Entscheidungsdatum
24.07.2024Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
G315 2264527-1/39E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2022, Zahl: XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2023 und am 02.06.2023, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2022, Zahl: römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2023 und am 02.06.2023,
1. zu Recht erkannt:
A.1.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B.1.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.1.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. beschlossen:
A.2.) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B.2.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.2.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 28.11.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 28.11.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.), gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch III.), ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als Kind gemeinsam mit seinen Eltern im September 1989 nach Österreich gekommen und halte sich hier seither durchgehend auf. Er sei seit 1994 im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Der Beschwerdeführer habe seine gesamte Schulbildung in Österreich absolviert, jedoch keinen Beruf erlernt. Er spreche deutsch, bosnisch, französisch und englisch. Er sei immer wieder kurzfristigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nachgegangen, habe dazwischen aber immer wieder Sozialleistungen bezogen. Im Zeitraum von 2008 bis 2021 sei er insgesamt elf Mal strafgerichtlich verurteilt worden. Es bestünde zudem seit 2012 ein geltendes Waffenverbot. Die Mutter, der Vater und die Brüder des Beschwerdeführers würden rechtmäßig in Österreich leben. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet, führe jedoch schon lange Zeit eine Beziehung und habe er mit seiner Freundin ein gemeinsames Kind. Beide seien österreichische Staatsangehörige. Entsprechend der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei jedenfalls von einem berücksichtigungswürdigen privaten und familiären Umfeld auszugehen. Der Beschwerdeführer sei insbesondere wegen Gewaltdelikten wie teils schwerer Körperverletzung, fortgesetzter Gewaltausübung, Nötigung, gefährlicher Drohung sowie wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt worden. Insbesondere sei die Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes von 2010 bis 2018 seiner fortgesetzten Gewaltausübung ausgesetzt gewesen. Neben den massiven strafrechtlichen Vorstrafen lägen auch noch nicht getilgte Verwaltungsstrafen vor. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG würden jedenfalls vorliegen. Zu den familiären Bindungen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit der Kindesmutter und dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebe und keinen Unterhalt leiste. Vielmehr gewähre das Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss. Auch komme dem Beschwerdeführer kein Obsorgerecht zu und wirke er nicht an der Kindeserziehung mit. Weiters wären auch die Brüder des Beschwerdeführers bereits mehrfach strafrechtlich verurteilt worden. Die familiären und persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hätten ihn nicht davon abhalten können, sein strafrechtliches Verhalten weiter fortzusetzen und damit sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet aufs Spiel zu setzen. Es bleibe dem Beschwerdeführer unbenommen, den Kontakt zu seiner Familie mittels Telefon und E-Mail oder anderen gebräuchlichen Kommunikationsmitteln aufrechtzuerhalten. Es werde dem Beschwerdeführer schon aufgrund seiner Aufenthaltsdauer ein erhebliches Maß an Integration zugebilligt, dennoch sei diese insofern zu relativieren, als der Beschwerdeführer insgesamt bereits rund sieben Jahre in Haft verbracht habe. Zuletzt sei er zudem erst am 04.10.2022 aus der Strafhaft entlassen worden. Auch wenn der Beschwerdeführer entsprechend des ehemaligen § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 als aufenthaltsverfestigt anzusehen wäre und die dazu ergangene Judikatur auch nach wie vor bei der Abwägung der Interessen zu berücksichtigen sei, so ergebe sich nach Ansicht des Bundesamtes, dass – wenngleich der Beschwerdeführer keine entsprechend