anderen, in diesem Zusammenhang in Betracht kommenden landesgesetzlichen Regelungen entnommen werden; auf Grund des sprachlichen Sinnes (Argument: 'selbst') und dem Zweck der Regelung ist aber davon auszugehen, daß vom Gesetzgeber damit die persönliche Bewirtschaftung eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Anwesens durch den Betriebsinhaber verlangt wird. Der Betreiber einer Landwirtschaft hat also die für die Bewirtschaftung des Hofes notwendigen Arbeiten in aller Regel unter Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft sowie unter Heranziehung seiner Familie zu bewerkstelligen. Eine derartige Betrachtungsweise ergibt sich geradezu zwingend, wenn man sich die bäuerlichen Verhältnisse in Tirol vor Augen hält. Geht der Hofinhaber noch einem anderen Erwerb nach, so muß dem Umstand entscheidende Bedeutung zukommen, ob dieser (Haupt-)Beruf es ihm erlaubt, am Hof entsprechend tätig zu sein oder ob diese hauptberufliche Inanspruchnahme die Sorge gerechtfertigt erscheinen läßt, daß der Erwerber den Gutsbestand nicht selbst bewirtschaften wird (§6 Abs1 litc GVG 1983,.
In der vorzitierten Gesetzesstelle des GVG 1983 findet sich ein in die Zukunft weisendes Moment ('... selbst bewirtschaften wird...'), welches von der Behörde die Fällung einer Prognoseentscheidung verlangt. Sprechen konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Erwerber zu einer Selbstbewirtschaftung nicht in der Lage oder willens ist, so kann schon im Interesse des Schutzes gegen die Umgehung dieses Gesetzes eine gegenteilige Erklärung der Partei allein für den Wegfall dieses Versagungstatbestandes nicht ausreichend sein. Vielmehr muß in einem solchen Fall die Parteiaussage durch objektive Umstände so weit in ihrer Überzeugungskraft unterstützt sein, daß kein - vernünftiger - Grund besteht, daran zu zweifeln, daß es auch zur Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzung der Selbstbewirtschaftung kommt, und zwar nicht zu einem ungewissen oder in ferner Zukunft liegenden Zeitpunkt, sondern sobald der mit der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäftes bedingte vertragliche Schwebezustand beseitigt ist.
Nach Meinung der erkennenden Behörde sind nun aber im ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren keine solchen Umstände hervorgekommen, welche dafür sprechen würden, daß die verfahrensgegenständlichen Grundstücke vom Genehmigungswerber selbst im Sinne des GVG 1983 bewirtschaftet werden würden und sohin eine ausreichend verläßliche Prognose im positiven Sinn nach §6 Abs1 litc GVG 1983 erfolgen könnte. In diesem Zusammenhang muß nämlich insbesondere bedacht werden, daß der Käufer hauptberuflich Hotelier und Eigentümer des Hotels 'Hochgurgl' mit ca. 200 Komfortbetten in der Gemeinde Sölden ist; des weiteren ist er an den Hochgurgler Bahnen beteiligt und betreibt darüberhinaus bei der Talstation des Doppelsesselliftes der Hochgurgler Bahnen einen Restaurationsbetrieb. Wenn man nun bedenkt, daß es sich bei der Gemeinde Sölden um einen der Spitzenfremdenverkehrsorte in Tirol handelt, so erscheint klargestellt, daß für diese Vielzahl von Tätigkeiten des Rechtserwerbers ein entsprechender Arbeits- und Zeitaufwand erforderlich ist. In Ansehung dieser Sachlage muß nun aber nach Meinung der Berufungsbehörde dem Landesgrundverkehrsreferenten beigepflichtet werden, wenn er die Besorgnis für gegeben erachtet, daß der Käufer schon 'aus zeitlichen Überlegungen heraus' einer dem Gesetz entsprechenden Selbstbewirtschaftung nicht gerecht zu werden scheint und insgesamt nur ein sog. 'Hobbybetrieb' für den Erwerber geschaffen würde. Daß es vorliegend tatsächlich nur um die Schaffung eines 'Hobbybetriebes' geht, was wiederum insbesondere mit den öffentlichen Interessen an der Schaffung eines wirtschaftlich gesunden Grundbesitzes nicht in Einklang zu bringen ist, ergibt sich in augenscheinlicher Weise, wenn man sich die zwischenzeitlich errichtete Hofstelle ... im Verhältnis zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen inklusive deren Bonität vor Augen führt.
