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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde von 20 Beschwerdeführern, alle in Wien, alle vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 21. März 1994, Zl. MD-VfR-B XIII-43 und 44/93, betreffend Anrainereinwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1) D in Wien und 2) H in Wien, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W in Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer gemeinsam haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den Mitbeteiligten zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Mag. Abt. 37, vom 9. November 1993 wurde den Mitbeteiligten dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unter Berufung auf die §§ 70 und 61 der Bauordnung für Wien sowie in Anwendung des Wiener Garagengesetzes "die Bewilligung erteilt, nach den mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Plänen und mit der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen technischen Beschreibung" auf der EZ n1 des Grundbuches über die KG Ober St. Veit (Wien XIII, Hietzinger Hauptstraße n3) "die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:
Unter Zugrundelegung der mit Bescheid der MA 37/V vom 16. Jan. 1992, Zl. MA 37/V 13, Hietzinger Hauptstraße n3 bekanntgegebenen Bebauungsbestimmungen soll auf dem hinteren Liegenschaftsteil im Anschluß an das Nachbargebäude der EZ n2 der Kat.Gem. Ober St. Veit in geschlossener Bauweise ein voll unterkellertes, dreigeschoßiges Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoß, enthaltend insgesamt 8 Wohnungen errichtet werden.
Im Kellergeschoß, welches 67,58 m2 unterirdisch in die gärtnerisch auszugestaltende Fläche ragt, ist eine Mittelgarage mit 5 PKW-Stellplätzen eingeplant.
Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt durch die konsensgemäß bestehende Hauseinfahrt des Vordergebäudes, durch einen an den Vordertrakt unmittelbar anschließenden überdachten Rampenteil und durch einen unterirdischen Zufahrtsgang.
Es wird ein vom Kellergeschoß bis ins Dachgeschoß führender Aufzugsschacht hergestellt. Der Aufzugsmaschinenraum befindet sich im Kellergeschoß. Die Beheizung der Aufenthaltsräume erfolgt mittels Gasetagenheizungen.
Die Schmutz- und Regenwässer werden durch Kunststoffrohrleitungen in die bestehende Hauskanalanlage eingeleitet.
Im Erdgeschoß des bestehenden Vordergebäudes wird vom Verkaufsraum und vom Büro ein durchgehender Gang abgeteilt. Die Hauseinfahrt wird von 2,15 m auf 2,35 m verbreitert, eine Fensteröffnung wird zu einer Türöffnung vergrößert und in der vorkragenden Feuermauer werden zwei Öffnungen hergestellt. Ferner wird das Stiegenhaus insoferne abgeändert, als ein Verbindungsgang zwischen der straßenseitig gelegenen Betriebseinheit und der im Flügeltrakt bestehenden Werkstätte geschaffen wird. Darüberhinaus werden Durchbrüche hergestellt und Abmauerungen vorgenommen.
In der Tiefgarage wird eine mechanische Garagenentlüftungsanlage installiert. Die Zuluftnachströmung erfolgt oberhalb des Garagentores und die Fortluft wird durch einen brandbeständigen Schacht über Dach des Hintergebäudes geführt.
Der zwingenden Vorschrift des § 36 Abs. 1 Wiener Garagengesetz zur Schaffung von 5 Stellplätzen wird durch die Herstellung der Tiefgarage entsprochen."
Die u.a. von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Einwendungen wurden als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Bescheid derselben Behörde vom 19. November 1993 wurde der erwähnte Bescheid vom 9. November 1993 gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend richtiggestellt, daß der 7. Absatz des Spruches statt:
"Im Erdgeschoß des bestehenden Vordergebäudes wird vom Verkaufsraum und vom Büro ein durchgehender Gang abgeteilt. Die Hauseinfahrt wird von 2,15 m auf 2,35 m verbreitert, eine Fensteröffnung wird zu einer Türöffnung vergrößert und in der vorkragenden Feuermauer werden zwei Öffnungen hergestellt. Ferner wird das Stiegenhaus insoferne abgeändert, als ein Verbindungsgang zwischen der straßenseitig gelegenen Betriebseinheit und der im Flügeltrakt bestehenden Werkstätte geschaffen wird. Darüberhinaus werden Durchbrüche hergestellt und Abmauerungen vorgenommen.
nunmehr richtig zu lauten hat:
Im Erdgeschoß des bestehenden Vordergebäudes wird vom Verkaufsraum und vom Büro ein durchgehender Gang abgeteilt. Eine Fensteröffnung wird zu einer Türöffnung vergrößert. Ferner wird das Stiegenhaus insoferne abgeändert, als ein Verbindungsgang zwischen der straßenseitig gelegenen Betriebseinheit und der im Flügeltrakt bestehenden Werkstätte geschaffen wird. Darüber hinaus werden Durchbrüche hergestellt und Abmauerungen vorgenommen."
Auf Grund der gegen beide Bescheide u.a. von den Beschwerdeführern eingebrachten Berufungen erging der Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 21. März 1994, mit welchem diese Rechtsmittel, "soweit sie sich gegen den Bescheid über die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen und gegen den Richtigstellungsbescheid richten, als unbegründet abgewiesen" worden sind und der Baubewilligungsbescheid vom 9. November 1993 dahingehend abgeändert worden ist, "daß die Einwendung, die Planungsunterlagen stimmten hinsichtlich der Lage des Neubaues nicht mit dem Plandokument 6211 überein, als unbegründet abgewiesen wird". Im übrigen wurden "auch die Berufungen gegen die Baubewilligung als unbegründet abgewiesen". Außerdem wurde der Bescheid vom 9. November 1993, insoweit mit ihm eine Bewilligung gemäß § 61 der Bauordnung für Wien für die mechanische Garagenentlüftungsanlage erteilt worden ist, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und diese Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligten Parteien erwogen:
§ 134 a der Bauordnung für Wien in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 34/1992 hat nachstehenden Wortlaut:
"Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
a)
Bestimmungen über den Abstand eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
b)
Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
c)
Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
d)
Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;
e)
Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden."
Zunächst ist dem gegen den in der Sachverhaltsdarstellung erwähnten Berichtigungsbescheid gerichteten Beschwerdevorbringen zu erwidern, daß auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG nicht eingegangen zu werden braucht, weil die Beschwerdeführer durch diesen Berichtigungsbescheid, auf Grund dessen in der im Spruch des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides vorgenommenen Beschreibung des in Rede stehenden Bauvorhabens die Worte "Die Hauseinfahrt wird von 2,15 m auf 2,35 m verbreitert ... und in der vorkragenden Feuermauer werden zwei Öffnungen hergestellt", ENTFALLEN, nicht in ihren aus § 134 a der Bauordnung für Wien ableitbaren Nachbarrechten verletzt sein können. Die Nachbarn können nämlich die Einhaltung von Verfahrensvorschriften nur insoweit geltend machen, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 10. April 1984, Zl. 83/05/0220, BauSlg. Nr. 240). Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer ist daher auch nicht von Bedeutung, daß die belangte Behörde im ersten Absatz des angefochtenen Bescheides vom erstinstanzlichen Bescheid "in der Fassung des Richtigstellungsbescheides" gesprochen, in der Folge dann aber zunächst die unberichtigte Fassung des bekämpften Bescheides wiedergegeben hat, zumal sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt, daß die Berufung gegen den Berichtigungsbescheid abgewiesen worden ist, weshalb keine Zweifel bestehen, daß die belangte Behörde die erwähnte Baubeschreibung des erstinstanzlichen Bescheides IN DER FASSUNG DES BERICHTIGUNGSBESCHEIDES bestätigt hat. Unter diesen Umständen bestand für die belangte Behörde - entgegen der Meinung der Beschwerdeführer - keine rechtlich gebotene Veranlassung, den Berichtigungsbescheid zu beheben und der Behörde erster Instanz "die Erlassung eines neuen, einheitlichen Bescheides" aufzutragen. Auch von einer im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wesentlichen, also zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verletzung des Rechtes der Beschwerdeführer auf das Parteiengehör kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein.