schweren gerichtlichen Straftatbestände (wie etwa Mord, Vergewaltigung, Suchtgifthandel etc.) zu verantworten habe – in Summe dennoch eine derartige Gefahr von ihm ausgehe, die die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit einem Einreiseverbot zulässig mache. Er sei wegen mehrfachen Körperverletzungen, gefährlichen Drohungen, Vermögensdelikten, Verstößen gegen das Waffengesetz und insbesondere wegen Gewaltanwendung gegenüber Frauen insgesamt bereits elf Mal strafgerichtlich verurteilt worden und habe trotz des mehrfach verspürten Haftübels keine Verhaltensänderung erfahren, sondern dieses vielmehr immer wieder innerhalb kürzester Zeit fortgesetzt oder gar gesteigert. Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers sei daher als in ihrer Gesamtheit so gravierend anzusehen, dass diese die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Einreiseverbot trotz der grundsätzlich vorliegenden Aufenthaltsverfestigung rechtfertigen könnten. Bosnien-Herzegowina sei dem Beschwerdeführer nicht zur Gänze fremd und habe er Sprachkenntnisse. Es sei ihm zuzumuten, sich dort ein Leben aufzubauen. Das Einreiseverbot sei mit zwei Jahren unter Berücksichtigung der massiven privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet am unteren Rahmen der möglichen Dauer von bis zu zehn Jahren angesiedelt und erweise sich als zulässig und verhältnismäßig. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als Kind gemeinsam mit seinen Eltern im September 1989 nach Österreich gekommen und halte sich hier seither durchgehend auf. Er sei seit 1994 im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Der Beschwerdeführer habe seine gesamte Schulbildung in Österreich absolviert, jedoch keinen Beruf erlernt. Er spreche deutsch, bosnisch, französisch und englisch. Er sei immer wieder kurzfristigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nachgegangen, habe dazwischen aber immer wieder Sozialleistungen bezogen. Im Zeitraum von 2008 bis 2021 sei er insgesamt elf Mal strafgerichtlich verurteilt worden. Es bestünde zudem seit 2012 ein geltendes Waffenverbot. Die Mutter, der Vater und die Brüder des Beschwerdeführers würden rechtmäßig in Österreich leben. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet, führe jedoch schon lange Zeit eine Beziehung und habe er mit seiner Freundin ein gemeinsames Kind. Beide seien österreichische Staatsangehörige. Entsprechend der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei jedenfalls von einem berücksichtigungswürdigen privaten und familiären Umfeld auszugehen. Der Beschwerdeführer sei insbesondere wegen Gewaltdelikten wie teils schwerer Körperverletzung, fortgesetzter Gewaltausübung, Nötigung, gefährlicher Drohung sowie wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt worden. Insbesondere sei die Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes von 2010 bis 2018 seiner fortgesetzten Gewaltausübung ausgesetzt gewesen. Neben den massiven strafrechtlichen Vorstrafen lägen auch noch nicht getilgte Verwaltungsstrafen vor. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG würden jedenfalls vorliegen. Zu den familiären Bindungen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit der Kindesmutter und dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebe und keinen Unterhalt leiste. Vielmehr gewähre das Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss. Auch komme dem Beschwerdeführer kein Obsorgerecht zu und wirke er nicht an der Kindeserziehung mit. Weiters wären auch die Brüder des Beschwerdeführers bereits mehrfach strafrechtlich verurteilt worden. Die familiären und persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hätten ihn nicht davon abhalten können, sein strafrechtliches Verhalten weiter fortzusetzen und damit sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet aufs Spiel zu setzen. Es bleibe dem Beschwerdeführer unbenommen, den Kontakt zu seiner Familie mittels Telefon und E-Mail oder anderen gebräuchlichen Kommunikationsmitteln aufrechtzuerhalten. Es werde dem Beschwerdeführer schon aufgrund seiner Aufenthaltsdauer ein erhebliches Maß an Integration zugebilligt, dennoch sei diese insofern zu relativieren, als der Beschwerdeführer insgesamt bereits rund sieben Jahre in Haft verbracht habe. Zuletzt sei er