TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/28 94/05/0204

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.03.1995
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art15 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. der ED in K, 2. der MD, ebendort, und 3. des GD, ebendort, alle vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. November 1993, Zl. BauR-011101/3-1993 Pe/Vi, betreffend Nachbareinwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Z in K, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, 2. Marktgemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer zusammen haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Erstmitbeteiligten wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 29. September 1993 wurde der Erstmitbeteiligten dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die baubehördliche Bewilligung für den "Abbruch und Wiedererrichtung" des auf den Grundstücken Nr. 129 und .105, EZ. 90 des Grundbuches über die Kat. Gem. K (K Nr. 43), befindlichen Hauses unter Vorschreibung mehrerer Auflagen erteilt. Die Beschwerdeführer hatten gegen dieses Bauvorhaben rechtzeitig Einwendungen erhoben.

Mit Bescheid der OÖ Landesregierung vom 12. November 1993 wurde die dagegen eingebrachte Vorstellung des Drittbeschwerdeführers "als unzulässig zurückgewiesen" und der Vorstellung der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß sie durch diesen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt worden seien.

Die Zurückweisung der Vorstellung des Drittbeschwerdeführers wurde im wesentlichen damit begründet, daß als Nachbar im Baubewilligungsverfahren zufolge § 46 Abs. 1 der OÖ Bauordnung 1976 ausschließlich der Grund(mit)eigentümer in Betracht komme, weshalb nur die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin, nicht aber der Drittbeschwerdeführer "oder die D-HandelsGmbH, die auf diesem Grundstück eine Kfz-Werkstätte mit Tankstelle betreibt", im vorliegenden Baubewilligungsverfahren Parteistellung genießen. Dem Drittbeschwerdeführer fehle daher die Legitimation, die in Rede stehende Baubewilligung zu bekämpfen, weshalb seine Vorstellung unzulässig sei.

Dem hauptsächlichen Einwand der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, im Falle der Verwirklichung des bewilligten Bauvorhabens müßte die D-Handels-Gesellschaft m.b.H. auf Grund der Emissionen ihres Betriebes mit weiteren und "noch strengeren" (gewerbebehördlichen) Auflagen rechnen, entgegnete die Aufsichtsbehörde in der Begründung ihres Bescheides, daß es im Zusammenhang mit dem Immissionsschutz auf jene Belästigungen ankomme, die vom BAUGRUNDSTÜCK ausgehen. Daß aber von dem - im Wohngebiet gelegenen - verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben Beeinträchtigungen durch schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, sei im bisherigen Verfahren nicht einmal behauptet worden. Im übrigen setzte sich die Aufsichtsbehörde in der Folge noch mit dem von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1992, B 614/92 u.a., auseinander und vertrat die Auffassung, daß die Beschwerdeführer daraus für ihren Standpunkt nichts gewinnen könnten.

Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 1994, B 2243/93-17, wurde - nach Durchführung eines Vorverfahrens - die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Über die - gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ergänzte - Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die erstmitbeteiligte Partei erwogen:

Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers war schon deshalb abzuweisen, weil die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides zu Recht von dem Standpunkt ausgegangen ist, daß im Baubewilligungsverfahren zufolge § 46 Abs. 1 der OÖ Bauordnung 1976 nur die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken geltend machen können, durch ein bestimmtes Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt zu sein, und der Drittbeschwerdeführer - unbestrittenermaßen - nicht Eigentümer (Miteigentümer) der in Rede stehenden Nachbarliegenschaft ist.

Die Beschwerdeausführungen sind daher nur insoweit zu erörtern, als sie der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zuzurechnen sind. Sie erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "Recht auf Schutz vor Immissionen, insbesondere auch gemäß § 23 OÖ Bauordnung verletzt" und vertreten die Auffassung, aus dieser Bestimmung gehe hervor, "daß durch diese sowohl schädliche Umwelteinwirkungen, die durch das Bauwerk, etwa im Hinblick auf Nachbarobjekte, hervorgerufen werden, erfaßt werden, als auch Umwelteinwirkungen, die von benachbarten Objekten in Richtung auf das zu erbauende Bauwerk eindringen oder eindringen können. Diese Bestimmung bietet daher einen subjektiven Nachbarschutz auch dagegen, daß durch die Errichtung eines Wohngebäudes in der Nähe eines Betriebes ... späterhin Einwendungen, etwa wegen Lärm oder sonstiger Belästigungen von seiten des Betriebes in Richtung des Wohngebäudes von den Bauwerbern erhoben werden, und somit die Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Gewerbeordnung für den benachbarten Betrieb zu erwarten ist". Eine Prüfung dieser Immissionen sei im vorliegenden "Bauverfahren in keiner Weise vorgenommen" worden.