Der dem Bescheid über die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vom 16. Jänner 1992 zugrunde liegende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument Nr. 6211) läßt einwandfrei erkennen, daß die Planungsabsicht bestand, im Bereich des Bauplatzes der Mitbeteiligten ein Gebäude für zulässig anzusehen, welches an das westlich angrenzende Gebäude über dessen gesamte östliche Front unmittelbar anschließt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß sich die in der vorliegenden Ausfertigung dieses Plandokumentes eingetragenen Baufluchtlinien nicht vollkommen mit den die Lage des Altbestandes anzeigenden (grauen) Linien deckt, da diese geringfügige Abweichung, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf eine diesbezügliche Äußerung der für die Planung zuständigen Magistratsdienststelle ausgeführt hat, beim Druck des Plandokumentes unterlaufen ist. Solche minimalen Differenzen sind auch an anderen Stellen dieses Plandokumentes zu erkennen und lassen jedenfalls keinen Zweifel an der klaren Planungsabsicht, von welcher auch die für die Erlassung des erwähnten Bescheides über die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen zuständige Behörde entsprechend dem einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plan ausgegangen ist. Mit diesem Plan stimmt der mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehene, die Lage des geplanten Bauvorhabens einwandfrei wiedergebende Einreichplan überein, weshalb der Ansicht der Beschwerdeführer nicht gefolgt werden kann, daß die im "Plandokument 6211 angeordnete Fluchtlinienlage unberücksichtigt" geblieben sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob das in Rede stehende Nachbargebäude "im Grundriß keine vier rechten, sondern vier schiefe Winkel besitzt", und sich daher gegenüber dem geplanten Bauvorhaben in einer leichten "Schräglage" befindet. Der belangten Behörde kann jedenfalls kein unter dem Gesichtspunkt der Nachbarrechte der Beschwerdeführer wesentlicher Feststellungsmangel angelastet werden.
Entsprechend der bereits in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Baubeschreibung soll im Kellergeschoß eine "Mittelgarage mit 5 PKW-Stellplätzen" errichtet werden, womit der zwingenden Vorschrift des § 36 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes entsprochen wird, sodaß die geplante Zufahrt zu der diese Pflichtstellplätze enthaltenden Garage in dem gärtnerisch auszugestaltenden Bereich der Liegenschaft im Sinne des § 79 Abs. 6 der Bauordnung für Wien zulässig ist und daher sogar, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt hat, oberirdisch angelegt werden dürfte. Dem in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe "völlig ungeprüft gelassen, ob die Bauwerber die ihnen vorgeschriebenen Pflichtstellplätze nicht anders bzw. an anderen Orten hätten errichten können", ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde nach keiner baurechtlichen Vorschrift zu einer derartigen Prüfung verhalten war, sondern davon auszugehen hatte, daß die Errichtung der Tiefgarage im Kellergeschoß des Wohnhauses grundsätzlich zulässig ist. Die geplante Zufahrt zu der in diesem Bereich zulässigen Garage ist aber im Sinne des § 79 Abs. 6 leg. cit. "unbedingt erforderlich" und daher zulässig, zumal es auf die unbedingte Erforderlichkeit der ZUFAHRT und nicht darauf ankommt, ob die GARAGE nicht auch an einer anderen Stelle der Liegenschaft errichtet werden darf. Die Zufahrt wird auch nicht dadurch unzulässig, daß sie teilweise überdacht ist, wobei in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde darauf hinzuweisen ist, daß diese Überdachung der Garagenabfahrt dem Schutz der Anrainer und somit auch der Beschwerdeführer vor Immissionen dient. Im übrigen werden durch die Führung dieser Zufahrt unterhalb der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche schon deshalb keine Nachbarrechte der Beschwerdeführer verletzt, weil dies nur im Falle von Hochbauten in Frage kommt (vgl. dazu die bei Hauer-Geuder, Wiener Bauvorschriften, auf S. 557 unter Z. 123 zitierten hg. Erkenntnisse). Warum die Meinung der belangten Behörde, eine 30 cm dicke Humusschichte lasse eine zumindest einfache gärtnerische Gestaltung der Oberfläche zu, nach dem Beschwerdevorbringen "lebensfremd" sein soll, ist nicht zu erkennen und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht näher erläutert. Jedenfalls sind sie durch das geplante Bauvorhaben in ihrem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht auf Freihaltung einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche nicht verletzt.