zudem erst am 04.10.2022 aus der Strafhaft entlassen worden. Auch wenn der Beschwerdeführer entsprechend des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 als aufenthaltsverfestigt anzusehen wäre und die dazu ergangene Judikatur auch nach wie vor bei der Abwägung der Interessen zu berücksichtigen sei, so ergebe sich nach Ansicht des Bundesamtes, dass – wenngleich der Beschwerdeführer keine entsprechend schweren gerichtlichen Straftatbestände (wie etwa Mord, Vergewaltigung, Suchtgifthandel etc.) zu verantworten habe – in Summe dennoch eine derartige Gefahr von ihm ausgehe, die die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit einem Einreiseverbot zulässig mache. Er sei wegen mehrfachen Körperverletzungen, gefährlichen Drohungen, Vermögensdelikten, Verstößen gegen das Waffengesetz und insbesondere wegen Gewaltanwendung gegenüber Frauen insgesamt bereits elf Mal strafgerichtlich verurteilt worden und habe trotz des mehrfach verspürten Haftübels keine Verhaltensänderung erfahren, sondern dieses vielmehr immer wieder innerhalb kürzester Zeit fortgesetzt oder gar gesteigert. Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers sei daher als in ihrer Gesamtheit so gravierend anzusehen, dass diese die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Einreiseverbot trotz der grundsätzlich vorliegenden Aufenthaltsverfestigung rechtfertigen könnten. Bosnien-Herzegowina sei dem Beschwerdeführer nicht zur Gänze fremd und habe er Sprachkenntnisse. Es sei ihm zuzumuten, sich dort ein Leben aufzubauen. Das Einreiseverbot sei mit zwei Jahren unter Berücksichtigung der massiven privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet am unteren Rahmen der möglichen Dauer von bis zu zehn Jahren angesiedelt und erweise sich als zulässig und verhältnismäßig.
Das Bundesamt traf zudem Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage in Bosnien-Herzegowina (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bosnien-Herzegowina zum Stand 10.08.2022).
Mit Verfahrensanordnung vom 28.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 28.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit dem am 13.12.2022 fristgerecht beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom selben Tag das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchführen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass durch den angefochtenen Bescheid in ungerechtfertigter Weise in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK eingegriffen werde. Er lebe seit 1989, daher seit seinem fünften Lebensjahr, in Österreich und sei hier aufgewachsen. Er halte sich daher nunmehr seit rund 33 Jahren durchgehend, rechtmäßig und ausschließlich in Österreich auf und verfüge über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU. Alle Familienmitglieder des Beschwerdeführers seien ebenfalls in Österreich wohnhaft und befinde sich hier sein Lebensmittelpunkt. Er habe keine Beziehungen zu Personen in Bosnien-Herzegowina oder sonstige Bindungen dorthin. Er bereue seine Taten und sei sich seines Unrechts bewusst. Er sei ausdrücklich gewillt, nach Erlassung aus der Strafhaft seinen Lebensstil umfassend zu ändern und auch so in Zukunft weiterzuführen. Er sei Vater einer einjährigen Tochter, die er sehr liebe und für die er sorgen müsse. Er habe sowohl die Tochter als auch die Kindesmutter immer finanziell unterstützt und wolle weiterhin an der Erziehung der Tochter teilhaben. Die Familie und Freunde wären eine wichtige emotionale Stütze für den umfassenden Lebenswandel des Beschwerdeführers. Mit der Kindesmutter lebe er wegen der Vorstrafen getrennt, doch sei er jeden Tag bei ihr und kümmere sich um die kleine Tochter. Er leiste auch Unterhaltszahlungen und sei mit der Kindesmutter seit 2008 liiert. Der Beschwerdeführer sei einsichtig und bestrebt, einen vollkommenen Lebenswandel zu vollziehen. Der Beschwerdeführer habe nicht die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG verwirklicht und wurde von ihm auch kein Verhalten gesetzt, welches beispielsweise mit dem grenzüberschreitenden Suchtmittelhandel vergleichbar sei. Die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot erweise sich daher als unzulässig. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass durch den angefochtenen Bescheid in ungerechtfertigter Weise in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK eingegriffen werde. Er lebe seit 1989, daher seit seinem fünften Lebensjahr, in Österreich und sei hier aufgewachsen. Er halte sich daher nunmehr seit rund 33 Jahren durchgehend, rechtmäßig und ausschließlich in Österreich auf und verfüge über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU. Alle Familienmitglieder des Beschwerdeführers seien ebenfalls in Österreich wohnhaft und befinde sich hier sein Lebensmittelpunkt. Er habe keine Beziehungen zu Personen in Bosnien-Herzegowina oder sonstige Bindungen dorthin. Er bereue seine Taten und sei sich seines Unrechts bewusst. Er sei ausdrücklich gewillt, nach Erlassung aus der Strafhaft seinen Lebensstil umfassend zu ändern und auch so in Zukunft weiterzuführen. Er sei Vater einer einjährigen Tochter, die er sehr liebe und für die er sorgen müsse. Er habe sowohl die Tochter als auch die Kindesmutter immer finanziell unterstützt und wolle weiterhin an der Erziehung der Tochter teilhaben. Die Familie und Freunde wären eine wichtige emotionale Stütze für den umfassenden Lebenswandel des Beschwerdeführers. Mit der Kindesmutter lebe er wegen der Vorstrafen getrennt, doch sei er jeden Tag bei ihr und kümmere sich um die kleine Tochter. Er leiste auch Unterhaltszahlungen und sei mit der Kindesmutter seit 2008 liiert. Der Beschwerdeführer sei einsichtig und bestrebt, einen vollkommenen Lebenswandel zu vollziehen. Der Beschwerdeführer habe nicht die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6,, 7 und 8 FPG verwirklicht und wurde von ihm auch kein Verhalten gesetzt, welches beispielsweise mit dem grenzüberschreitenden Suchtmittelhandel vergleichbar sei. Die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot erweise sich daher als unzulässig.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 22.12.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
5. Am 28.12.2022 erging von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfrage an das Bundesamt dahingehend, ob inzwischen ein Reisepass vorgelegt wurde, ob ein Abschiebetermin bekannt ist und ob bekannt ist, ob hinsichtlich des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers inzwischen ein Rückstufungs- oder Entziehungsverfahren eingeleitet wurde bzw. was der aktuelle Verfahrensstand ist.
6. Von Seiten des Bundesamtes wurde daraufhin noch am 28.12.2022 mitgeteilt, dass hinsichtlich einer Abschiebung des Beschwerdeführers aufgrund des gültigen Aufenthaltstitels und seines rechtmäßigen Aufenthalts noch keine Schritte gesetzt worden seien. Ein gültiger Reisepass sei nicht vorgelegt worden und werde allenfalls versucht, ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Vor der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde werde aktuell ein Ermittlungsverfahren mit Parteiengehör an den Beschwerdeführer betreffend eine Rückstufung seines Aufenthaltstitels geführt.
7. Mit Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 09.03.2023 wurde die Vertretungsvollmacht mit sofortiger Wirkung aufgelöst.
8. Per E-Mail vom 10.03.2023 entschuldigte sich die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vom bereits für 13.03.2023 anberaumten Termin für eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und sprach sich unter einem gegen eine Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers aus.
Unter einem wurden Kopien der österreichischen Reisepässe der Lebensgefährtin sowie der Tochter des Beschwerdeführers sowie eine Bestätigung über einen anstehenden Operationstermin der Lebensgefährtin vorgelegt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.03.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer wegen Krankheit entschuldigt nicht erschien. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm jedoch an der Verhandlung teil. Die Verhandlung wurde gemäß § 42 Abs. 4 AVG iVm. § 17 VwGVG in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. 9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.03.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer wegen Krankheit entschuldigt nicht erschien. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm jedoch an der Verhandlung teil. Die Verhandlung wurde gemäß Paragraph 42, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt.
Die Verhandlung wurde sodann auf unbestimmte Zeit vertagt. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Die Verhandlung wurde sodann auf unbestimmte Zeit vertagt. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Verhandlungsniederschrift vom 13.03.2023 zur allfälligen schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens übermittelt.
Darüber hinaus wurde er auf die Möglichkeit der kostenlosen Rechtsberatung bzw. Vertretung für das Beschwerdeverfahren durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH) hingewiesen.
Weiters wurde der Beschwerdeführer binnen einer Woche zur Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung über seine Verhandlungsunfähigkeit aufgefordert und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, allfällige sonstige Bescheinigungsmittel für das Verfahren, wie Empfehlungsschreiben, eidesstattliche Erklärungen und dergleichen sowie Unterlagen zu seiner Integration und seinem Privat- und Familienleben vorzulegen.
11. Am 14.03.2023 übermittelte das Bundesamt die Daten der Eltern des Beschwerdeführers, die jeweils über einen gültigen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU verfügen.
12. Am 23.03.2023 übermittelte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers weitere Unterlagen, und zwar eine ärztliche Bestätigung über die Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers am 13.03.2023, zwei schriftliche Bestätigungen der Lebensgefährtin, wonach sie im November und Dezember 2022 vom Beschwerdeführer EUR 200,00 bzw. EUR 250,00 an Kindesunterhalt erhalten hat, sowie die bereits vorgelegte Bestätigung über den Operationstermin der Lebensgefährtin am 23.03.2023.
13. Am 25.04.2023 übermittelte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht einen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Salzburg vom 24.04.2023, wonach der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 27 Abs. 2 SMG sowie § 50 Waffengesetz am 20.03.2023 zur Anzeige gebracht wurde. 13. Am 25.04.2023 übermittelte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht einen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Salzburg vom 24.04.2023, wonach der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Verstoßes gegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG sowie Paragraph 50, Waffengesetz am 20.03.2023 zur Anzeige gebracht wurde.
Am 08.05.2023 wurden diesbezüglich weitere Unterlagen des Ermittlungsverfahrens bei der Polizei vorgelegt.
14. Am 02.06.2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung fort. Es nahmen der Beschwerdeführer und ein Vertreter des Bundesamtes an der Verhandlung teil. Die Dolmetscherin für die Sprache Bosnisch wurde aufgrund der Deutschsprachkenntnisse des Beschwerdeführers auf muttersprachlichem Niveau wieder entlassen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer seine Sozialversicherungsdaten für das Jahr 2023, die seit 04.01.1994 erteilte, unbefristete Aufenthaltsbewilligung und seinen 2001 abgelaufenen bosnischen Reisepass samt einer weiteren unbefristeten Niederlassungsbewilligung vom 19.07.1999 vor.
Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
15. Am 09.06.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Bericht über eine Verkehrskontrolle der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 05.06.2023 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer und seine Mutter am 02.06.2023 – offenbar direkt nach der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – angehalten wurden, nachdem sie der Polizei zuvor davongefahren waren und wonach die Mutter des Beschwerdeführers als Fahrerin für die Geschwindigkeitsübertretung eine Organstrafverfügung erhalten habe. Bei der Aufforderung, sich auszuweisen, habe sich der als Beifahrer angetroffene Beschwerdeführer den Beamten gegenüber erst aggressiv und wild gestikulierend benommen und, wobei er aber anschließend beruhigt werden habe können. Eine Festnahme unterblieb nach Rückfrage beim Bundesamt, da das gegenständliche Beschwerdeverfahren noch anhängig war.
16. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2023 erging eine Anfrage zum Verfahrensstand betreffend den Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Salzburg vom 24.04.2023 an die zuständige Staatanwaltschaft.
Diesbezüglich wurde mit Schreiben vom 12.06.2023 der zuständigen Bezirksanwältin mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
17. Am 13.06.2023 übermittelte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers einen Bericht der Bewährungshilfe vom 06.06.2023 für den Beschwerdeführer sowie ein Unterstützungsschreiben der Lebensgefährtin.
18. Am 16.06.2023 wurde seitens des Bundesamtes, wie in der mündlichen Verhandlung aufgetragen, mitgeteilt, dass der Daueraufenthaltstitel seitens der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde inzwischen herabgestuft worden sei, sich die Entscheidung aber noch in Rechtsmittelfrist befinde. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Rechtsmittel erheben werde.
Angemerkt wurde, dass der Beschwerdeführer bisher kein Antiaggressionstraining absolviert habe, wobei er für den Herbst vorgemerkt sei. Ausweislich des bereits übermittelten Berichts zur Verkehrskontrolle am 02.06.2023 sei aber auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus seinen bisherigen elf strafgerichtlichen Verurteilungen nichts gelernt habe und sein aggressives Verhalten insbesondere Frauen gegenüber nicht zu ändern gedenke.
19. Eine direkte Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde am 21.06.2023 zum Verfahrenstand hinsichtlich der Herabstufung des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers blieb ohne Rückmeldung.
20. Am 11.07.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht zudem der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Salzburg vom 05.07.2023 betreffend den Vorfall vom 20.03.2023 übermittelt.
21. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2023, G315 2264527-1/29Z, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm. § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung im anhängigen Strafverfahren ausgesetzt.21. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2023, G315 2264527-1/29Z, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung im anhängigen Strafverfahren ausgesetzt.
22. Am 04.03.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die bis dato letzte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom 24.08.2023, rechtskräftig am 07.02.2024, übermittelt.
Das Verfahren wurde daher fortgesetzt.
23. Auf telefonische Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2024 wurde seitens des Bezirksgerichtes XXXX mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die zuletzt verhängte unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten spätestens am 08.04.2024 antreten muss.23. Auf telefonische Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2024 wurde seitens des Bezirksgerichtes römisch 40 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die zuletzt verhängte unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten spätestens am 08.04.2024 antreten muss.
24. Auf telefonische Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2024 wurde seitens der zuständigen Bezirkshauptmannschaft mitgeteilt, dass eine Rückstufung des unbefristeten Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers bisher nicht vorgenommen wurde und darüber auch das Bundesamt informiert worden sei.
25. Eine Beweisaufnahme und Aufforderung zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren blieben bislang unbeantwortet, wobei dem Bescherdeführer neuerlich die Kontaktdaten einer Rechtsberatungsorganisation bekannt gegeben wurden. Die Sendung wurde nachweislich übernommen.
26. Mit Sendung vom 25.04.2024 wurde ein Bericht betreffend den Verdacht auf Körperverletzung vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer als Mittäter einen PKW lenkte, in welchem eine Person entführt und von anderen bedroht und geschlagen worden sein soll. Am 19.07.2024 wurde ein Abschlussbericht zum Delikt der Körperverletzung hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers vorgelegt.