Dazu kommt noch, daß die vorliegenden Rechtserwerbe auch ganz allgemein den land- und forstwirtschaftlichen Schutzinteressen im Sinne des §4 Abs1 GVG 1983 widersprechen ... Ziel des landwirtschaftlichen Grundverkehrs ist vor allem die Abwehr von Gefahren, die aus der Freiheit des Verkehrs mit Grund und Boden dem existenzfähigen Bauernstand und wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Betrieben drohen. Das zentrale Anliegen aller agrarpolitischen Maßnahmen bildet die Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Familienbetriebe, die mit den Erträgnissen aus der Landwirtschaft allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie eine ausreichende Existenzgrundlage bilden. Bei Wahrung aller dieser Gesichtspunkte erscheint es unzulässig, im landwirtschaftlichen Grundverkehr kapitalkräftige Personen mit einer gewissen Vorliebe zur Landwirtschaft als Interessenten auftreten zu lassen, die nicht vom landwirtschaftlichen Ertragswert her bestimmte Preise bezahlen und dadurch den bäuerlichen Interessenten, der mit dem Ertragswert betriebswirtschaftlich kalkulieren kann, ausschalten. Es geht also darum, die wirtschaftliche Diskriminierung des Bauernstandes im Bereich des bäuerlichen Bodenmarktes auszuschalten ..."
3. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.
4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie den angefochtenen Bescheid verteidigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige Beschwerde erwogen:
1.1. Unbestritten ist in diesem verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, daß sich der Rechtserwerb auf land- und forstwirtschaftliche Grundstücke iSd. §1 Abs1 Z1 GVG 1983 bezieht und daß der von den Vertragsparteien vereinbarte Eigentumserwerb der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf. Eine solche Zustimmung darf nach §4 Abs1 GVG 1983 nur erteilt werden, wenn der Rechtserwerb weder dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht. Der nur allgemein formulierte Inhalt des §4 Abs1 GVG 1983 wird durch §6 Abs1 GVG 1983 näher konkretisiert, indem einzelne Tatbestände angeführt werden, bei deren Vorliegen einem Rechtserwerb iSd. §3 Abs1 leg.cit. insbesondere nicht zuzustimmen ist. Liegt einer der in §6 Abs1 GVG 1983 demonstrativ - genannten Fälle vor, bedarf es im einzelnen Fall keiner näheren Prüfung der Interessenslage, weil ein Widerspruch zu den durch §4 Abs1 leg.cit. geschützten Interessen von Gesetzes wegen angenommen wird und zur Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung führen muß (vgl. VfGH 1.10.1991, B100/91, 17.6.1992, B96/92).
1.2. Der hier bekämpfte Bescheid stützt die Verweigerung der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu den Rechtserwerben auf §6 Abs1 litc, dritter Tatbestand, GVG 1983; diese Bestimmung lautet:
"§6. (1) Einem Rechtserwerb im Sinne des §3 Abs1 ist insbesondere nicht zuzustimmen, wenn zu besorgen ist, daß
...
c) Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Eigenjagdgebieten erworben oder der ihrer Bodenbeschaffenheit entsprechenden land- oder forstwirtschaftlichen Bestimmung oder einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ohne zureichenden Grund entzogen bzw. jemandem zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden, der sie nicht selbst im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaften wird;
..."
Gegen diese Bestimmungen bringt die Beschwerde keine verfassungsrechtlichen Bedenken vor; auch beim Verfassungsgerichtshof sind solche aus Anlaß dieser Beschwerde nicht entstanden (vgl. VfSlg. 7538/1975, 7544/1975, 7546/1975, 7881/1976, 8011/1977, 8518/1979, 8718/1979, 9063/1981, 10797/1986, 10815/1986, 10822/1986, 11413/1987, 11790/1988, 12250/1990, VfGH 27.9.1990, B669/89, 1.10.1991, B100/91, 25.2.1992, B794/91, uva.).
1.3. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften ist es ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.