Der Gerichtshof braucht nicht auf die Frage einzugehen, ob die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin als Eigentümerinnen der Nachbarliegenschaft dadurch in ihren Rechten verletzt werden können, daß die als Folge der Errichtung des bewilligten Baues befürchteten zusätzlichen Vorschreibungen den vom Drittbeschwerdeführer auf dieser Liegenschaft als Geschäftsführer geführten Betrieb der D-Handels-Gesellschaft m.b.H. treffen würden, weil die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin durch das bewilligte Bauvorhaben wegen der allenfalls zu erwartenden zusätzlichen Vorschreibungen der Gewerbebehörde in keinem im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Nachbarn können nämlich zufolge § 46 Abs. 2 der OÖ Bauordnung 1976 gegen die Erteilung der Baubewilligung - nur - mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind. Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin hätten also im Beschwerdefall einwenden müssen, daß sie durch Immissionen, welche von dem den Gegenstand des Bauansuchens bildenden Bauvorhaben ausgehen werden, in ihren Nachbarrechten verletzt werden, weshalb derartige Rechte der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin nicht dadurch verletzt werden könnten, daß die Gewerbebehörde als Folge der Errichtung des bewilligten Wohnhauses zulasten des auf der Nachbarliegenschaft bestehenden Gewerbebetriebes allenfalls zusätzliche Auflagen zum Schutze der Bewohner dieses Wohnhauses vorschreibt. An diesem auf der Auslegung des § 46 Abs. 2 leg. cit. beruhenden Beurteilungsergebnis kann auch der Umstand nichts ändern, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 1992, B 614/92 u.a., im Zusammenhang mit der Interpretation des § 23 Abs. 2 leg. cit. die Auffassung vertreten hat, daß es an einer sachlichen Rechtfertigung für die Annahme fehle, daß eine vom Gesetz verpönte schwerwiegende Beeinträchtigung ausschließlich dann zu unterbinden sei, wenn die Quelle der Immissionen geschaffen werden soll, nicht hingegen in dem bloß durch die zeitliche Abfolge verschiedenen Fall, daß sie bereits besteht und erst durch die Errichtung von Wohnhäusern ihre beeinträchtigende Wirkung entfalten könnte. Auch wenn man dieser Ansicht folgt, kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darüber hinweggesehen werden, daß nach der OÖ Bauordnung 1976 zufolge deren § 46 Abs. 2 Nachbarrechte nur dann verletzt werden können, wenn durch den Bestand oder die konsensgemäße Benützung des GEPLANTEN Bauwerkes mit Einwirkungen auf die Nachbarschaft zu rechnen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch das zu § 134 der Bauordnung für Wien ergangene hg. Erkenntnis vom 7. September 1993, Zl. 93/05/0073). Eine derartige Behauptung haben die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin aber nicht einmal in der Beschwerde aufgestellt, wobei auch nicht unerwähnt bleiben soll, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem erwähnten Beschluß über die Ablehnung der Behandlung und Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof von einem "im Hinblick auf den hier im Vergleich zur in der Beschwerde zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes doch anders gelagerten Sachverhalt" gesprochen hat.

Dem unter Berufung auf die Abstandsbestimmungen des § 32 der OÖ Bauordnung 1976 erstatteten Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, daß die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in ihren im Sinne des § 42 AVG rechtzeitig erhobenen Einwendungen lediglich geltend gemacht haben, es sei "die von der Bauwerberin errichtete Gartenmauer entlang des öffentlichen Weges 131 zu knapp am öffentlichen Gut errichtet worden", wodurch die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin "beeinträchtigt" seien. Dieser Einwendung kommt aber schon deshalb keine rechtliche Bedeutung zu, weil mit dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Baubewilligungsbescheid entsprechend dem mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Bauplan gar keine Baubewilligung für die Errichtung einer Gartenmauer erteilt worden ist. Es erübrigen sich daher auch Erörterungen über die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge.

Da die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sohin nicht vorliegt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren der Erstmitbeteiligten war abzuweisen, weil an Schriftsatzaufwand nur der in der zitierten Verordnung vorgesehene Pauschalbetrag zuerkannt werden kann, in welchem im übrigen die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050204.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten