TE Vwgh Erkenntnis 1995/1/19 94/18/1048

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Veröffentlicht am 19.01.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §71;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. November 1994, Zl. 105.908/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 14. November 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der bis 31. Mai 1994 erteilten Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. abgewiesen. Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer die nach der genannten Bestimmung vorgeschriebene Frist zur Antragstellung versäumt, weil er den Verlängerungsantrag erst am 6. Mai 1994 eingebracht habe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

In der Beschwerde bleibt unbestritten, daß die Geltungsdauer der dem Beschwerdeführer erteilten Bewilligung am 31. Mai 1994 abgelaufen ist, und der Antrag auf Verlängerung dieser Bewilligung am 6. Mai 1994 gestellt wurde. Die Ansicht der belangten Behörde, daß der Verlängerungsantrag somit nach dem gemäß § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz Aufenthaltsgesetz maßgeblichen Zeitpunkt gestellt wurde, ist demnach zutreffend.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bereits in der Berufung vom 20. Juli 1994 ausgeführt, daß er den Antrag deshalb nicht innerhalb der vierwöchigen "Ablaufsfrist" habe einbringen können, weil ihm von seinem Arbeitgeber die dazu nötigen Papiere erst am 6. Mai 1994 zur Verfügung gestellt worden wären. Dieses Vorbringen sei entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht als Berufung, sondern tatsächlich als Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Antragsfrist gemäß § 71 AVG zu werten gewesen.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Stellung eines Verlängerungsantrages dient der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden, nämlich des Anspruches auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes. Die dafür vom Gesetz eingeräumte Frist ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") ist demnach eine materiell-rechtliche Frist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des genannten Rechtsanspruches führt - womit im übrigen auch klargestellt ist, daß gegen die Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht in Betracht kommt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181048.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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