2.1. Zur behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums trägt die Beschwerde vor, die belangte Behörde habe §6 Abs1 litc GVG 1983 denkunmöglich angewendet. Dazu führt sie ua. aus, daß die belangte Behörde ihre Prognose mangelnder Selbstbewirtschaftung durch den Beschwerdeführer damit begründe, daß dieser hauptberuflich Hotelier und an den Obergurgler Bahnen beteiligt sei sowie einen Restaurationsbetrieb führe. Tatsächlich betätige sich der Beschwerdeführer in keinem wie immer gearteten Restaurationsbetrieb und beschränke sich sowohl als Hotelier als auch als geschäftsführender Liftgesellschafter auf die kaufmännische und organisatorische Unternehmensleitung. Er habe aufgrund der "faktischen Führung" des Hotelbetriebes durch seine beiden jüngeren Söhne und aufgrund der "faktischen Leitung" des Liftunternehmens durch seinen Ziehsohn nur mehr Kontroll- und Überwachungsaufgaben wahrzunehmen. Da das Hotel und das Liftunternehmen nur während der Wintersaison betrieben würden, hätten keine begründeten Zweifel an der vom Beschwerdeführer stets bekundeten Selbstbewirtschaftungsabsicht aufkommen dürfen. Das auf einem der erworbenen Grundstücke im Rohbau bereits fertiggestellte landwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude sei nach modernsten Erkenntnissen im Interesse einer bestmöglichen Viehhaltung konzipiert und vom Beschwerdeführer in einer zur Beherbergung der ganzen Familie erforderlichen Größe dimensioniert worden.
Dennoch habe die belangte Behörde die vom Landesgrundverkehrsreferenten ohne entsprechende Befragung des Beschwerdeführers in Unkenntnis dessen konkreter Arbeitstätigkeit aufgestellten Behauptungen übernommen, ohne sich mit den vom Beschwerdeführer in der schriftlichen Gegenäußerung erstatteten Ausführungen und von diesem im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung über entsprechenden Vorhalt der Kommissionsmitglieder abgegebenen Erklärungen in irgendeiner Weise auseinanderzusetzen.
Eine in die Verfassungssphäre reichende denkunmögliche Gesetzesanwendung erblickt der Beschwerdeführer aber auch darin, daß die belangte Behörde die Zahlung eines nicht am Ertragswert der Liegenschaften orientierten Kaufpreises unterstelle, ohne gleichzeitig die für die gegenständlichen Grundstücke "angemessenen" Preise (auf Basis einer sachverständigen Beurteilung) festzustellen.
2.2.1. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides (vgl. dazu oben II.1.2.) könnte der Beschwerdeführer in dem durch Art5 StGG und Art1 des (1.) ZP zur EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nur dann verletzt worden sein, wenn die belangte Behörde das Gesetz denkunmöglich angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellenden Fehler begangen hätte (vgl. etwa VfSlg. 10370/1985, 10482/1985, 11470/1987, 11635/1988).
2.2.2. Zutreffend geht der angefochtene Bescheid davon aus, daß die Grundverkehrsbehörde auf Grundlage des dritten Tatbestandes des §6 Abs1 litc GVG 1983 eine Prognoseentscheidung darüber zu fällen hat, ob der Erwerber eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes dieses selbst bewirtschaften werde. Die Beschwerde hängt der Auffassung an, der dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegte Sachverhalt reiche für eine solche Prognoseentscheidung nicht aus.
Demgegenüber kann der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei dem von ihr ermittelten Sachverhalt zum Ergebnis gelangte, daß der Beschwerdeführer die von ihm erworbenen Grundstücke nicht selbst bewirtschaften werde: Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn es zur Selbstbewirtschaftung iSd. GVG 1983 für erforderlich gehalten wird, daß die für die Bewirtschaftung eines Hofes notwendigen Arbeiten und Anordnungen vom Hofbetreiber persönlich getroffen und deren Ausführung auch von ihm selbst überwacht werden (vgl. VfSlg. 12348/1990, VfGH 25.2.1992, B650/91). Sohin hat die belangte Behörde dem §6 Abs1 litc, dritter Tatbestand, GVG 1983 keinen denkunmöglichen Inhalt unterstellt, wenn sie aus der vielseitigen beruflichen Belastung des Beschwerdeführers, die ihn eine nicht unbeträchtliche Zeitspanne eines jeden Jahres in Anspruch nimmt, ableitete, daß eine Selbstbewirtschaftung der Grundstücke in Form des von ihm ins Auge gefaßten Viehhaltungsbetriebes durch ihn nicht gesichert sei (vgl. insbesondere VfGH 25.2.1992, B650/92). Insbesondere hat der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 1991 angegeben, daß sein ältester Sohn die Bewirtschaftung vornehmen werde.
2.2.3. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich aber ein Eingehen auf die von der belangten Behörde unterstützend vorgebrachten Argumente des angeblich überhöhten Kaufpreises sowie der Dimension des Wohnund Wirtschaftgebäudes des Beschwerdeführers.
2.3. Der Beschwerdeführer wurde somit nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt.
3.1. Des weiteren behauptet die Beschwerde eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Daß die belangte Behörde Willkür geübt habe, wird im wesentlichen mit denselben Argumenten begründet wie der Vorwurf der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Darüber hinaus wird vorgebracht, die belangte Behörde habe in einem vergleichbaren Fall ihre Zustimmung erteilt.
3.2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz könnte im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften (vgl. II.1.2.) nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 8428/1978, 9127/1981) nur vorliegen, wenn die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder Willkür geübt hätte.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere iVm. einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10338/1985, 11213/1987).
3.3. All das ist hier nicht der Fall.
3.3.1. Daß die belangte Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch der Verfassungsgerichtshof vermag solches nicht zu erkennen.
3.3.2. Dem Beschwerdevorwurf aber, die belangte Behörde habe Willkür geübt, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist festzuhalten, daß der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandendes Ermittlungsverfahren vorausgegangen ist und daß sich dieser gleicherweise verfassungsrechtlich unbedenklich auf den Akteninhalt und den ermittelten Sachverhalt zu stützen vermag. Auch das Parteienvorbringen wurde keineswegs ignoriert, sondern es ist auf dieses in entsprechender Weise eingegangen und es ist dieses mitberücksichtigt worden. Über Sachverhalt und Akteninhalt bestehen zwischen belangter Behörde und der Auffassung der Beschwerde im wesentlichen auch kaum Divergenzen, vielmehr beziehen sich diese auf die darauf gestützte Prognose und die rechtliche Würdigung des gesamten Sachverhaltes. Daß dieses Ergebnis aus der Sicht des Beschwerdeführers unbefriedigend sein mag, indiziert in keiner Weise ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde.
3.3.3. Mit dem Vorbringen, daß die belangte Behörde in einem dem Beschwerdefall vergleichbaren Fall gegenteilig entschieden habe, wird ein willkürliches Verfahren ebenfalls nicht dargetan:
Abgesehen davon, daß es sich um unterschiedliche Verfahrensgegenstände handelt, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 7836/1976, 8779/1980, 10925/1986, 11193/1986) noch kein Indiz für eine willkürliche Vorgangsweise der Behörde, wenn sie in einem gleichartigen Fall zu einer anderen Beurteilung gelangt. Mit der bloßen Behauptung, es sei in gleich gelagerten Fällen anders entschieden worden, wird daher noch keine Willkür dargetan (VfSlg. 7365/1974, 10328/1985, VfGH 25.2.1991, B171/89).
3.4. Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Bescheid auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden.
4.1. Die behauptete Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte hat somit insgesamt nicht stattgefunden.
4.2. Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre.
4.3. Ob aber der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist nicht vom Verfassungsgerichtshof zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Behörde - wie im vorliegenden Fall (vgl. dazu insbesondere §13 Abs4 Z1 litb und §13 Abs9 GVG 1983 sowie Art20 Abs2 B-VG) - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. VfSlg. 9454/1982, 10565/1985, 10659/1985, VfGH 10.6.1991, B1176/89, 1.10.1991, B100/91, 25.2.1992, B831/91, ua.).
5. Die Beschwerde war deshalb insgesamt als unbegründet abzuweisen.
III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4, erster Satz, und Z2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, SelbstbewirtschaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B498.1992Dokumentnummer
JFT_10079071_92B00498_00