Wie schon ausgeführt worden ist, handelt es sich bei den geplanten Stellplätzen für fünf Pkw um Pflichtstellplätze im Sinne des § 36 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung von Stellplätzen im vorgeschriebenen Ausmaß, also im Ausmaß derartiger Pflichtstellplätze, ergibt, kann aber zufolge der schon wiedergegebenen Regelung des § 134 a der Bauordnung für Wien von den Nachbarn nicht geltend gemacht werden, weshalb die Beschwerdeführer durch die von den geplanten Stellplätzen ausgehenden Immissionen in keinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt werden. Diese baurechtliche Norm enthält im übrigen keine Anhaltspunkte für ein Mitspracherecht des Nachbarn hinsichtlich der Frage, ob den Vorschriften des § 10 des Wiener Garagengesetzes über die Fahrverbindung einer Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen zur öffentlichen Verkehrsfläche entsprochen wird, weshalb die Beschwerdeführer mit ihrem diesbezüglichen Hinweis für ihren Standpunkt nichts gewinnen können. Selbst wenn die belangte Behörde auf Grund diesbezüglicher, von den Beschwerdeführern vermißter Erhebungen zu dem Ergebnis gekommen wäre, "daß eine ordnungsgemäße Zufahrt zu den vorgesehenen Einstellplätzen nicht möglich ist", hätte sie daraus nicht die Schlußfolgerung zu ziehen gehabt, daß es sich bei diesen Stellplätzen nicht um solche "im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß" im Sinne des § 134 a lit. e der Bauordnung für Wien handelt, und den beschwerdeführenden Nachbarn daher entgegen dieser Bestimmung ein Mitspracherecht hinsichtlich der aus der Verbindung der Stellplätze zur öffentlichen Verkehrsfläche resultierenden Immissionen zusteht.
Abschließend wenden sich die Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 59 Abs. 1 AVG gegen die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Aufhebung der mit dem erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 61 der Bauordnung für Wien erteilten Bewilligung für die mechanische Garagenentlüftungsanlage und meinen, es sei "denkbar, daß es im Zuge des weiteren, von der erstinstanzlichen Behörde durchzuführenden Verfahrens zu keiner Bewilligung der vorgesehenen Garagenentlüftungsanlage kommt". Ohne eine solche Bewilligung scheine aber auch "der Zufahrtstunnel - auch dieser wäre dann ja unbelüftet - nicht konsensfähig".
In Erwiderung auf dieses Vorbringen ist zu bemerken, daß nach Auffassung des Gerichtshofes keine rechtlichen Bedenken dagegen bestehen, die Entlüftungsanlage einer Garage zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens nach § 61 der Bauordnung für Wien zu machen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 89/05/0026, betreffend die Entlüftungsanlage für die in einer Tiefgarage gelegenen 26 Stellplätze einer Krankenanstalt), zumal nicht übersehen werden darf, daß zufolge § 128 Abs. 1 der Bauordnung für Wien "bewilligungspflichtige Anlagen (§ 61) vor Erteilung der Benützungsbewilligung nicht benützt werden dürfen". Für die im Beschwerdefall geplante Tiefgarage darf die Benützungsbewilligung daher erst erteilt werden, wenn die dafür vorgesehene Entlüftungsanlage gemäß § 61 leg. cit. bewilligt und dieser - allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen erteilten - Bewilligung gemäß ausgeführt worden ist, wobei zu berücksichtigen ist, daß die beschwerdeführenden Nachbarn Gelegenheit haben werden, in diesem auf der Grundlage des § 61 leg. cit. durchzuführenden Verfahren ihre aus § 134 a lit. e erster Satz leg. cit. ableitbaren Nachbarrechte wahrzunehmen. Rechte der Beschwerdeführer sind also nicht dadurch verletzt worden, daß infolge der erwähnten teilweisen Aufhebung des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheides das Verfahren hinsichtlich der Entlüftungsanlage für die Garage von der Behörde erster Instanz fortzusetzen ist.
Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt sohin nicht vor, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Trennbarkeit gesonderter Abspruch freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050132.X00Im RIS seit
20.06.2001