27. Das Bundesverwaltungsgericht nahm zuletzt Einsicht in das Zentrale Melderegister und stellte eine Anfrage an die Staatsanwaltschaft in Bezug auf eine offene Strafhaft und allfällige Gerichtstermine. Die Anfrage hat ergeben, dass der Beschwerdeführer zur Zeit von der Justiz nicht gebraucht wird. Darüber wurde ein Aktenvermerk angefertigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person, zum Aufenthalt und zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Er ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und verfügt in Österreich über einen Daueraufenthalt-EU. Eine Rückstufung wurde bis dato nicht vorgenommen (vgl. etwa aktenkundige Kopie österreichischer Führerschein, AS 469; aktenkundige Kopie der bosnischen Geburtsurkunde, AS 471; aktenkundige Kopie des bis 17.05.2001 gültigen bosnischen Reisepasses, AS 475; Verhandlungsniederschrift vom 02.06.2023, S 5 ff; Fremdenregisterauszug vom 03.04.2024; Aktenvermerk BH XXXX vom 27.03.2024, OZ 32). Dem Bundesverwaltungsgericht wurde seit der letzten Anfrage auch nicht von einer Rückstufung berichtet. Zumal sowohl der genannten Bezirkshauptmannschaft als auch der belangten Behörde bekannt ist, dass dies vom Bundesverwaltungsgericht von Interesse ist, ist bislang keine Meldung dazu ergangen, weshalb davon auszugehen war, dass eine Rückstufung nicht weiter verfolgt wird.1.1.1. Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Er ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und verfügt in Österreich über einen Daueraufenthalt-EU. Eine Rückstufung wurde bis dato nicht vorgenommen vergleiche etwa aktenkundige Kopie österreichischer Führerschein, AS 469; aktenkundige Kopie der bosnischen Geburtsurkunde, AS 471; aktenkundige Kopie des bis 17.05.2001 gültigen bosnischen Reisepasses, AS 475; Verhandlungsniederschrift vom 02.06.2023, S 5 ff; Fremdenregisterauszug vom 03.04.2024; Aktenvermerk BH römisch 40 vom 27.03.2024, OZ 32). Dem Bundesverwaltungsgericht wurde seit der letzten Anfrage auch nicht von einer Rückstufung berichtet. Zumal sowohl der genannten Bezirkshauptmannschaft als auch der belangten Behörde bekannt ist, dass dies vom Bundesverwaltungsgericht von Interesse ist, ist bislang keine Meldung dazu ergangen, weshalb davon auszugehen war, dass eine Rückstufung nicht weiter verfolgt wird.
Der Beschwerdeführer wurde in Bosnien-Herzegowina-Herzegowina geboren, reiste jedoch im Alter von etwa fünf Jahren mit seinen Eltern und Geschwistern im Jahr 1989 in das Bundesgebiet ein, wo er sich seither durchgehend aufhält. Er ist daher in Österreich aufgewachsen, wo er seine gesamte Schulbildung (Volksschule 1990 bis 1994, Sporthauptschule 1994-1999, Handelsschule bzw. Handelsakademie 2000-2005) absolvierte, jedoch nicht mit Matura abschloss. Eine Berufsausbildung hat der Beschwerdeführer nicht absolviert. Nach der Schule war der Beschwerdeführer immer wieder als Arbeiter für wenige Monate bei unterschiedlichen Unternehmen, darunter auch Personaldienstleistern, tätig (vgl. etwa aktenkundige Kopie der bosnischen Geburtsurkunde, AS 471; Sozialversicherungsdatenauszug vom 03.04.2024; Schulbesuchsbestätigung Handelsschule, AS 13; Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 10.03.2011, AS 25 ff; schriftliche Stellungnahme vom 22.07.2014, AS 39 ff; Niederschrift Bundesamt mit der Mutter des Beschwerdeführers, AS 53; schriftliche Stellungnahme vom 30.06.2017, AS 63 ff).Der Beschwerdeführer wurde in Bosnien-Herzegowina-Herzegowina geboren, reiste jedoch im Alter von etwa fünf Jahren mit seinen Eltern und Geschwistern im Jahr 1989 in das Bundesgebiet ein, wo er sich seither durchgehend aufhält. Er ist daher in Österreich aufgewachsen, wo er seine gesamte Schulbildung (Volksschule 1990 bis 1994, Sporthauptschule 1994-1999, Handelsschule bzw. Handelsakademie 2000-2005) absolvierte, jedoch nicht mit Matura abschloss. Eine Berufsausbildung hat der Beschwerdeführer nicht absolviert. Nach der Schule war der Beschwerdeführer immer wieder als Arbeiter für wenige Monate bei unterschiedlichen Unternehmen, darunter auch Personaldienstleistern, tätig vergleiche etwa aktenkundige Kopie der